Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO und gemäß § 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dem Vertreter der betreibenden Partei den schriftlichen Antrag auf Übersendung einer "Protokollsabschrift des Offenbarungseides", den der Verpflichtete in einem anderen Exekutionsverfahren abgelegt hat, zur Verbesserung durch Anschluß von 40 S Gerichtskostenmarken als Abschriftgebühr gemäß § 15 GGG zurückgestellt. Dies stellt zweifellos eine Anordnung iS der §§ 84 Abs.1 und 85 Abs.1 ZPO dar, die nach § 84 Abs.1 und § 85 Abs.3 ZPO nicht abgesondert angefochten werden kann (Rsp.1936 Nr.262; EvBl.1971/296). Auf die Frage der Richtigkeit des Verbesserungsauftrages kann daher nicht eingegangen werden.
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