Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem zu 2 P 164/85 des Bezirksgerichtes Döbling anhängigen Pflegschaftsverfahren des mj. Wassilis L*** entschied das Erstgericht mit Beschluß vom 6. August 1985, daß die Elternrechte künftighin dem Vater Joannis L*** allein zustehen. Infolge Rekurses der Mutter Erika L*** gegen diese Entscheidung legte das Erstgericht den Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vor. Dieses hatte Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Mutter und bestellte mit Beschluß vom 5. September 1985 Dr. Lambrecht WIßG*** zum Sachverständigen mit dem Auftrag, Befund und Gutachten über den Geisteszustand der Mutter Erika L*** zu erstatten.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen für die von ihm geleistete Tätigkeit nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit S 748,-
und wies das auf einen weiteren Betrag von S 306,- gerichtete Mehrbegehren des Sachverständigen ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Sachverständigen mit dem erkennbaren Antrag, ihm weitere Gebühren in der Höhe von S 177,- zuzuerkennen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind unter anderem Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie hier unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Zuge eines Rekursverfahrens vor ihr entstanden sind. Aus der Vorschrift des § 41 Abs. 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden. Denn das Gebührenanspruchsgesetz regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen; es greift aber in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs, 2 AußStrG durch diese Vorschrift nicht beseitigt wurde (vgl. JBl 1963, 391; SZ 39/181 ua.).
Der vorliegende Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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