Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Text
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1
Rechtliche Beurteilung
ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Gesetzesforderung gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 MRG auf schriftliche Festlegung des Erlöschens des Mietrechtsverhältnisses durch "Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung" nach der Absicht des Gesetzgebers den Zweck verfolgt, daß sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann (RV 42 Erl. zu § 27), und diesem Erfordernis die schriftliche Festlegung eines von vornherein bestimmten Endtermins unter ausdrücklichem Ausschluß einer "automatischen oder stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses" (§ 4 des Vertrages der Parteien) vollkommen genügt; eine formellhafte Wiedergabe des Gesetzestextes im Mietvertrag ist keineswegs gefordert.
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