OGH 9Os198/85

OGH9Os198/8515.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Z*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schßffengericht vom 21. Oktober 1985, GZ 11 b Vr 818/85-26, nach Anhßrung der Generalprokuratur in nichtßffentlicher Sitzung den

 

Spruch:

B e s c h l u ß

gefaßt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

G r ü n d e :

Text

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Oktober 1955 geborene Stabswachtmeister des Bundesheeres Karl Z*** des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Juni 1985 in Lichtenwßrth Birgit G*** mit Gewalt gegen ihre Person, nämlich dadurch, daß er sie zu Boden stieß, ihr den Mund zuhielt, sie anschließend ca. 40 Meter in ein Getreidefeld schob, dort zu Boden warf und ihr die Ober- und Unterhose bis zu den Unterschenkeln herunterzog, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Denn es übergeht der Beschwerdeführer - der mit der Subsumtionsrüge seine Verurteilung wegen Notzucht bekämpft und mit Bezugnahme (bloß) auf einzelne Tathandlungen meint, nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei Birgit G*** nicht widerstandsunfähig gewesen, sodaß er insoweit nur wegen Nßtigung zum Beischlaf zu verurteilen gewesen wäre - jene weiteren Konstatierungen des Schßffengerichts über den Zustand, in den der (dem Opfer kßrperlich weit überlegene) Angeklagte die Zeugin G*** gegen 1 Uhr nachts durch seine fortgesetzten Angriffe (insbesondere durch zweimaliges Zubodenwerfen, Zuhalten des Mundes, Zerren bzw. Schieben in ein Getreidefeld, dortselbst Erkenntnis des Ausbleibens fremder Hilfe wegen Erfolglosigkeit der Hilferufe, sodann Umdrehen des seine Beine zusammenpressenden Mädchens von der Rücken- in die Bauchlage und hierauf Hochheben dessen Unterkßrpers zwecks überwindung auch dieses Widerstandes) versetzte (S 194, 198 ff, 204), die bei Beurteilung der Gesamtsituation in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit im Sinn des § 201 Abs 1 StGB - die, wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift selbst einräumt, nicht nur dann vorliegt, wenn es dem Opfer überhaupt unmßglich ist, Widerstand zu leisten, sondern sich auch in der Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit weiteren Widerstands manifestieren kann - tragen. Damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtßffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

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