Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die am 18.2.1976 geborene Nicole L*** entstammt der Ehe des Manfred und der Hildegard L***. Diese Ehe wurde am 14.3.1984 rechtskräftig geschieden. Die im § 177 ABGB angeführten Rechte stehen der Mutter zu, bei der sich die Minderjährige auch befindet. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Antrag des Vaters, ihm ein Besuchsrecht zu gewähren, abgewiesen. Hiebei trafen sie eingehende Feststellungen über die Verhältnisse der beiden Eltern sowie die Wirkungen eines Besuchsrechtes des Vaters auf die Minderjährige. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß sich derzeit Kontakte der Minderjährigen zu ihrem Vater äußerst schädlich auf das Kind auswirken würden.
Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, zwar habe jener Elternteil, bei dem sich das Kind nicht befinde, grundsätzlich ein Besuchsrecht, doch sei das Wohl des Kindes entscheidend. Wenn die Ausübung des Besuchsrechtes dem Wohl des Kindes entgegenstehe, habe das Besuchsrecht des Elternteiles zurückzustehen. Im vorliegenden Fall würde sich eine Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater schädlich auf die Minderjährige auswirken, weshalb dessen Begehren derzeit abzuweisen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs wäre gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.
Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 u.a.). Eine Ermessensentscheidung kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen, wenn der vom Gesetz gesetzte Ermessensspielraum nicht überschritten wurde (NZ 1982, 142; EFSlg 37.404 u.a.). Im Pflegschaftsverfahren schreibt § 148 Abs1 ABGB die Beachtung des Wohles des Kindes vor. Demnach kann das Besuchsrecht aus wichtigen, im Wohle des Kindes gelegenen Gründen eingeschränkt oder ganz entzogen werden (EFSlg 43.251, 38.271 u.a.). Das richterliche Ermessen ist demnach durch die Beachtung des Kindeswohles begrenzt. Hält sich der Richter bei seiner Ermessensentscheidung an diese Grenzen, so kann, weil das Gesetz keine nähere Regelung, auf welche Art das Besuchsrecht auszuüben ist und bei Vorliegen bei welcher konkreter Umstände es untersagt werden muß, in seiner Entscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht liegen.
Soweit der Rechtsmittelwerber versucht, die Ausführungen der Vorinstanzen über die Gefährdung des Wohles der Minderjährigen durch die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters in Frage zu stellen, handelt es sich hiebei um eine unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen.
Was die Frage eines angeblichen Alkoholmißbrauches der Mutter anlangt, so ist nicht ersichtlich, was dies mit dem Besuchsrecht des Vaters zu tun haben soll. Im übrigen entfernt sich auch in diesem Punkt der Rechtsmittelwerber von den vorinstanzlichen Feststellungen. Mangels Vorliegens einer der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe ist der Revisionsrekurs also nicht zulässig.
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