OGH 8Ob575/85

OGH8Ob575/8511.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Jacoub R*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Johanna R*****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und Unterhalt, Revisionsstreitwert hinsichtlich der klagenden und widerbeklagten Partei 300.000 S nach dem RAT (210.000 S für Gerichtsgebühren) und hinsichtlich der beklagten und widerklagenden Partei 120.000 S nach dem RAT (30.000 S für Gerichtsgebühren), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. März 1985, GZ 2 R 41, 42/85‑81, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. November 1984, GZ 13 Cg 564/81‑75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00575.850.1211.000

 

Spruch:

 

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 3.558 S (darin Barauslagen von 361,25 S und Umsatzsteuer von 290,63 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der im Jahr 1939 geborene Kläger und Widerbeklagte (in der Folge Kläger genannt) und die im Jahr 1934 geborene Beklagte und Widerklägerin (in der Folge Beklagte genannt) haben am 1. September 1969 vor dem Standesamt Wien‑Brigittenau die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; sie hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Innsbruck.

Der Kläger begehrte mit seiner am 22. September 1981 zu 13 Cg 564/81 des Erstgerichtes eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Ehe der Streitteile sei nur im ersten Ehejahr harmonisch verlaufen. In der Folge habe sich das Verhalten der Beklagten zusehends zu ihren Nachteil verändert:

Die Beklagte habe dem Kläger jeglichen Kontakt mit Freunden und seinen Angehörigen verboten. Sie habe die Familie des Klägers völlig abgelehnt und sich über seine Angehörigen in beleidigender Weise geäußert. Sie habe den Kläger dauernd mit Fragen und Vorhaltungen gequält, ob er wohl nicht mit seinen Angehörigen brieflich, telefonisch oder gar mündlich Kontakt aufgenommen habe, wodurch sich der Kläger tief gekränkt gefühlt habe. Der Kläger habe niemals verhindern wollen, daß die Beklagte mit seinen Verwandten zusammentreffe. Im Gegenteil hätten die Streitteile eine gemeinsame Urlaubsreise nach Jordanien unternommen und es habe der Kläger wiederholt Einladungen an seinen Cousin und an seinen Bruder ausgesprochen. Diese Kontakte seien jedoch am beleidigenden Verhalten der Beklagten gescheitert.

Die Beklagte habe immer wieder aus nichtigen Anlässen Exzesse vom Zaun gebrochen, wobei sie in Beschimpfungen und Schreikrämpfe verfallen sei. Durch die Androhung, Selbstmord zu begehen, habe sie den Kläger andauernd unter Druck gehalten, zumal er erfahren habe, daß die Beklagte tatsächlich vor der Eheschließung in der Schweiz bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte.

Die Beklagte verdächtige den Kläger zu Unrecht, mit anderen Frauen Verhältnisse zu haben und belästigte damit verschiedene Personen, wobei sie den Kläger und seine Familie jeweils in beleidigender Weise herabsetze. So sei es insbesondere unrichtig, daß der Kläger mit einer gewissen Dr. Monika R***** ein Verhältnis gehabt habe. Dennoch habe die Beklagte Frau Dr. E***** immer wieder in unflätigster Weise beleidigt, ihr laufend Briefe gesandt und sie in vielfältiger Weise belästigt.

Seit es zwischen den Streitteilen zu ernsteren Zerwürfnissen gekommen sei, beschimpfe die Beklagte den Kläger auf der Straße, beschmiere sein Auto und sein Postfach, das er deshalb genommen habe, weil die Beklagte mehrfach Briefe seiner Verwandten unterschlagen und heimlich übersetzen habe lassen, spreche Vorgesetzte, Freunde und Bekannte des Klägers an, um ihnen unwahre und schmähende Behauptungen über den Kläger mitzuteilen und versuche insgesamt, dem Kläger beruflich zu schaden. Am 29. Dezember 1982 um 8 Uhr morgens habe die Beklagte stürmisch an der Wohnung der Familie B***** in I***** geläutet und gewaltsam in die Wohnung einzudringen versucht und die Rückgabe eines an diese Familie gerichteten Schmähbriefes über den Kläger begehrt. Die Beklagte habe dritten Personen auch genüßlich Details aus dem ehelichen Intimleben erzählt.

Insgesamt habe sich die Beklagte als eine zänkische Hysterikerin in nahezu psychopatischem Ausmaße erwiesen.

Schon vor der Eheschließung habe der Kläger der Beklagten erklärt, daß er sich Kinder wünsche, doch habe ihm die Beklagte die ihr bekannte Tatsache, daß sie keine Kinder bekommen könne, verschwiegen.

Durch das Gesamtverhalten der Beklagten über mehrere Jahre hinweg sei die Ehe der Streitteile tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, sodaß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sei.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte zunächst kostenpflichtige Klagsabweisung und hielt dem Begehren des Klägers entgegen:

Bis zum Jahr 1979 sei das Eheleben der Streitteile ausgesprochen harmonisch und glücklich verlaufen. Nach Abschluß der Facharztausbildung des Klägers im Jahr 1979 habe sich dessen Wesen jedoch verändert. Während er früher sehr gern zu Hause gewesen sei, habe er nunmehr die Beklagte immer öfter und immer länger allein gelassen, ohne den Grund für seine Abwesenheiten bekanntzugeben. Versuche der Beklagten, den Grund für diese Wesensänderung zu besprechen, habe der Kläger abgelehnt. Er sei immer abweisender und gefühlskälter geworden.

Der erste große Vertrauensbruch habe sich im Jahre 1979 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte erfahren, daß der Kläger durch mehr als 7 Jahre hindurch Monat für Monat namhafte Geldbeträge, durchschnittlich 3.000 S, nach Jordanien überwiesen habe. Die Frage nach dem Grund für diese Überweisungen habe der Kläger mit den Worten „geht Dich Dreck an“ beantwortet. Diese Redewendung sei in der Folgezeit zur stereotypen Antwort des Klägers auf sämtliche Fragen der Beklagten nach seinem Verbleib am Abend, mit wem er verkehre und warum er so abweisend sei, geworden.

Anfang September 1981 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, nach Frankfurt fahren zu müssen, um seinen Bruder abzuholen. In der Folge sei er 16 Tage verschwunden gewesen, ohne sich auch nur ein einziges Mal bei der Klägerin zu melden. Nachfragen hätten ergeben, daß die Behauptung des Klägers über das Treffen mit seinem Bruder nicht der Wahrheit entsprochen habe.

Die vom Kläger behaupteten Belästigungen von Freunden und Bekannten beträfen lediglich Anrufe, die die Beklagte während dieser 16‑tägigen Abwesenheit des Klägers gemacht habe. Sie habe den Ruf des Klägers in der Kollegenschaft und bei Freunden nie herabgesetzt. In den 6 Jahren, die der Kläger an der Klinik tätig gewesen sei, habe sie lediglich dreimal dort angerufen, dabei jedoch zur Kenntnis nehmen müssen, daß nur ältere Kollegen des Klägers überhaupt gewußt hätten, daß dieser verheiratet sei.

Unrichtig sei, daß die Beklagte dem Kläger den Kontakt mit seinen Verwandten verboten habe. Es sei vielmehr der Kläger gewesen, der ein Zusammentreffen der Beklagten mit seinen Verwandten peinlich vermieden habe. Er habe seinen Angehörigen in Jordanien drei Jahre lang sogar verschwiegen, daß er mit der Beklagten verheiratet sei. Sie habe auch erfahren müssen, daß der Kläger Grüße und Einladungen an seine Verwandten nie weitergeleitet habe.

Richtig sei, daß die Beklagte im Jahr 1965, noch bevor sie den Kläger kennengelernt habe, in der Schweiz einen Selbstmordversuch unternommen habe. In den folgenden Jahren sei jedoch nichts derartiges mehr vorgekommen; insbesondere habe sie dem Kläger gegenüber nie mit Selbstmord gedroht.

Unrichtig sei auch, daß sie dem Kläger gegenüber verschwiegen hätte, daß sie keine Kinder bekommen könne. Die Beklagte sei bereits vor der Bekanntschaft mit dem Kläger einmal schwanger gewesen. Nachdem die Ehe in den ersten Jahren kinderlos geblieben sei, habe sie einen Gynäkologen aufgesucht, der ihr jedoch bestätigt habe, daß sie organisch vollkommen in Ordnung sei und ohne weiteres Kinder bekommen könne. Dies habe sie aus dem Kläger mitgeteilt, doch habe der Kläger erklärt, daß Kinder für ihn absolut nicht notwendig seien und er persönlich keinen Wert auf Kinder lege. Da beide Teile berufstätig gewesen seien, sei über dieses Thema in der Folge nicht mehr gesprochen worden.

Ende September 1981 habe der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft eigenmächtig aufgelöst und der Beklagte nicht einmal mitgeteilt, wo er sich künftig aufhalten werde.

Die Beklagte habe feststellen müssen, daß der Kläger Diffamierungen über sie an der Klinik in Umlauf gebracht habe und daß bereits Monate vor Zustellung der Ehescheidungsklage Dritte vom Kläger über angebliche Eheprobleme informiert worden seien.

Durch Einschaltung eines Detektivs habe die Beklagte schließlich feststellen müssen, daß der Kläger im November 1981 mehrmals in der Wohnung der Dr. Monika R***** gewesen sei, wobei er zumeist erst spät am Abend die Wohnung verlassen habe. Die Nacht vom 11. zum 12. Dezember 1981 habe er überhaupt in der Wohnung der Dr. E***** verbracht. Darüber hinaus habe sie mehrmals Telefongespräche des Klägers mit Dr. E***** vernehmen können, in denen über das Scheidungsverfahren gesprochen und der Kläger moralisch unterstützt worden sei.

Diese Einwendungen bestritt der Kläger und hielt ihnen insbesondere entgegen:

Die Überweisung von Geldbeträgen nach Jordanien sei als Rückzahlung der ihm von seiner Familie zugewendeten Unterstützungsbeträge während seines Studiums erfolgt. Hievon habe er der Beklagten Mitteilung gemacht, doch hätte diese den Grund für diese Überweisungen nicht akzeptiert.

Bei der kurzen Abwesenheit des Klägers im September 1981 habe es sich um eine Studienreise in die Bundesrepublik Deutschland gehandelt, die mit Verwandtenbesuchen verbunden worden sei. Die von der Beklagten während dieser Abwesenheit vorgenommenen Erkundigungen hätten auf Grund ihres Stiles keinen anderen Zweck gehabt, als den Ruf des Klägers in der Kollegenschaft und bei Freunden herabzusetzen, was im Ergebnis auch zu einer wirklichen beruflichen Gefährdung des Klägers geführt habe.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. Oktober 1984 (ON 73 S 388) erklärte der Kläger, nunmehr sein Scheidungsbegehren auch auf § 55 EheG zu stützen, da die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei.

Mit ihrer am 25. April 1984 zu 13 Cg 286/84 des Erstgerichtes eingebrachten Widerklage begehrte die Beklagte die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers und seine Verurteilung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 9.000 S ab Rechtskraft der Scheidung.

Sie brachte hiezu im wesentlichen vor, daß sie auf Grund des Verhaltens des Klägers im bisherigen Ehescheidungsverfahren zur Einsicht gekommen sei, daß sich der Kläger von ihr menschlich gänzlich abgewandt habe und mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden könne. Ihr Scheidungsbegehren stütze sich auf das lieblose Verhalten des Klägers, sein heimliches und völlig eigenmächtiges Aufheben der ehelichen Gemeinschaft ohne jegliche Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes und auf seine Verletzung der Unterhaltspflicht ihr gegenüber.

Zu dem Vorbringen des Klägers, seine Scheidungsklage auch auf § 55 EheG zu stützen, gab die Beklagte keine Erklärung ab.

Das Erstgericht verband das Verfahren über Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es schied die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem Verschulden und sprach aus, daß das Verschulden des Klägers überwiegt. Es verurteilte den Kläger zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge von 5.000 S an die Beklagte ab Rechtskraft der Ehescheidung und wies das auf Zahlung weiterer Unterhaltsbeträge von monatlich 4.000 S gerichtete Mehrbegehren der Beklagten ab.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger, der in Jordanien geboren wurde und dort die Schule besuchte, kam 1959, damals noch als jordanischer Staatsbürger, nach Österreich. Zuerst besuchte der Deutschkurse und begann dann 1960 an der Universität Wien mit dem Medizinstudium. Etwa 1965 sahen sich die Streitteile erstmals. Der Kläger wohnte damals als Mieter in der Eigentumswohnung der Beklagten in *****. Die Beklagte arbeitete zu dieser Zeit in der Schweiz und kam nur ab und zu nach Wien. Anläßlich eines ihrer Besuche in Wien suchte sie auch ihre Wohnung auf, wobei es zur ersten Begegnung zwischen den Streitteilen kam. In den Jahren 1966/1967 lernten sich die Streitteile näher kennen, nahmen Briefkontakt auf und es kam auch zu den ersten Intimitäten.

Der Kläger erhielt während seines Studiums aus Jordanien einen monatlichen Betrag zwischen 35 und 40 jordanischen Dinar, das waren damals etwa 3.000 S, zwecks Abdeckung seiner Studienkosten überwiesen. Da es zeitweise zu Verzögerungen bei der Überweisung dieses Geldes kam und der Kläger darüber hinaus mit diesem Betrag nicht das Auslangen fand, bat er in seinen Briefen an die Beklagte diese immer wieder um Geldüberweisungen zur Abdeckung der Miete und zur Bezahlung von Privatstunden. Die Beklagte überwies dem Kläger immer wieder Geldbeträge und verzichtete darüber hinaus auf den vom Kläger zu bezahlenden Mietzins.

In den Jahren 1967 bis 1969 intensivierte sich der Briefkontakt zwischen den Streitteilen immer mehr. Die Beklagte arbeitete zumeist drei bis vier Wochen durchgehend in der Schweiz und hielt sich dann etwa 1 bis 2 Wochen in Wien beim Kläger auf.

Nachdem die Streitteile am 1. September 1969 vor dem Standesamt Wien‑Brigittenau die Ehe geschlossen hatten, teilte der Kläger dies seinen Verwandten in Jordanien mit.

Die Beklagte verblieb auch nach der Eheschließung weiterhin in der Schweiz und arbeitete als Operationsschwester am Kantonsspital *****. Da sich die Beklagte, die bereits im Jahr 1960 einmal schwanger gewesen war, aber eine Fehlgeburt erlitten hatte, Kinder wünschte und trotz mehrjähriger geschlechtlicher Beziehungen mit dem Kläger nicht schwanger geworden war, ließ sie sich im November 1969 im Kantonsspital Münsterlingen in der Schweiz untersuchen. Diese Untersuchung ergab im wesentlichen, das das JSG beiderseitige Tubendurchgängigkeit zeigte. Die Beklagte teilte nach Durchführungen dieser Untersuchung dem Kläger mit, daß sie sich untersuchen habe lassen. Ob sie ihn auch aufforderte, ein Spermiogramm machen zu lassen und ob der Kläger daraufhin sagte, er brauche nicht unbedingt Kinder, in der Familie gäbe es bereits genug, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat sich jedenfalls mit der Kinderlosigkeit der Ehe abgefunden.

Mit 31. Dezember 1969 gab die Beklagte ihre Stellung als Operationsschwester in Kantonsspital ***** auf, um zum Kläger nach Wien zu ziehen. In Wien arbeitete die Beklagte wiederum in einem Krankenhaus.

Der Kläger konnte sich nun ganz auf sein Studium konzentrieren, da die Beklagte ihm einige Verpflichtungen, wie Behördengänge und dergleichen, abnahm. Da der Kläger auch nicht arbeitete, kam die Beklagte zumindest teilweise für seinen Unterhalt auf. Aus diesem Grund bezog die Beklagte auch die Haushaltszulage.

Insbesondere auch auf Grund der moralischen Unterstützung durch die Beklagte legte der Kläger im Zeitraum zwischen Mitte 1971 und Mitte 1972 die restlichen Teilprüfungen des zweiten medizinischen Rigorosums sowie das gesamte dritte medizinische Rigorosum mit Erfolg ab, sodaß er im Juli 1972 zum Doktor der Medizin promovierte.

In der Folge übersiedelten die Streitteile in die Schweiz und arbeiteten ab 1. September 1972 im kantonalen Spital *****, und zwar die Beklagte als Operationsschwester und der Kläger als Turnusarzt. Sie blieben bis Ende 1973 in ***** und übersiedelten dann nach *****, wo wiederum beide im Krankenhaus ***** arbeiteten. Nachdem der Kläger bis September 1975 seinen Turnus abgeschlossen hatte, übersiedelten die Streitteile nach *****. Hier wollte der Kläger die Facharztausbildung für Anästhesie machen. Da er hiefür jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft benötigte, suchte er um deren Verleihung an. Mit Bescheid vom 19. Februar 1976 wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Beklagte begann am 1. Oktober 1975 als Diplomkrankenschwester an der Universitätsklinik für Chirurgie/plastische und Wiederherstellungschirurgie und wechselte am 13. November 1975 auf die Universitätsklinik für Frauenheilkunde.

Anfang des Jahres 1978 unterbrach der Kläger seine Facharztausbildung für Anästhesie und nahm eine Stelle am Landeskrankenhaus ***** an. Jedoch gegen Ende des Jahres 1978 gab der Kläger diese Stelle wieder auf und kehrte nach ***** zurück, wo er seine Facharztausbildung für Anästhesie weitermachte. Der Grund, daß der Kläger die Stelle in ***** wieder aufgab, waren Differenzen mit seinen Vorgesetzten. Die Beklagte verblieb während dieser Zeit in *****.

Im Jahr 1979 kam es zum ersten größeren Streit zwischen den Streitteilen, da die Beklagte dahinterkam, daß der Kläger seit etwa 1974 immer wieder Geldbeträge zwischen 1.500 S und 2.000 S, manchmal auch 4.000 S oder 5.000 S und auch 10.000 S nach Jordanien an seinen Bruder Dr. Adib Salem R***** überwies, der seinerseits das Geld an den Vater des Klägers weiterleitete. Der Kläger wollte damit zumindest teilweise die von seinem Vater bezahlten Studienkosten refundieren. Die Beklagte sah in den heimlichen Überweisungen des Klägers einen Vertrauensbruch und war darüber sehr erbost, sodaß sie den Kläger zur Rede stellte. In der Folge kam es deswegen zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen.

Kurze Zeit nach dieser Auseinandersetzung verbrachten die Streitteile ebenfalls im Jahr 1979 einen gemeinsamen Urlaub im Ausmaß von 2 Wochen bei den Verwandten des Klägers in Jordanien. Für den Kläger war es die erste Reise nach Jordanien seit seiner Verehelichung; die Beklagte war überhaupt erstmals im Heimatland des Klägers. Die Streitteile wohnten während des Urlaubes beim Bruder des Klägers Dr. Adib R***** und dessen Frau Jihan in Amman. Während ihres Aufenthaltes besuchten die Streitteile auch den Vater des Klägers, der außerhalb Ammans lebt. Darüber hinaus unternahm die Beklagte allein eine mehrtägige Reise nach Jerusalem, wobei bei der Beschaffung des Einreisevisums für den israelischen Teil von Westjordanien alle Familienangehörigen des Klägers dabei waren. Der Kläger konnte selbst nicht an dieser Reise teilnehmen, weil er Araber ist und die Israelis ihm kein Visum gegeben hätten. Auch sonst unternahm die Beklagte während des Urlaubes in Jordanien immer wieder allein Ausflüge bzw. Besichtigungen.

Der Kläger und insbesondere seine Verwandten waren nicht sehr erfreut, daß die Beklagte soviel allein unternahm, da dies der Landessitte, nämlich daß Frauen allein nicht ausgehen, widersprach. Dies teilten sie auch der Beklagten mit, ohne daß diese jedoch darauf Rücksicht nahm. Die Beklagte konnte sich zwar mit den Verwandten des Klägers auf englisch verständigen, sie war jedoch nicht sehr konversationsfreudig. Insbesondere zog sie sich an den Abenden, wenn die Familie des Klägers und deren Bekannte zusammensaßen, immer sehr frühzeitig zurück, mag dies auch darauf zurückzuführen sein, daß die Beklagte abends einfach müde war (Klimawechsel, Tagesausflüge).

Während dieses Urlaubs in Jordanien kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen, einmal als sie beide allein waren und einmal, als sich die Beklagte weigerte, über Ersuchen des Klägers eine Hose zu bügeln. Anläßlich des Urlaubs stellte die Beklagte auch die Schwägerin des Klägers Jihan R***** zur Rede, was mit den vom Kläger getätigten Überweisungen geschehen sei, da sie vermutete, daß der Kläger mit diesem Geld zusammen mit seinem Bruder in Jordanien ein Haus baute. Jihan R***** antwortete daraufhin der Beklagten, daß das Geld für den Vater des Klägers bestimmt gewesen ist.

Im Jahr 1981 begann sich der Kläger immer mehr von der Beklagte abzuwenden. Kam er früher sogleich nach der Arbeit nach Hause, so blieb er nun immer länger abends aus und kam teilweise auch erst nach Mitternacht nach Hause. Der Beklagten erklärte er über deren Befragen lediglich, daß er mit Kollegen noch Bier trinken gegangen sei. Im übrigen vermied er nach dem Nachhausekommen eine Konversation mit der Beklagten und legte sich schlafen.

Ende August/Anfang September 1981 teilte der Kläger der Beklagten eines Tages mit, daß er nach Frankfurt fahren müsse, um seinen Bruder vom Flughafen abzuholen. Gleichzeitig bat er sie telefonisch von der Klinik aus, ihm einen Koffer zu packen. Am nächsten Tag reiste er jedoch dann nicht nach Frankfurt, sondern begann er eine Rundreise durch die Schweiz nach Deutschland, ohne hievon der Beklagten Mitteilung zu machen. Erst nach 16 Tagen kehrte er wieder zurück, ohne daß er in der Zwischenzeit jemals mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hatte. Die Beklagte machte sich nach einigen Tagen Sorgen um den Verbleib des Klägers. Sie wandte sich vorerst an einen gemeinsamen Bekannten der Streitteile, nämlich an Dr. Selim Josef M***** und erzählte diesem, daß sie dem Kläger vor der Abreise die Berghosen waschen habe müssen, sodaß sie befürchte, daß der Kläger womöglich verunfallt sei. Sie hätte auch die Absicht, eine Vermißtenanzeige aufzugeben. Dr. M***** riet ihr jedoch davon ab und gab ihr den Tip, an seiner Arbeitsstelle nachzufragen, da er dort möglicherweise seine Urlaubsadresse hinterlassen habe. In der Klinik wandte sie sich dann an den Vorgesetzten des Klägers Univ.‑Prof.Dr. H*****, der ihr jedoch keine Auskunft geben konnte, da der Kläger keine Urlaubsadresse hinterlassen hatte. In der Folge suchte sie verschiedene andere Arbeitskollegen des Klägers auf, so unter anderem Dr. Wolfgang R***** und Dr. Wilhelm K*****, die sie nach dem Verbleib des Klägers befragte. Dabei schilderte sie diesen auch ihre Eheprobleme, insbesondere die Kinderlosigkeit ihrer Ehe und teilte diesen mit, daß sie den Verdacht habe, daß der Kläger ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte. Dr. Wolfgang R***** suchte sie eines Abends zu Hause auf und da dieser die Klingel abgestellt hatte, klopfte sie so lange an der Tür, bis dieser öffnete. Sie blieb dann etwa 2 bis 3 Stunden bei Dr. R*****, schilderte alle ihre Eheprobleme, wobei sie wiederum den Verdacht äußerte, daß der Kläger ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen, insbesondere zu Dr. Monika E*****, unterhalte. Bei diesem Gespräch war sie auch sehr depressiv und fing mehrmals zu weinen an. Darüber hinaus erfuhr sie auch bei ihren nachfragen auf der Klinik, daß eine Kollegin des Klägers, nämlich Dr. Roselies K*****, auf Urlaub sei. Da sie vermutete, der Kläger könne allenfalls mit Dr. K***** weggefahren sein oder diese wüßte zumindest, wo sich der Kläger aufhalte, suchte sie auch Dr. K***** nach deren Rückkehr in ihrer Wohnung auf und befragte sie, ob sie mit dem Kläger weggefahren sei oder sonst über dessen Verbleib Kenntnis habe. Auch Dr. K***** konnte der Beklagten keine nähere Auskunft über den Verbleib des Klägers geben. In der Folge hat die Beklagte Dr. K***** auch mehrmals angerufen und sich über den Kläger beschwert.

Etwa 10 Tage nach der Abreise des Klägers telefonierte die Beklagte auch nach Jordanien, wobei ihr mitgeteilt wurde, daß der Bruder des Klägers gar nie die Absicht gehabt hätte, nach Frankfurt zu fahren und auch niemals davon gesprochen worden sei. Weiters rief die Beklagte Bargas Q*****, dessen Schwester mit einem Bruder des Klägers verheiratet ist, in Bonn an und erkundigte sich nach dem Verbleib des Klägers. Auch dieser konnte über den Verbleib des Klägers keine Auskunft geben. Bei diesem Telefonat machte die Beklagte auf Bargas Q***** einen sehr aufgeregten Eindruck.

Nachdem alle Erkundigungen der Beklagten erfolglos waren, merkte sie, daß der Kläger seine Dokumente im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung zusammengerichtet hatte. Da sie den Verdacht hatte, der Kläger könnte eines Tages in ihrer Abwesenheit zurückkommen, all seine Sachen packen und verschwinden, versperrte sie in der Folge das Schlafzimmer.

Nach 16 Tagen kam der Kläger zurück. Da er das Schlafzimmer versperrt fand und die Beklagte gerade nicht in der Wohnung war, verließ er die Wohnung wieder und kehrte erst am nächsten Tag in die eheliche Wohnung zurück.

In den nächsten Tagen erfuhr er an seinem Arbeitsplatz, daß die Beklagte während seiner Abwesenheit einige seiner Kollegen aufgesucht hatte und nach seinem Verbleib gefragt hat, wobei sie auch die Eheprobleme geschildert hatte. Daraufhin beauftragte der Kläger den Klagevertreter, die Scheidungsklage einzubringen, wovon er der Beklagten jedoch keine Mitteilung machte.

Bis zur Zustellung der Klage wohnte der Kläger weiterhin der Ehewohnung in *****. Am 22. September 1981 kam es neuerlich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen. Der Kläger war wiederum erst spät abends nach Hause gekommen, worauf ihn die Beklagte nach seinem Verbleiben befragte. Es entwickelte sich daraufhin ein verbaler Streit. In der Folge rannte die Beklagte auf den Balkon. Der Kläger lief ihr hinterher und hielt sie dann an beiden Oberarmen äußerst kräftig fest. Die Beklagte suchte daraufhin die Ärztin Dr. W***** auf, die Hämatome an den Oberarmen konstatierte. Den Amtsarzt suchte die Beklagte nicht auf; sie machte auch keine Anzeige.

Am 25. September 1981 wurde der Beklagten die Ehescheidungsklage zugestellt. Am selben Tag oder an einem der nächsten Tage zog der Kläger aus der Ehewohnung aus, ohne der Beklagten mitzuteilen, wohin er sich begebe. Tatsächlich zog er zur Familie B***** in die *****, wo er etwa einen Monat in Untermiete wohnte. Nachdem die Beklagte herausgefunden hatte, wo sich der Kläger aufhielt, suchte sie Hans B***** einmal auf. Vorerst bat sie Hans B*****, er mögen den Kläger dazu bewegen, wieder zu ihr zurückzukommen und sich mit ihr zu versöhnen. In der weiteren Folge des Gespräches gab sie Hans B***** zu verstehen, daß er vorsichtig sein solle, da der Kläger ein Araber sei und lüge. In der Folge rief sie auch mehrmals Hans B***** an und bat ihn immer wieder, er mögen auf den Kläger einwirken, damit dieser die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehme. Bei diesen Gesprächen äußerte sie sich immer wieder dahingehend, daß der Kläger schlecht sei. Nach etwa einem Monat zog der Kläger bei der Familien B***** wieder aus und übersiedelte in die *****.

Da die Beklagte vermutete, daß der Kläger ein Verhältnis mit Dr. Monika E*****, nunmehr verheiratete R*****, habe, ließ sie ihn durch zwei Detektivunternehmen zeitweise überwachen. Am Abend des 18. November 1981 beobachteten Angestellte des Detektivunternehmens Hans F***** die Wohnung der Dr. E***** im Haus *****. Um 20.10 Uhr konnten sie eine Frauen ‑ und eine tiefe Männerstimme aus der Wohnung hören. Um etwa 22.20 Uhr war die Beklagte ebenfalls im Haus ***** und konnte an der Wohnungstür die Stimme einer Frau und die des Klägers einwandfrei identifizieren. Um 23.17 Uhr verließ der Kläger die Wohnung der Dr. E***** und entfernte sich dann in Richtung Innbrücke. Am Morgen des 19. November 1981 um 7.17 Uhr verließ Dr. E***** allein die Wohnung.

Am 19. November 1981 beobachteten wiederum Angestellte des Detektivunternehmens Hans F***** die Wohnung der Dr. E*****. Gegen 20.45 Uhr konnten die Beobachtenden ein Telefongespräch, das Dr. E***** führte, hören. Dabei sagte Dr. E***** folgendes: „Das muß die dir alles beweisen können, da steht Aussage gegen Aussage. Das kommt auf Meineid heraus. Natürlich, die Schuldfrage spielt bei der Vermögensteilung eine Rolle. Das sind lauter Lügen. Die hat geglaubt, du bist der Dumme. Das ist ein großer Vorteil für dich, der Überraschungseffekt, dann hat sie sich gefangen und hat geglaubt, du bis so blöd und kommst zurück und wirst weiter kuschen und alles zahlen. Die Scheidung wird ausgesprochen, da gibt es gar keinen Zweifel. Das ist sicher. Die läuft sich tot. Die Zeit läuft ihr davon. Die wird es noch einmal ganz, ganz hart treffen, aber ganz hart. Ja, das wäre das beste, ja wirklich (ein Lachen). Die wird noch toben bei der Scheidung, dann läßt du sie zwangseinweisen (Gelächter). Danke für die Einladung, dann also nächste Woche. Schlaf gut!“ Danach war es wieder still in der Wohnung von Dr. E*****.

Am 11. Dezember 1981 wurde der Kläger wiederum von Angestellten des Detektivunternehmens Hans F***** beobachtet. Dabei wurden folgende Beobachtungen gemacht: Um 20.40 Uhr kam der Kläger in Begleitung von zwei Frauen in das Restaurantlokal des Gasthauses Z*****, in dem eine Weihnachtsfeier stattfand. Kurz nach Mitternacht, um 0.25 Uhr, verließ der Kläger das Restaurant in Begleitung einer kleineren Gesellschaft und begab sich mit diesen Personen in das nebenanliegende Nachtlokal „C*****“. Um 0.40 Uhr verließ Dr. E***** das Restaurant „Z*****“ mit einer Gruppe. Sie verabschiedeten sich von diesen Personen auf dem Gehsteig und begab sich allein in ihre Wohnung im Haus *****. Um 1.55 Uhr verließ der Kläger allein das Nachtlokal „C*****“ und ging vorerst zum Sparkassenplatz. Dort telefonierte er in einer Telefonzelle. Anschließend ging er in Richtung *****. Um 2.11 Uhr betrat er das Haus ***** und fuhr mit dem Lift in den 4. Stock. In der Wohnung bei Dr. E***** wurde kein Licht angedreht. Bei der anschließend durchgeführten Hörkontrolle an der Wohnungstür wurden keine Geräusche vernommen. Um 7.24 Uhr wurden die Stimmen von Dr. E***** und dem Kläger gehört. Um 7.58 Uhr verließ der Kläger allein die Wohnung der Dr. E***** und ging in Richtung Altstadt.

Auch in den folgenden Monaten begab sich die Beklagte immer wieder in das Haus ***** und lauschte an der Wohnungstür der Dr. E*****. Dabei konnte sie einige Telefongespräche, die Dr. E***** mit dem Kläger führte, mithören. In fast allen Telefongesprächen wurde immer wieder über die Scheidung der Streitteile gesprochen, wobei Dr. E***** den Kläger aufforderte, ja keinen Schlüssel zurückzugeben, ihn aufforderte zu lügen und insbesondere die Beweislage für das gegenständliche Scheidungsverfahren mit dem Kläger besprach.

Die Beklagte paßte auch einige Male Dr. E***** auf der Straße ab und beschimpfte sie. Sie rief auch je einmal die Eltern der Dr. E***** und deren Verlobten an.

Dem Kläger schickte sie immer wieder Briefe, die sie teilweise unterfertigte, teilweise auch nicht. In diesen Briefen beschimpfte sie Dr. E***** immer wieder als „Hure“ und „Schlampe“, beschimpfte den Kläger als Verräter und Dieb, hielt dem Kläger vor, daß er ihr Unrecht tue und daß er ganz tief im Dreck stecke.

Auch Dr. K*****, Dr. K***** und Dr. R***** rief sie noch mehrmals an und beschwerte sich in ausfälliger Weise über den Kläger.

Am 15. November 1982 steckte sie ein an die Familie B***** adressiertes Schreiben folgenden Inhaltes unter deren Tür: „Durch Ihr Verhalten habe ich, zusätzliches zu meinem Leid, bittere Stunden durchgemacht.

Die Deckadresse bei Ihnen und die Wohnung ***** dienten nicht nur zum Zwecke, sich vor mir zu verstecken, Ihr Motiv, meinem Mann zu helfen, nur weil er „sympatisch, gutaussehend und ein Herr Doktor“ ist, erscheint unglaubwürdig. Daß die ganze Sache unsauber, nicht in Ordnung ist, hätten Sie sich denken können.

Sie können ruhig als Zeuge gehen. Ich habe nichts zu verbergen.

Wie ein Bettler war ich bei Ihnen, und meiner bitterlichen Tränen schäme ich mich nicht.

Sie, Frau B*****, die sie auch eine Tochter haben, schauten meinem verzweifelten Weinen und Fragen hartherzig zu. Ich Trottel habe mich bei Ihnen noch entschuldigt. Ihr Kommentar, daß sie sich nicht hineinmischen, ist absurd, denn Sie haben sich ja zum Komplizen gemacht. Sie hätten Gutes tun können und versuchen können, zu vermitteln. Mein Mann ist und war zu keinem Gespräch bereit. Ich werde von ihm auf der Straße abgefertigt. Doch ich weiß, daß er im Endeffekt nicht wollte, daß es so schmutzig herauskommt. Die üble Methode, mit der er sich meiner entledigen wollte, hat er sich nicht alleine ausgedacht.

Die äußerst bösartige, negative Beeinflussung von gewisser Seite ist eindeutig.

Doch mit Sicherheit kommt die Stunde, wo er, und er ganz alleine, für alles geradestehen und verantworten muß.

Die „Freunde, Zeugen, Helfer“, hinter denen er sich dann verstecken kann, werden weit sein.

Die Lügen, aus denen immer neue Lügen schlüpfen, sind ein Teufelskreis. Und wozu und für was das Ganze? Er läuft auf einem Irrweg, in die falsche Richtung.

Daß Sie ihm, wie Sie sagten, irgendwie hineingefallen sind, glaube ich sofort.

Er findet und fand schon wieder Menschen, die er für sich zu nützen versteht.“

Einige Zeit später suchte die Beklagte die Familie B***** in deren Wohnung auf und erklärte, sie möchte den Brief wieder heraushaben. Da dies von Hans B***** verweigert wurde, wurde die Beklagte immer aufgeregter und stellte schließlich den Fuß in die Tür. Hans B***** schob sie schlußendlich bei der Türe hinaus. In der Folge hat die Beklagte mit den Füßen an die Türe getreten und Frau B***** durch die geschlossene Türe eine Kupplerin geschimpft. Außerdem erklärte sie, sie verfluche Frau B***** als Mutter. Sie hat die Familie B***** auch „Gesindel“ geschimpft. Erst nach dem Hans B***** gedroht hatte, die Polizei anzurufen, entfernte sich die Beklagte. In der Folge rief sie noch einzige Male bei der Familie B***** an, wobei sie immer wieder erklärte, daß der Kläger aus einem primitiven dreckigen Dorf stamme und daß sie sich seinerzeit gefürchtet habe, als sie mit ihm in Jordanien war. Sie erklärte Hans B***** auch, daß sie den Kläger in der Klinik fertig machen werde.

Nachdem der Kläger die Scheidung eingebracht hatte, war es bei der Beklagten zur einer beträchtlichen Frustration in der sozialen Interaktion gekommen, zumal sie immer noch auf eine Versöhnung gehofft hatte. Keinesfalls lag jedoch bei der Beklagten eine Psychose aus dem endogenen Formenkreis oder eine endogene Depression bzw. ein morbus bleuler vor. Auch neurotische Mechanismen oder eine Erhöhung der Hypochondrie‑ und Hysterieskala lagen bei der Beklagen nicht vor.

Der Kläger hat bis inklusive Jänner 1982 für die Ehewohnung in *****, die monatliche Miete zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben bezahlt. Danach stellte er seine Zahlungen ein und weigerte sich auch sonst, der Beklagten in irgendeiner Form Unterhalt zu leisten. Da der Kläger zur damaligen Zeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von 34.000 S erzielte, die Beklagte jedoch nur monatlich durchschnittlich 13.500 S netto verdiente, wurde der Kläger mit einstweiliger Verfügung vom 30. Juni 1982 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 4.000 S bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites verpflichtet.

Nach der nunmehr bereits mehr als dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile, ihrem seitherigen Verhalten zueinander, insbesondere auch den gegenseitigen Vorwürfen im Zuge dieses Scheidungsverfahrens, ist die Ehe so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Kläger mehrere schwere Eheverfehlungen anzulasten seien: So habe er sich zumindest seit 1981 immer mehr von der Beklagten abgewandt und sie zunehmend lieblos behandelt, indem er meist nur mehr zum Schlafen nach Hause gekommen sei und mit der Beklagten kaum mehr Konversation betrieben habe. Eine schwere Eheverfehlung habe der Kläger auch dadurch begangen, daß er für 16 Tage überhaupt verschwunden sei, ohne der Beklagten Einzelheiten über Zweck und Ziel der Reise wahrheitsgemäß mitzuteilen.

Weitere schwere Eheverfehlungen seien das eigenmächtige Verlassen der Ehewohnung und die damit bedingte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sowie die zumindest ab September 1981 zu Frau Dr. Monika R***** sehr eng gestaltete Beziehung.

Schließlich stelle auch die Verletzung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten eine schwere Eheverfehlung dar, da er sich seit Februar 1982 weigere, irgendwelche Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu leisten.

Der Beklagten sei zum Vorwurf zu machen, daß sie den Großteil der Verwandten des Klägers offensichtlich auf Grund deren Abstammung abgelehnt und sich anläßlich des Besuches in der Heimat des Klägers über die dortigen Gebräuche und sittlichen Gepflogenheiten hinweggesetzt habe. Es sei von ihr zu verlangen gewesen, auf die herkunftsbedingten Unterschiede Rücksicht zu nehmen und den Kläger nicht vor den Verwandten herabzusetzen.

Die Erkundigungen der Beklagten nach dem Verschwinden des Klägers im Herbst 1981 bei dessen Vorgesetzten, Kollegen und Verwandten sei hingegen nicht als Eheverfehlung zu werten, weil sich darin zunächst lediglich die Sorge der Beklagten um den Kläger ausgedrückt habe. Den Charakter einer erheblichen Eheverfehlung habe dieses Verhalten der Beklagten allerdings dann angenommen, als sie zunehmend damit begonnen habe, die Kollegen und Vorgesetzten des Klägers immer wieder mit ihren Eheproblemen zu belästigen und den Kläger in ein schlechtes Licht zu rücken und abfällig über ihn zu sprechen. Dies gelte insbesondere für das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Ehepaar B*****.

Zufolge der beiderseitigen Eheverfehlungen sei die Ehe so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Kläger, wobei vor allem zu berücksichtigen sei, daß die Beklagte erst nach dem spurlosen Verschwinden des Klägers für mehr als zwei Wochen und dessen Auszug aus der Ehewohnung in einer depressiven Stimmung begonnen habe, Kollegen des Klägers und andere Personen mit den Eheproblemen zu befassen und den Kläger herabzusetzen. Diese Eheverfehlungen seien lediglich eine Folge des vorhergehenden Verhaltens des Klägers der Beklagten gegenüber gewesen.

Die Ehe der Streitteile sei daher aus dem beiderseitigen Verschulden gemäß § 69 EheG zu scheiden gewesen, wobei jedoch festzuhalten gewesen sei, daß das Verschulden des Klägers überwiege.

Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht beiden Berufungen keine Folge.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß der Kläger sein Scheidungsbegehren in erster Linie auf § 49 EheG und erst im Zuge des Rechtsstreites hilfsweise auf § 55 EheG gestützt habe. Da die getroffenen Feststellungen eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG zuließen, was das Erstgericht frei von Rechtsirrtum bejaht habe, sei es entbehrlich gewesen, auf das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren einzugehen.

Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sei das gesamte Verhalten beider Ehegatten zu berücksichtigen und auf die zeitliche Abfolge sowie die ursächliche Verknüpfung und den Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe Bedacht zu nehmen. Die Ursächlichkeit der Eheverfehlungen sei für die unheilbare Zerrüttung der Ehe von ausschlaggebender Bedeutung. Zum Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten könne es dann kommen, wenn dessen Verschulden eindeutig und offenkundig erheblich schwerer sei als das des anderen Ehegatten.

Ausgangspunkt der Zerrüttung der Ehe sei zweifellos die Tatsache, daß sich der Kläger im Jahr 1981 immer mehr von der Beklagten zurückgezogen und das Gespräch mit ihr nicht mehr gesucht habe. Ein derartiges Verhalten stelle eine schwere Eheverfehlung dar, da die Beklagte nach den Feststellungen hiezu keinen begründenden Anlaß geboten habe. Der erste größere Streit im Jahr 1979, als die Beklagte von den heimlichen Zahlungen des Klägers an seinen Vater erfuhr, könne der Beklagten nicht angelastet werden, stelle doch die Heimlichkeit der Zahlungen unbeschadet des durchaus zu respektierenden Motives des Klägers einen groben Vertrauensbruch gegenüber der Beklagten dar. Das Zurückziehen von der Beklagten sei eine schwere Eheverfehlung, da ein derartiges Verhalten bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeizuführen geeignet und mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar sei oder doch einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung einer Ehe leisten könne.

Auch die Tatsache, daß der Kläger im August/September 1981 für 16 Tage unter Vorgabe unrichtiger Behauptungen eine Reise antrat und während dieser Zeit nie mit der Beklagten Kontakt aufnahm, sei als schwere Eheverfehlung zu werten, ebenso die einseitige Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Auch die festgestellten Beziehungen des Klägers zu Frau Dr. E***** stellten eine schwere Eheverfehlung dar. Das Argument, daß es zu keinerlei intimen Beziehungen gekommen sei, vermöge den Kläger nicht zu entlasten. Ehegatten seien nämlich nicht nur zur ehelichen Treue verbunden, sondern auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet sei, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken. Jedes Verhalten, das geeignet sei, das Vertrauen als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zu stören, stelle sich als schwere Eheverfehlung dar.

Schließlich stelle auch die festgestellte Unterhaltsverletzung eine schwere Eheverfehlung dar. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt die Ehe der Streitteile zerrüttet gewesen sei, so seien für die Entscheidung über das Verschulden auch die in der Zweit zwischen der bereits eingetretenen Zerrüttung und der Scheidung der Ehe begangene Eheverfehlungen maßgeblich, sofern eine weitere Vertiefung der Zerrüttung der Ehe nicht auszuschließen sei und der andere Teil das Verhalten des Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehestörend empfinden konnte. Dies treffe im vorliegenden Fall zweifellos zu, sei doch die Beklagte zeitweise arbeitsunfähig gewesen und habe sie daher die Einstellung jeglicher Zahlungen seitens des Klägers umso mehr treffen müssen.

Diesem Fehlverhalten des Klägers stehe auf Seiten der Beklagten lediglich ihre Nichtrespektierung und Nichtanpassung an die Landessitten des Klägers bei ihrem gemeinsamen Urlaub in Jordanien gegenüber sowie ihr Verhalten während des Urlaubes des Klägers im August/September 1981 und nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, soweit dieses nicht mehr verständliche und damit gerechtfertigte Reaktion auf das schwere Eheverfehlungen darstellenden Verhalten des Klägers gewertet werden könne. Diese Eheverfehlungen stünden jedoch in ihrer Bedeutung und Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe so weit im Hintergrund, daß die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens den tatsächlichen Gegebenheiten dieser Ehe nicht gerecht würde. Vielmehr müsse bei Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beklagten und insbesondere aus der Tatsache, daß die Ursächlichkeit der Eheverfehlungen des Klägers für die unheilbare Zerrüttung der Ehe von ausschlaggebender Bedeutung sei, gesagt werden, daß das Verschulden des Klägers eindeutig und offenkundig erheblich schwerer sei als jenes der Beklagten.

Die Ehe sei aber nicht aus dem Alleinverschulden des Klägers zu scheiden.

Die Tatsache, daß der Kläger eine Österreicherin heiratete, die österreichische Staatsbürgerschaft annahm und in Österreich seinen Beruf nachging, habe die Beklagte nicht ihrer Verpflichtung entbunden, auf die Herkunft des Klägers und bei einem Besuch in seiner Heimat auf die dort noch vorherrschenden gesellschaftlichen Anschauungen in Rücksicht auf den Kläger und seine Verwandten Bedacht zu nehmen, mit anderen Worten, den Kläger durch ihr Verhalten nicht zu brüskieren. Jedes Verhalten sei als schwere Eheverfehlung zu werten, wenn es mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar sei. Als unvereinbar in diesem Sinne müsse aber das festgestellte Verhalten der Beklagten anläßlich ihres Besuches in Jordanien gewertet werden, da es ihr, ohne sich als „orientalische Frau“ verhalten zu müssen, bei entsprechender Einstellung zu ihrem Gatten ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, während dieses Urlaubes auf die herrschende Landessitte Rücksicht zu nehmen, ohne daß damit diese Reise jeglichen Erlebniswert verloren hätte.

Davon abgesehen sei es als schwere Eheverfehlung zu qualifizieren, daß die Beklagte Kollegen ihres Mannes und gemeinsame Bekannte in zunehmendem Maße mit ihren Eheproblemen belästigt und ihr Intimleben vor ihnen ausgebreitet habe und insbesondere ihre Ausfälle gegenüber der Familie B*****. Denn diese insbesondere nach der Rückkehr des Klägers aus seinem Urlaub im September 1981 wiederholt vorgekommenen Verfehlungen der Klägerin seien nicht mehr als entschuldbare und gerechtfertigte Reaktion der Beklagten auf die ehestörende Beziehung des Klägers zu Frau Dr. E*****, die Einbringung der Scheidungsklage und insbesondere die einseitige und unbegründete Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger zu werten, sondern stellten schwere Eheverfehlungen dar, die zweifellos zufolge ihrer Intensität zu einer Vertiefung der Zerrüttung der Ehe der Streitteile beigetragen hätten.

Bei der Bewertung des Gesamtverhaltens seien auch verfristete Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage allein nicht gestützt werden könne, zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage mit einzubeziehen. Die neuen Eheverfehlungen müßten im Zusammenhang mit den verfristeten so schwer sein, daß sie gemeinsam zur Zerrüttung der Ehe zumindest einen wesentlichen Beitrag geleistet hätten, was hier zutreffe.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, „daß eine Scheidung der Ehe ohne Verschuldensausspruch oder eine solche mit gleichteiliger Schuldzuweisung an beide Streitteile und demgemäß eine Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Beklagten erfolgt“; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers abzuändern; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.

Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Der nur in der Revision des Klägers geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Entgegen der in der Rechtsrüge des Klägers vertretenen Meinung haben die Vorinstanzen mit Recht über sein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren abgesprochen, ohne auf sein auf § 55 EheG gegründetes Klagebegehren einzugehen. Werden nämlich die Ehescheidungsgründe nach § 49 EheG und § 55 EheG nebeneinander geltend gemacht, dann ist mangels gegenteiliger Erklärung des Klägers in erster Linie über den Klagegrund nach § 49 EheG zu entscheiden, weil in diesem Fall die rechtliche Stellung des obsiegenden Klägers günstiger ist (Schwind in Klang 2 I/1, 816; SZ 43/150; EFSlg. 36.346 u.a.).

Daß die Beklagte durch ihre im Akt erliegenden Briefe (die nach der eigenmächtigen Aufhebung der Ehegemeinschaft durch den Kläger geschrieben wurden), zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, wurde von den Vorinstanzen ohnehin angenommen. Wie weit diese Handlungsweise der Beklagten den vorzunehmenden Verschuldensausspruch beeinflußt, wird noch zu erörtern sein.

Die Unterhaltsentscheidung der Vorinstanzen bekämpft der Kläger nur insoweit, als er bestreitet, daß ihn das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung treffe (§ 66 EheG); darüber hinaus wird im Rechtsmittel des Klägers zur Unterhaltsentscheidung nichts ausgeführt.

Die Beklagte versucht in ihrer Rechtsrüge darzutun, daß ihr festgestelltes Verhalten nach der Rückkehr des Klägers im September 1981 nicht als schwere Eheverfehlung zu werten sei und auch nicht zu einer Vertiefung der Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Dem ist zu entgegnen, daß das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten der Beklagten nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger diesem gegenüber, aber auch gegenüber Dr. R*****, dem Hans B***** und gegenüber Berufskollegen des Klägers, weit über den Rahmen entschuldbarer Reaktionshandlungen hinausgeht und auch nicht im Sinne des § 49 zweiter Satz EheG beurteilt werden kann. Auch Eheverfehlungen, die nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe gesetzt wurden, können ein Mitverschulden begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten des Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden durfte; insbesondere für die Verschuldensteilung ist ein derartiges Verhalten durchaus von Bedeutung (8 Ob 548/80; EvBl. 1983/55, 7 Ob 618/84 u.a.). Wenn auch die Zerrüttung der Ehe der Streitteile sicher durch das Verhalten des Klägers, der das Interesse an der Beklagten verlor und schließlich die Ehegemeinschaft mit ihr grundlos aufgab, eingeleitet und herbeigeführt wurde, kann doch nicht gesagt werden, daß in der der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger unmittelbar folgenden Zeit eine weitere Vertiefung der bereits eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht mehr möglich gewesen wäre, zumal die Beklagte selbst zunächst noch an der Ehe festhielt. Unter diesen Umständen war aber ihr festgestelltes ehewidriges Verhalten gegenüber dem Kläger nach Aufgabe der Ehegemeinschaft durch ihn durchaus geeignet, die Zerrüttung der Ehe weiter zu vertiefen. Es ist daher entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten bei der Verschuldensteilung zu berücksichtigen.

Der Beklagten ist sicher zuzugestehen, daß ihr von den Vorinstanzen festgestelltes Verhalten anläßlich des Urlaubsaufenthaltes in Jordanien im Jahr 1979 nicht als in besonderem Maße ehewidrig zu qualifizieren ist; für die Frage der Verschuldensteilung ist damit allerdings zu Gunsten der Beklagten nichts gewonnen.

Gemäß § 60 Abs. 2 EheG sind, wenn der Beklagte Widerklage erhoben hat und die Ehe wegen Verschuldens beider Streitteile geschieden wurde, beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.

Bei der Verschuldensabwägung im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf das gesamte Verhalten der Ehegatten in seinem Zusammenhang, nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von ihnen begangenen Eheverfehlungen an (EFSlg. 25.088; EFSlg. 31.702; 8 Ob 646/84 u.a.). Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat dann zu erfolgen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer als das des anderen ist, das heißt wenn die Schuld des einen Teiles neben der des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Der Unterschied des Verschuldens muß offenkundig hervortreten (EFSlg. 38.788; EFSlg. 41.281–41.284; 8 Ob 646/84 u.a.). Die Prüfung, ob die Schuld eines der Ehegatten überwiegt, hat sich nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an sich, sondern auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (2 Ob 525/83; 6 Ob 602/84; 8 Ob 646/84 u.a.).

Prüft man den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten, dann ist ihrer rechtlichen Beurteilung durchaus dahin zu folgen, daß es zunächst der Kläger war, der durch seine schweren Eheverfehlungen (Interesselosigkeit gegenüber der Beklagten, grundlose Aufgabe des gemeinsamen ehelichen Haushaltes, Umgang mit Dr. R***** unter Umständen, die zumindest den Verdacht ehewidriger Beziehungen begründen) die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeiführte und daß dem gegenüber die der Klägerin anzulastenden Eheverfehlungen (im wesentlichen ihr über den Rahmen einer entschuldbaren Reaktion weit hinausgehendes gehäßiges Verhalten gegenüber dem Kläger und seine Herabsetzung gegenüber Berufskollegen und anderen Personen nach Aufhebung der Ehegemeinschaft durch ihn) zwar weit in den Hintergrund treten, aber doch nach den Umständen des vorliegenden Falles derartiges Gewicht aufweisen, daß sie nicht vernachlässigt werden können.

Unter diesen Umständen muß aber den Revisionen beider Streitteile ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel haben beide Streitteile selbst zu tragen. Im Hinblick auf den von den Rechtsmitteln betroffenen unterschiedlichen Streitwert gebührt der Beklagten der Ersatz der Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen.

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