Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Beschluß vom 31.Oktober 1984, ON 22 - nicht, wie der Rechtsmittelwerber vermeint, im Beschluß vom 6.August 1984, ON 18 - wurde (nach Einstellung der früheren führenden betreibenden Gläubigern bewilligten Exekutionen) der A als
führend gewordener betreibender Gläubigerin aufgetragen, binnen vierzehn Tagen einen Vorschuß von 15.000 S zur Deckung der für die Schätzung und den Verkauf voraussichtlich auflaufenden Kosten beim Erstgericht zu erlegen, widrigens das Versteigerungsverfahren gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt werden würde.
Im Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht zweiter Instanz den gegen den zitierten Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses gerichteten Rekurs des Verpflichteten wegen dessen mangelnder Beschwer zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "Revisionsrekurs", richtig Rekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren als allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwendenden § 528 Abs.1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen auch Entscheidungen der zweiten Instanz, die sich auf einen Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses beziehen (Fasching, Komm.IV 460;
Heller-Berger-Stix I 666; SZ 51/69 ua.), und zwar auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Formalentscheidung handelt (Heller-Berger-Stix aaO; EvBl.1971/95 ua.).
Das unzulässige Rechtsmittel, das nach § 78 EO und § 523 ZPO schon von der ersten Instanz zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
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