OGH 1Ob1541/85

OGH1Ob1541/8513.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C WIEN, Wien 3., Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs und Dr. Christoph Raabe, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Walter D, Elektroniker, Wien 12., Zanaschkagasse 12, vertreten durch Dr. Robert Friedrich Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15.225,63 s. A., infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 18.April 1985, GZ 45 R 220/85-50, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten aus einem Kreditverhältnis die Zahlung von S 14.117,99 samt 16 % Zinsen seit 2.10.1981 und von S 1.107,64 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag (5.3.1982). Der Beklagte wendete insbesondere Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderungen zur Aufrechnung ein.

Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 14.117,99 zu Recht bestehe und die Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht bestünden und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 14.117,99 samt 16 % Zinsen seit 2.10.1981 sowie von S 1.107,64 samt '4 % seit Klagstag, das ist der 5.3.1982', an die klagende Partei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe, daß die eingeklagte Forderung mit S 15.225,63 samt 16 % Zinsen seit 2.10.1981 aus S 14.117,99 und 4 % Zinsen seit 5.3.1982 aus S 1.107,64 zu Recht bestehe und im Zuspruch (Punkt 3. des Spruches) das Wort 'Zinsen' (nach 4 %) eingefügt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobene, als 'außerordentliche Revision' bezeichnete Revision ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels glaubt der Beklagte mit dem Hinweis begründen zu können, daß die vom Berufungsgericht verfügte Berichtigung des erstgerichtlichen Urteils in dessen Feststellung, daß die Klagsforderung mit S 14.117,99 zu Recht bestehe, inhaltlich eine abändernde Entscheidung sei, die, weil deren Streitwert S 15.000,-- übersteige, mit außerordentlicher Revision bekämpft werden könne. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Erstgericht auch über die zweite geltend gemachte Klagsforderung von S 1.107,64 abgesprochen hat, was sich nicht bloß aus den Entscheidungsgründen (AS 110f), sondern vor allem aus dem Zuspruch beider Forderungen (im Punkt 3 des Urteils) ergibt. Die Nichtanführung der zweiten Forderung im ersten Teil des Spruches ist demnach eine versehentliche Auslassung, die jederzeit, auch von Amts wegen und vom Rechtsmittelgericht, berichtigt werden konnte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1567). Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist demnach ein vollbestätigendes Urteil, dessen Anfechtung gemäß § 502 Abs.3 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Streitwert S 60.000,-- nicht übersteigt.

Auf die Frage, ob die Revision nicht auch verspätet erhoben ist, weil der Beklagte keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des berufungsgerichtlichen Urteils (in dessen Kopf der Name des Beklagten irrtümlich mit 'Baschka' angeführt war) haben konnte, muß angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht weiter eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 508 a Abs.2 letzter Satz ZPO.

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