Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Arthur A ist schuldig, der Marianne A die mit
S 4.243,80 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die am 28.10.1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 11.11.1982 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Aus der Ehe stammen keine Kinder. Der Mann ist Ende März 1982 freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen. Seither ist die eheliche Gemeinschaft aufgelöst. Arthur A stellte den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, daß ihm für das geschaffene Liegenschaftsvermögen ein Abstattungsbetrag von S 900.000 ausbezahlt werde. In eventu beantragte er die Realteilung der Liegenschaft in der Weise, daß seine geschiedene Gattin den Neubau übernehme und er den Altbau unter Zahlung eines Wertausgleiches.
Die Frau beantragte hinsichtlich der während der ehelichen Gemeinschaft angeschafften Fahrnisse die gerichtliche Aufteilung nach billigem Ermessen, im übrigen die Abweisung des Antrages des Mannes.
Das Erstgericht übertrug den PKW VW 1302 ins Alleineigentum des Mannes und alle sonstigen während der Ehe angeschafften Gegenstände, ausgenommen die in einem Teilvergleich vom 13.September 1984 geregelten Fahrnisse, in das Alleineigentum der Frau. Die Frau wurde verpflichtet, die auf der Liegenschaft EZ 530 KG Lustenau hypothekarisch sichergestellten Darlehen, beginnend ab 1.4.1982, allein zurückzuzahlen und zu verzinsen und den Mann diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Ferner wurde sie verpflichtet, die gemeinsamen Verbindlichkeiten aus dem Girokonto 71.647 der C D und den Kreditvertrag Konto-Nr 0075077-8
gegenüber dem Bankhaus CA E ab 1.1.1984 zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung zu übernehmen und auch hier den Mann schad- und klaglos zu halten. Schließlich wurde sie zu einer Ausgleichszahlung von S 400.000 an den Mann verpflichtet, die Hälfte davon zahlbar binnen drei Monaten, die zweite Hälfte binnen zwei Jahren je nach Rechtskraft des Beschlusses. Das Mehrbegehren des Mannes sowie sein Eventualbegehren wurden abgewiesen. Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Zum Zeitpunkt der Eheschließung bewohnten die Streitteile samt den aus der ersten Ehe der Frau stammenden in den Jahren 1953, 1955 und 1959 geborenen Kindern in dem damals dem Vater der Frau gehörigen Haus Rheinstraße Nr 1 in Lustenau. Die Wohnung lag im Obergeschoß und besaß die erforderliche Einrichtung. Der Mann brachte etwa S 18.000 an Ersparnissen in die Ehe mit. Im Jahre 1967 erbte die Frau von ihrem Vater die Liegenschaft EZ 530 KG Lustenau mit dem Haus Rheinstraße Nr 6 samt den dazugehörigen Grundstücken 1311/1 und 1311/2, beschränkt durch das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenußrecht ihrer Mutter Lina B hinsichtlich der gesamten Liegenschaft. Schon bald nach der Eheschließung nahmen die Parteien im Hause Rheinstraße 6 Umbauarbeiten vor. Im Obergeschoß wurde eine Küche, im Kellergeschoß ein Bad eingerichtet. Den Großteil der Arbeiten im Badezimmer erledigte der Mann selbst. Zur Finanzierung der Kosten wurde ein Darlehen von S 90.000 aufgenommen, das inzwischen zurückbezahlt ist. Der Wert der Einbauten beläuft sich heute auf etwa S 23.000.
In den Jahren 1970 und 1971 errichteten die Parteien auf dem der Frau gehörigen Grundstück 1311/1 ein Wohnhaus, in dem im Obergeschoß eine eigene Kleinwohnung für die Mutter der Frau vorgesehen wurde. Der Rohbau wurde unter Mithilfe verschiedener Verwandter der Parteien erstellt. Der Mann organisierte die Arbeiten und arbeitete in seiner Freizeit selbst fleißig mit. Ohne Bewertung der Eigenleistungen kostete der Neubau etwa S 900.000. Die Parteien verfügten damals praktisch über keine Ersparnisse. Sie waren gezwungen zur Finanzierung des Neubaues insgesamt S 614.200 aufzunehmen. Die Rückzahlungsraten dieser Darlehen beliefen sich auf monatlich S 4.737. Mit Kaufvertrag vom 24.8.1970 verkaufte die Frau einen ca 1.000 m 2 großen Grund um den Preis von S 400.000. Dieses Geld wurde ebenfalls für den Hausbau verwendet. Im November 1971 bezogen die Streitteile den Neubau. Das alte Haus Rheinstraße Nr 6 wurde an Gastarbeiter vermietet. Die Streitteile erzielten aus der Vermietung dieses Hauses in den Jahren 1972 bis einschließlich 1982 einen Nettoertrag von S 549.501,06. Die Einnahmen aus der Vermietung wurden ihnen von der Mutter der Frau, der das Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft zustand, überlassen. Ebenso hatte Lina B zuvor auf ein Benützungsentgelt seitens der Streitteile verzichtet. Die drei Söhne der Frau hatten ihre Lehrlingsentschädigung bis auf ein kleines Taschengeld abzuliefern. Nach beendeter Lehre mußten sie ein Kostgeld von monatlich S 2.000 bezahlen. Die finanzielle Gebarung lag bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in den Händen des Mannes. Aus dem gemeinsamen 'Einkommenstopf' wurden die Rückzahlungen geleistet, die Betriebskosten beglichen und der Frau ein relativ bescheidenes Haushaltsgeld ausbezahlt. Ihre persönlichen Auslagen sowie verschiedene Anschaffungen für sich und die drei Kinder wurden jahrelang zumindest teilweise von der Mutter der Frau finanziert. Diese half darüberhinaus ihrer Tochter auch immer wieder mit Geldzuwendungen aus. Aus Erbschaften, für Grundablösen und für die Einräumung einer Dienstbarkeit erhielt Lina B insgesamt S 172.867. Dieses Geld floß zum Großteil der Familie ihrer Tochter zu. Lina B bezog nach dem Tode ihres Mannes eine Witwenpension in der Höhe von S 2.000 bis S 4.000 monatlich. Sie ließ kleinere Beträge ihrer Pension ihrer Tochter zukommen. überdies verzichtete sie auf die ihr nach dem Tode ihres Mannes gegenüber ihrer Tochter zustehende Leibrente von monatlich S 600. Sie half ihrer Tochter auch bei der Heimarbeit, wodurch diese ein höheres Einkommen erzielte. Schließlich beteiligte sie sich an den Betriebskosten des Hauses, ohne daß eine genaue Verteilung vorgenommen werden konnte. In den Jahren 1969 bis 1972 erhielt der Mann von seinem Bruder und seiner Schwester als Erbabfindung den Betrag von S 38.700, der ebenfalls für den Neubau bzw die Rückzahlungen verwendet wurde. 1970 wurde ein PKW VW 1302 um S 54.000 angeschafft, den der Mann beim Auszug mitnahm. Sein damaliger Wert belief sich auf etwa S 10.000. Im Herbst 1979 nahmen die Parteien zur Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Schulden beim Bankhaus E einen Kredit über S 180.000 auf, der in monatlichen Raten von S 4.328 zurückzuzahlen ist. Das Konto der Parteien bei der C D, aus dem
die Zahlungen vorgenommen wurden, wies beim Auszug des Mannes eine Schuld von etwa S 50.000 auf. Bald darnach zahlte der Mann S 27.000 ein. Zum 31.12.1983 bestanden Schulden aus der Zeit der gemeinsamen Ehe in der Höhe von S 460.361,46. Beim Auszug des Mannes im März 1982 belief sich die Schuld gegenüber dem Bankhaus E noch auf S 106.849. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß die Rückzahlungsraten künftig von beiden Teilen je zur Hälfte getragen werden sollten. Tatsächlich hat aber nur der Mann die Zahlungen geleistet, wobei die auf die Frau entfallende Hälfte als Zahlung für Schmerzensgeldansprüche der Frau im Betrage von S 20.000 verrechnet werden sollten. Zur Zahlung dieses Betrages war der Mann wegen einer gegenüber der Frau begangenen schweren Körperverletzung verurteilt worden. Die hypothekarisch abgesicherten Schulden gegenüber dem Land Vorarlberg, der F und der C
D wurden seit dem Auszug des Mannes von der Frau allein zurückbezahlt und zwar monatlich zusammen S 4.737. Das neu erbaute Haus Lerchenfeldstraße 1 wies im Juni 1984 einen Verkehrswert (ohne Grund) von etwa 1,7 Millionen S auf. Der Wert der Außenanlagen beläuft sich auf etwa S 150.000. Der Mann verdiente von 1970 bis zu seinem Ausziehen im März 1982 etwa S 1,650.000 netto. Von 1970 bis 1982 hatte sich sein Bruttoeinkommen von S 60.000 auf etwa S 250.000 pro Jahr erhöht. Die Frau erledigte mit teilweiser Unterstützung ihrer Mutter alle anfallenden Hausarbeiten für die fünfköpfige Familie. Für die drei aus ihrer ersten Ehe stammenden Söhne erhielt sie nur während der ersten Jahre Unterhaltsleistungen. Neben ihrer Arbeit im Haushalt und in der Kindererziehung war sie durchwegs auch berufstätig, und zwar zum Teil als Betriebsarbeiterin und zum Teil als Heimarbeiterin. Sie verdiente in den Jahren von 1962 bis 1965 und von 1968 bis 1983 insgesamt S 693.806.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das während der Ehe geschaffene Vermögen habe einen Wert von insgesamt etwa S 1,873.000 (Wert des Neubaues samt Außenanlagen und Zeitwert der Investitionen im alten Haus). Ziehe man davon die gemeinsamen Schulden von etwa S 460.000 und den Betrag von S 400.000, den die Frau für den Verkauf des Grundes erlöst habe, so verbleibe ein Nettovermögen von rund S 1,000.000. Die Beiträge der beiden geschiedenen Gatten während der Ehe seien etwa gleichwertig anzusetzen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß erhebliche Zuwendungen von seiten der Mutter der Frau erfolgt seien. Diese sich zu Gunsten der Frau auswirkenden Beitragsleistungen ließen es angezeigt erscheinen den Vermögenszuwachs in der Höhe von etwa S 1,000.000 im Verhältnis 6 : 4 zu Gunsten der Frau zwischen den Parteien aufzuteilen, sodaß dem Mann eine Ausgleichszahlung im Betrage von S 400.000 gebühre.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat ebenso wie das Erstgericht die Auffassung, daß mit Rücksicht darauf, daß die Frau den Haushalt geführt und daneben noch ein nennenswertes Einkommen als Heimarbeiterin erzielt habe und ihr beträchtliche Beträge von ihrer Mutter zugeflossen seien, eine Aufteilung des reinen Vermögenszuwachses von ca S 1,000.000 im Verhältnis 6 : 4 zu Gunsten der Frau gerechtfertigt sei. Eine Wertsicherung sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes mit den Anträgen, den Ausgleichsbetrag angemessen zu erhöhen und für den Fall der Beibehaltung der Zahlungsfristen eine Wertsicherung zB nach dem Baukosten- oder dem Lebenshaltungskostenindex vorzunehmen, allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die Frau beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit der Rechtsmittelwerber zunächst rügt, daß die Vorinstanzen sein Arbeitseinkommen in den Jahren zwischen 1970 und 1983 nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt hätten, dieses habe sich zwischen jährlich S 60.000 und S 250.000 bewegt, übersieht er, daß das Erstgericht - wenn auch erst im Rahmen seiner Rechtsausführungen - die Feststellung getroffen hat, das Einkommen des Mannes habe von 1970 bis zu seinem Auszug im März 1982 etwa S 1,650.000 netto betragen. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß diese Feststellung nicht bekämpft, sondern ist sogar ausdrücklich davon ausgegangen (S 163 d.A). Auch das Rekursgericht hat keine anderen Feststellungen über die Einkünfte des Mannes getroffen. Die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, diese Einkünfte hätten S 2,200.000 betragen, steht daher im Widerspruch zu den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes.
Daß die Mutter der Frau ihrer Tochter bei der Heimarbeit geholfen und ihr dadurch zu einem höheren Einkommen verholfen hat, ändert nichts daran, daß es sich bei diesen Beträgen letzten Endes um einen Beitrag der Frau gehandelt hat.
Richtig ist, daß ein Teil der Hausarbeit der Frau auf die Betreuung ihrer Kinder aus erster Ehe entfallen ist und für diese von ihrem Vater nur in den ersten Jahren Unterhaltsleistungen erbracht wurden. Es steht jedoch in diesem Zusammenhang auch fest, daß die persönlichen Auslagen sowohl für die Ehefrau als auch für die drei Kinder jahrelang zumindest teilweise von Lina B finanziert wurden und die drei Stiefsöhne ihre Lehrlingsentschädigung bis auf ein kleines Taschengeld abzuliefern und nach beendeter Lehre ein Kostgeld zu bezahlen hatten. Eine ins Gewicht fallende Minderung des Beitrages der Frau zum gemeinsamen Einkommen ist daher nicht anzunehmen. Schließlich bedeutet die Führung des gemeinsamen Haushalts unabhängig davon, daß darin auch Kinder aus der ersten Ehe der Frau betreut wurden, gemäß § 94 Abs 2 ABGB die Beitragsleistung der Frau zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse. Wenn der Rechtsmittelwerber rügt, die Vorinstanzen hätten seine Leistungen beim Hausbau zu wenig bewertet, und meint, die sonstigen Leistungen der Verwandten beider Seiten seien ausgewogen gewesen, berücksichtigt er nicht den außerordentlichen Beitrag der Mutter der Frau zum Aufbau des erworbenen Vermögens, hat diese doch nicht nur auf ein Benützungsentgelt für die zur Verfügung gestellte Wohnung verzichtet, sondern den Eheleuten sogar die Nettoerträge aus der Vermietung des alten Hauses im Ausmaß von rund S 550.000 überlassen. Dazu kommt noch, daß die Frau seit dem Auszug des Mannes die Rückzahlung hypothekarisch sichergestellter Schulden im Ausmaß von monatlich S 4.737,- allein übernommen hat. Da die Vorinstanzen die Aktiven und die Passiven mit Stichtag 31.12.1983 feststellten, wäre zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die alleinige Schuldtilgung durch die Frau mit dem Betrage von rund S 100.000 zu berücksichtigen gewesen. Der aufzuteilende Vermögenszuwachs betrug daher nicht S 1,000.000, sondern nur S 900.000. Wenn unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und des erheblichen finanziellen Beitrages der Frau diese neben der übernahme aller Schulden mit Stichtag 1.1.1984 noch zu einer Ausgleichszahlung von S 400.000 verhalten wurde, ist damit der Beitrag des Mannes zum Vermögenszuwachs mehr als hinreichend berücksichtigt. Auch einer Wertsicherung dieses Betrages, die an sich zulässig wäre (Pichler in Rummel ABGB II Rdz 2 zu § 94 EheG; 6 Ob 508/85) bedarf es unter diesen Umständen nicht, zumal es sich auch nicht um eine langjährige Ratenzahlung, sondern im wesentlichen nur um die Stundung der halben Ausgleichszahlung auf zwei Jahre handelt. Einer allfälligen Minderung des Geldwertes innerhalb dieser Zeit ist bereits dadurch Rechnung getragen, daß der festgesetzte Betrag tatsächlich dem Aufteilungsverhältnis von 60 : 40 nicht entspricht. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 234 AußStrG. Da der Mann im Rechtsmittelverfahren zur Gänze unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, ihm die hiedurch verursachten Kosten zur Zahlung aufzuerlegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)