Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Immobilienmakler mangels anderer Vereinbarung den Provisionsanspruch erst mit dem Abschluß des Geschäftes erwirbt (§ 29 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 HVG) und eine ohne Rücksicht auf den Erfolg seiner Vermittlung zu leistende Provision oder sonstige Verfügung nur erhält, wenn dies zulässig, hier nach § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a ImmMV für den Fall des Widerrufes des Alleinvermittlungsauftrages, ausdrücklich vereinbart wurde
(SZ 55/11 = MietSlg. 34.639/25; SZ 53/117 = EvBl. 1981/73 =
MietSlg. 32.594; MietSlg. 32.591/39; MietSlg. 34.644/12 =
EvBl. 1982/178; MietSlg. 35.722 u.a.). Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin, der Provisionsanspruch stehe ihr schon nach § 10 HVG zu und könne durch § 9 Abs. 1 ImmMV nicht beschränkt werden, sind nicht geeignet, diese Rechtsanwendung zu überdenken. Die eine angemessene Entschädigung des selbständigen Handelsvertreters bei seiner Verhinderung am Verdienst vorsehende Bestimmung des § 10 HVG gilt nach § 29 Abs. 1 HVG für den Immobilienmakler nicht. Ihm steht daher bei Widerruf des Alleinvermittlungsauftrages eine Entschädigung nur zu, wenn dieser Anspruch vertraglich begründet wurde. Ein Schadenersatzanspruch wurde nicht geltend gemacht.
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