OGH 5Ob590/85

OGH5Ob590/851.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Warta, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder A, nämlich Martin, geboren 8. Februar 1976, Tina, geboren 22. April 1977, Tanja, geboren 28. April 1978, und Helmut, geboren 18. November 1979, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 21. Wiener Gemeindebezirk als besonderen Sachwalter, infolge Revisionsrekurses der minderjährigen Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 15. Mai 1985, GZ 44 R 3222/85-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. März 1985, GZ 4 P 953/80-52, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den ehelichen Vater, ab dem 19. Oktober 1984 für seine minderjährigen Kinder Martin, Tina und Tanja je 1.350,-- S und für seinen minderjährigen Sohn Helmut 1.170,-- S monatlich an Unterhalt zu leisten; das Mehrbegehren von monatlich je 375,-- S für Martin, Tina und Tanja sowie von monatlich 330,-- S für Helmut wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging davon aus, daß der unbekannten Aufenthaltes befindliche Vater imstande ist, als Kellner bei vollem Einsatz seiner Kräfte ein monatliches (Netto-)Einkommen von 9.000,-- S einschließlich Sonderzahlungen und Trinkgeldern zu erzielen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der minderjährigen Kinder nicht Folge. Es legte der Unterhaltsbemessung zwar ein vom Vater erzielbares monatliches Nettoeinkommen von 10.000,-- S zugrunde, berücksichtigte aber die zusätzliche Sorgepflicht des Vaters für die (nur) im Haushalt tätige Mutter der Kinder.

Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der auf offenbare Gesetzwidrigkeit gestützte außerordentliche Revisionsrekurs der durch das Bezirksjugendamt für den 21. Wiener Gemeindebezirk als besonderen Sachwalter vertretenen minderjährigen Kinder mit dem Antrag, den Unterhalt in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in der beantragten Höhe festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind unter anderem Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zum Bemessungskomplex gehört nach dem Jud. 60 neu = SZ 27/177 unter anderem die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Darunter fällt auch die Berücksichtigung anderer Sorgepflichten des Unterhaltsschuldners (EFSlg. 44.576 u.a.). Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die Sorgepflicht des Vaters für die Mutter der Kinder bei der Bemessung des diesen gebührenden gesetzlichen Unterhaltes auch dann durch einen '3 %-igen Abschlag' zu berücksichtigen ist, wenn sie weder titelmäßig verbrieft ist noch tatsächlich erfüllt wird, kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (zweitinstanzliche Rechtsprechung zu dieser Frage etwa EFSlg. 30.823, 42.797). Für die Revisionsrekurswerber wäre jedoch selbst dann nichts zu gewinnen, wenn man die Berücksichtigung anderer Sorgepflichten zu den gesetzlichen Leitsätzen des Unterhaltsrechtes zählen wollte, deren Verletzung vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden könne; die im angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes zum Ausdruck kommende Auffassung könnte nämlich nicht als im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG offenbar gesetzwidrig angesehen werden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit läge nur dann vor, wenn eine Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte