OGH 13Os149/85

OGH13Os149/8530.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 31.Juli 1985, GZ. 7 Vr 406/85-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 26.Februar 1956 geborene Josef A wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, zwischen 5.April und 27.Mai 1984 in Gesellschaft der zu 9 Vr 4393/84 des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesondert verurteilten Johann B und Wolfgang C in mehreren Angriffen diverse technische Geräte, ferner vier LKW-Reifen samt Felgen, ca. 150 l Dieseltreibstoff und 100 l Motoröl in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert zum Teil durch Einbruch in Kraftfahrzeuge bzw. durch gewaltsames Öffnen von Werkzeugkisten, eines Treibstoffbehälters und eines transportablen Blechcontainers gestohlen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht zielführend ist.

Insoweit der Beschwerdeführer die Verwertung von Ergebnissen aus dem Verfahren 9 Vr 4393/84 des Landesgerichts für Strafsachen Graz im angefochtenen Urteil mit dem Hinweis rügt, dieser Akt sei in der Hauptverhandlung gar nicht verlesen worden, ist ihm zu entgegnen, daß sich das Schöffengericht nicht auf den Inhalt dieser (tatsächlich nicht verlesenen) Akten stützt, sondern auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Johann B und Wolfgang C, der Angeklagten zu 9 Vr 4393/84 des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON. 40), und jene der Gendarmeriebeamten Peter D, Franz E und Johann F, die über ihre amtliche

Tätigkeit in dem zuletzt erwähnten Verfahren aussagten (ON. 43). Der Verwertung dieser Verfahrensergebnisse steht § 258 Abs. 1 StPO. nicht entgegen, zumal die Bekundungen der Zeugen B und C in der Hauptverhandlung am 5.Juni 1985 (ON. 40) in der am 31. Juli 1985 neu durchgeführten Hauptverhandlung (ON. 43) als Bestandteil der 'bisherigen Verfahrensergebnisse' im Einverständnis mit dem öffentlichen Ankläger und dem Angeklagten (bzw. dessen Verteidiger), mithin gemäß § 252 Abs. 1 Z. 4 StPO., verlesen worden sind (s.S. 314).

Die Rüge, das Erstgericht habe einen nicht verlesenen Akt zur Urteilsgrundlage gemacht, erweist sich daher als aktenwidrig. Sie vernachlässigt nämlich die vorstehend angeführten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung.

Inwieweit infolge Nichtverlesung der mehrfach zitierten Akten (auch) Verteidigungsrechte verletzt worden sein sollen, ist nicht erkennbar. Eine zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. formal notwendige (erfolglose) Antragstellung in der Hauptverhandlung liegt jedenfalls nicht vor; sie wurde übrigens vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Die Nichtausschöpfung von möglichen, jedoch nicht beantragten Beweismitteln vermag einen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Beweiswert der Aussagen der Zeugen B und C stellt lediglich einen Angriff auf die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar, ohne daß ein formaler Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds aufgezeigt wird.

Insgesamt ergibt sich mithin, daß die Nichtigkeitsbeschwerde teils wegen eines aktenwidrigen, auf ein übergehen aktenkundiger Umstände zurückzuführenden Vorbringens, teils wegen Behauptung der Verletzung von Verteidigungsrechten (siehe § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.) ohne vorangegangene entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung und teils infolge Anfechtung der Beweiswürdigung eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Damit wird in Wahrheit überhaupt kein im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, so daß die Beschwerde nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war.

Demgemäß sind die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die vom Angeklagten ausgeführte Berufung zuzuleiten, weil eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565; zuletzt u. a. 13 Os 113/85 und 13 Os 119/85).

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