Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur unentgeltlichen übertragung von 84 % der Geschäftsanteile der 'GRUND- C BAU' D E F Gesellschaft mbH an
den Kläger oder eine von ihm namhaft gemachte Person sowie die Herausgabe der Korrespondenz, der Belege und der sonstigen Firmenunterlagen eines bestimmten Zeitraums; den Wert des Streitgegenstandes gab er in der Klage mit S 2.500,-- an. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und ließ die Revision zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Kläges ist unzulässig.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach(RZ 1984/69; 1 Ob 668/84) ausgesprochen, daß das durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Bagatellverfahren neuer Prägung bei Streitwerten bis S 15.000,-- die überprüfbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erweitern sollte. Ein solches Urteil kann nunmehr nicht bloß wegen aller Nichtigkeitsgründe, sondern auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden. Dagegen sollte am Grundsatz, daß der Oberste Gerichtshof in Bagatellsachen nicht angerufen werden kann, nichts geändert werden. Allerdings hatte das Gericht nach der früheren Rechtslage von Amts wegen zu prüfen, ob der Rechtsstreit eine Bagatellsache war, weil die Vorschriften über das Bagatellverfahren als zwingendes Recht und damit der Parteiendisposition entzogen angesehen wurden. Dabei hatte das Gericht nicht nur auf die Angaben in der Klage, sondern auf den gesamten Verfahrensinhalt Bedacht zu nehmen (SZ 18/61; Fasching Komm.III 866). Die Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage war für das Gericht nicht bindend und von Amts wegen richtigzustellen (EvBl 1979/139 u.a.; Fasching aaO 867).
Im vorliegenden Fall kann der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß es bei dieser Entscheidung den Wert des Streitgegenstandes über S 15.000,-- bewertete, weil es der Ansicht war, es läge eine Unterbewertung vor, wendete es doch auf sein Verfahren die Bestimmungen des § 501 ZPO an, entschied trotz Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in der Berufungsbeantwortung in nichtöffentlicher Sitzung und lehnte auch die Erledigung der in der Berufung ausgeführten Mängel- und Beweisrüge unter Verweisung auf die genannte Bestimmung ab. Auch die amtswegige überprüfung des Streitwerts läßt keinen Schluß auf eine offensichtliche Unterbewertung zu, weil nicht die Geschäftsanteile selbst, sondern ein Treuhandverhältnis Verfahrensgegenstand ist und sich der Wert der Geschäftsanteile - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht nach der Höhe des Stammkapitals richtet, sondern sich am tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens orientiert.
Der Fall offensichtlicher Unterbewertung ausgenommen ist jedoch das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes durch § 501 ZPO abschließend geregelt (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1836, 1869). An den dennoch unzulässigerweise verfügten Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,--, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RZ 1984/69).
Die unzulässige Revision ist zurückzuweisen.
Da die Beklagte die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannt hat, sind ihr die Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen.
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