OGH 5Ob308/85

OGH5Ob308/856.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Konkurssache Dr.Rudolf A, Geschäftsführer, Rosenau 18, bzw. Salzburgerstraße 149, 4600 Wels, infolge Revisionsrekurses der Karin A, Hausfrau, Rosenau 18, 4600 Wels, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27.März 1985, GZ 4 R 40/85-78, womit der Rekurs der Karin A gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 30.November 1984, GZ S 36/84-57, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Erstgerichtes als Konkursgericht wurde auf Antrag des Masseverwalters die kridamäßige Versteigerung der dem Gemeinschuldner grundbücherlich zugeschriebenen Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 107 und EZ 1346 der KG Wels bewilligt. In der Begründung dieses Beschlusses nahm das Konkursgericht auch zu der gerichtsbekannten Tatsache Stellung, daß die Ehefrau des Gemeinschuldners, Karin A, außerbücherliches Eigentum an den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen beanspruche. Da es allein auf den Grundbuchsstand ankomme, der den Gemeinschuldner als Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaften ausweise, stehe der bloße Titel der Karin A zum Eigentumserwerb (es solle sich um den Scheidungsvergleich vom 15.12.1983, 2 Cg 498/83 des Landesgerichtes B handeln) der Versteigerung nicht entgegen. Das Gericht zweiter Instanz wies den von Karin A gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück. Die Rekurswerberin behaupte an den in Versteigerung gezogenen Liegenschaftsanteilen außerbücherliches Eigentum und bestreite damit deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse. In Wahrheit könne sie jedoch nur einen übereignungstitel vorweisen, der gemäß § 431 ABGB der grundbücherlichen Durchführung bedürfe, um ihr Eigentum zu verschaffen. Da der Eintragungsgrundsatz nur in jenen Fällen durchbrochen werde, die das Gesetz selbst vorsehe (JBl 1976,144 ua), könnte sie mit dem bloßen Nachweis eines Erwerbstitels die Versteigerung nicht verhindern (SZ 20/167; EvBl 1958/109; Heller-Berger-Stix 450). Die Erfolgsaussichten zur Verhinderung einer kridamäßigen Versteigerung der strittigen Liegenschaftsanteile seien jedoch hier nicht zu prüfen, weil der Rekurswerberin die Rechtsmittellegitimation fehle. Die Behauptung eines Eigentumserwerbstitels oder außerbücherlichen Eigentums an den zu versteigernden Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners bedeute die Geltendmachung eines Aussonderungsrechtes. Derartige Rechte seien mit Klage auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen (SZ 21/101 ua). Rechte auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen würden gemäß § 11 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung nicht berührt (SZ 21/101). Dem Aussonderungsberechtigten komme daher keine Beteiligtenstellung im Konkursverfahren zu. Der Rekurs sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Antrages des Masseverwalters auf kridamäßige Versteigerung 'der ihr gehörigen' Liegenschaftshälften gerichtete, mangels Feststellbarkeit der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an die Rechtsmittelwerberin als rechtzeitig erhoben anzusehende Revisionsrekurs der Karin A, der im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes sowie darauf, daß sich der den Rekurs zurückweisende Beschluß nicht als Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt (§ 171 KO, § 528 ZPO), zulässig, aber nicht berechtigt ist.

Die Revisionsrekurswerberin beharrt in ihrem Rechtsmittel auf ihrem Standpunkt, auf Grund des 'von der Masse nicht angefochtenen' Scheidungsvergleiches Eigentümerin der Liegenschaften EZ 107 und 1346 je KG Wels zu sein. Sie übersieht dabei abermals, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten - hier nicht gegebenen - Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (SZ 48/104; SZ 52/12; MietSlg.34.050 ua). Ein Aussonderungsanspruch dinglicher Natur scheidet somit aus. Solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag bloß einen Titel (SZ 55/191 ua). Der von der Rechtsmittelwerberin in Wahrheit behauptete Anspruch auf übereignung der Liegenschaftshälften begründet aber kein Aussonderungsrecht iS der §§ 11 AO und KO, weil bei einem solchen bloßen Verschaffungsanspruch die Ausfolgung aus der Masse verlangt, also gerade die Zugehörigkeit zur Masse behauptet wird (Bartsch-Pollak, Kommentar,II,255; Bartsch-Heil, Insolvenzrecht, Rz 76; Holzhammer, Insolvenzrecht 2 25). Steht der Rechtsmittelwerberin somit weder Liegenschaftseigentum noch ein Aussonderungsanspruch iS eines obligatorischen Herausgabeanspruches - und nicht bloß eines Verschaffungsanspruches - zu, so fallen die genannten Liegenschaftshälften in die Konkursmasse; der behauptete Anspruch der Revisionsrekurswerberin auf Verschaffung des Eigentums an den beiden Hälfteanteilen dieser Liegenschaften wurde durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung verwandelt (§ 14 Abs 1 KO). Als bloßer Konkursgläubigerin steht Karin A aber auch kein Antrags- und Rekursrecht hinsichtlich der Verwertungsart und des Verwertungszeitpunktes zu (Holzhammer,aaO,94; SZ 32/70, ergangen zu § 115 KO idF vor dem IRöG). Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs der Karin A im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs mußte somit der Erfolg versagt werden.

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