Spruch:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das Urteil vom 9. Mai 1985, 1 a R 204/85-25, dahin zu berichtigen, daß der Ausspruch nachgetragen wird, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Herabsetzung des von ihm an die Beklagte, seine geschiedene Gattin, auf Grund des Vergleiches vor dem Landesgericht Innsbruck vom 28. September 1979, 16 Cg 544/76-70, zu leistenden Unterhaltsanspruches von monatlich S 4.600,-- ab 1. April 1984 auf monatlich S 2.300,-- und ab 1. September 1984 auf monatlich S 1.750,--. Das Erstgericht verminderte den vom Kläger zu leistenden Unterhalt ab 1. April 1984 auf monatlich S 2.300,-- und ab 24. Jänner 1985 auf monatlich S 1.750,--. Das Mehrbegehren auf Herabsetzung des Unterhaltes vom 1. September 1984 bis 23. Jänner 1985 auf S 1.750,-- wies es unangefochten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, in der unter anderem behauptet wurde, der seinerzeitige Vergleich enthalte den Ausschluß der Umstandsklausel, keine Folge. Einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO enthält das Urteil des Berufungsgerichtes nicht. Die Beklagte erhob Revision.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 58 JN ist bei Ansprüchen auf Unterhaltsbeträge Streitwert das Dreifache der Jahresleistung. Wird eine Herabsetzung oder Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert der dreijährige Differenzbetrag (B 1983, 110). Der Streitwert liegt daher höher als S 60.000,--, aber unter S 300.000,--. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 500 Abs. 3
ZPO auszusprechen gehabt, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Es wird daher seinen Urteilsausspruch in diesem Sinn gemäß § 419 ZPO zu berichtigen haben. Sollte die Revision für zulässig erklärt werden, wird nach §§ 507 f. ZPO vorzugehen sein.
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