OGH 1Ob1532/85

OGH1Ob1532/8528.8.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel (Vorsitzender) und Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz und Dr. Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A, Schlossermeister, Ainet Nr. 65, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Frieda A, Hausfrau, Matrei i. Osttirol, Kircherweg 2, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Herabsetzung des Unterhaltes (Streitwert S 102.600,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1985, GZ. 1 a R 204/85-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 8. Februar 1985, GZ. 1 C 15/84-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das Urteil vom 9. Mai 1985, 1 a R 204/85-25, dahin zu berichtigen, daß der Ausspruch nachgetragen wird, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte die Herabsetzung des von ihm an die Beklagte, seine geschiedene Gattin, auf Grund des Vergleiches vor dem Landesgericht Innsbruck vom 28. September 1979, 16 Cg 544/76-70, zu leistenden Unterhaltsanspruches von monatlich S 4.600,-- ab 1. April 1984 auf monatlich S 2.300,-- und ab 1. September 1984 auf monatlich S 1.750,--. Das Erstgericht verminderte den vom Kläger zu leistenden Unterhalt ab 1. April 1984 auf monatlich S 2.300,-- und ab 24. Jänner 1985 auf monatlich S 1.750,--. Das Mehrbegehren auf Herabsetzung des Unterhaltes vom 1. September 1984 bis 23. Jänner 1985 auf S 1.750,-- wies es unangefochten ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, in der unter anderem behauptet wurde, der seinerzeitige Vergleich enthalte den Ausschluß der Umstandsklausel, keine Folge. Einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO enthält das Urteil des Berufungsgerichtes nicht. Die Beklagte erhob Revision.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 58 JN ist bei Ansprüchen auf Unterhaltsbeträge Streitwert das Dreifache der Jahresleistung. Wird eine Herabsetzung oder Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert der dreijährige Differenzbetrag (B 1983, 110). Der Streitwert liegt daher höher als S 60.000,--, aber unter S 300.000,--. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 500 Abs. 3

ZPO auszusprechen gehabt, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Es wird daher seinen Urteilsausspruch in diesem Sinn gemäß § 419 ZPO zu berichtigen haben. Sollte die Revision für zulässig erklärt werden, wird nach §§ 507 f. ZPO vorzugehen sein.

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