Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Zehetner und Dr. Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Peter A, Rechtsanwalt, Wien 1., Seilerstätte 22, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Monika A, Haushalt, Wien 13., Lainzerstraße 26 a, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung (hier Ablehnung eines Richters) infolge ao. Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15.Mai 1985, GZ 12 R 71/85-5, mit dem dem Ablehnungsantrag der beklagten Partei stattgegeben wurde, den Beschluß gefaßt:
Spruch:
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs.2 JN ist gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel zulässig. Diese eine vollständige Ordnung des Rechtsmittelzuges in Ablehnungssachen darstellende Bestimmung (SZ 18/6; EvBl. 1977/173, S.396 ua.) schließt auch die Anwendung des § 528 Abs.2 ZPO aus.
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