Spruch:
Durch das Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 9. November 1983, GZ. U 328/83-6, wurde das Gesetz verletzt, und zwar
1. infolge des Schuldspruchs (auch) in Ansehung der Zeiträume vom 10.Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis zum 31. Oktober 1983 - in der Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB.; sowie
2. infolge der Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB. bei der Strafbemessung (mit Bezug auf die Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 20.September 1983, GZ. 13 Vr 1067/83-16, und vom 10. Oktober 1983, GZ. 13 E Vr 566/83-14) - in diesen Bestimmungen. Das bezeichnete Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch, soweit dieser die Zeiträume vom 10.Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis zum 31.Oktober 1983 betrifft, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird insoweit in der Sache selbst erkannt:
Manfred A wird von der (weiteren) Anklage, er habe (auch) in Ansehung der Zeit vom 10.Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis zum 31.Oktober 1983 in Liezen seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber der am 29.Oktober 1981 geborenen Sabrina B gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre und er habe (auch) hiedurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegende Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. (Tatzeitraum vom 1. Mai 1982 bis zum 9.Februar 1983 und vom 2.Juni bis zum 1. August 1983) wird gemäß §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf die Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 20.September 1983, GZ. 13 E Vr 1067/83-16, und vom 10.Oktober 1983, GZ. 13 E Vr 566/83-14, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 9.November 1983, GZ. U 328/83-6, wurde Manfred A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis zum 31.Oktober 1983 dadurch, daß er es unterlassen habe, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht gegenüber der am 29. Oktober 1981 geborenen Sabrina B ermöglicht hätte, diese Pflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt habe, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet worden sei; hiefür wurde der Beschuldigte nach der angeführten Strafbestimmung zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die ihm das Gericht gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachsah. über die Hauptverhandlung und das Urteil wurde ein Protokolls- und Urteilsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO.) errichtet. Aus den (vom Obersten Gerichtshof in Ansehung des jeweiligen Verfahrensablaufs unmittelbar verwertbaren) Akten 8 b E Vr 33/81 des Kreisgerichtes Steyr und 13 E Vr 1067/83 des Kreisgerichtes Leoben sowie 15.10-H 170/82/2 der Bezirkshauptmannschaft Liezen geht jedoch hervor, daß sich Manfred A in jenen Strafverfahren vom 10. Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis über den 31. Oktober 1983 hinaus in Haft befand. Für diese Zeiträume kann ihm mangels der Möglichkeit, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Einhaltung seiner Unterhaltsverpflichtung ermöglicht hätte, und mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, daß er über sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt hätte, eine Verletzung der in Rede stehenden Pflicht nicht angelastet werden, sodaß er insoweit den Tatbestand des § 198 Abs. 1 StGB. nicht verwirklicht hat (vgl. Leukauf-Steininger, StGB. 2 , RN. 19 zu § 198).
Rechtliche Beurteilung
Durch das eingangs bezeichnete Urteil ist demnach insofern, als der Beschuldigte damit auch des in Ansehung der Zeit vom 10.Februar bis zum 1.Juni und vom 2.August bis zum 31.Oktober 1983 begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig erkannt wurde, jedenfalls das Gesetz in der Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB. verletzt worden, und zwar - infolge der Errichtung des Urteilsvermerks dahin unüberprüfbar (vgl. EvBl. 1984/121, 1980/136 ua) - entweder mangels entsprechender Feststellungen über die relevierte Haft oder aber (im Falle derartiger Konstatierungen) durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts (jeweils § 468 Abs. 1 Z. 4/§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.). Diese Fehlbeurteilung zog in weiterer Folge auch eine Verletzung der §§ 31, 40 StGB. nach sich, weil im Hinblick auf das richtigerweise schon mit dem 1.August 1983 anzusetzende Ende des Tatzeitraums unter Bedachtnahme auf die rechtskräftigen Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 20.September 1983, GZ. 13 E Vr 1067/83-16 (Vergehen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 15 und 12 StGB.: 5 Monate Freiheitsstrafe), und vom 10.Oktober 1983, GZ. 13 E Vr 566/83-14 (Vergehen nach § 146 StGB.: 4 Monate zusätzliche Freiheitsstrafe) über Manfred A - anders als bei dem erst per 31. Oktober 1983 angenommenen Tatzeitende - nur eine Zusatzstrafe hätte verhängt werden dürfen.
In (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO. durch einen Teilfreispruch sowie durch die Anwendung der §§ 31, 40 StGB. bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung zu beheben.
Im Fall gemeinsamer Aburteilung aller mit den angeführten drei Urteilen geahndeten Straftaten wären die in bezug auf die Vermögensdelinquenz einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, die Wiederholung des unbefugten Fahrzeuggebrauchs und das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend, sein jeweiliges Geständnis hingegen als mildernd zu werten; mit Rücksicht darauf sowie auf die geringe Schadenshöhe bei den Vermögensdelikten und die nicht allzulange Dauer der Unterhaltspflichtverletzung wäre nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) keine höhere Strafe über ihn zu verhängen, als der Summe der mit den beiden Urteilen des Kreisgerichtes Leoben über ihn verhängten Freiheitsstrafen entspricht. Demgemäß war von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (§ 40 StGB.).
Daß der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. in Ansehung des Zeitraums vom 30.September bis zum 31. Oktober 1983 zudem auf einer Anklageüberschreitung (§§ 458 Abs. 5, 267 StPO.) beruhe, ist jedoch der Aktenlage im betreffenden Verfahren entgegen der Beschwerdeansicht nicht zu entnehmen; zwar reicht der schriftliche Antrag auf Bestrafung (§ 451 Abs. 1 StPO.) vom 29.September 1983 (S. 10) tatsächlich nicht über diesen Tag hinaus, doch wird die Annahme einer in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein derartiger Vorgang im Protokolls- und Urteilsvermerk (ON. 6) nicht beurkundet wurde: eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (§ 458 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen. In diesem Umfang war daher die Wahrungsbeschwerde im Hinblick darauf, daß die Generalprokuratur insoweit eine Gesetzesverletzung nicht aufzuzeigen vermochte, zu verwerfen.
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