OGH 7Ob611/85

OGH7Ob611/8530.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B AG, Filiale Krems, Krems an der Donau, Ringstraße 11-13, vertreten durch Dr. Peter Fiegl, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Pentti C, Betriebsinhaber, Krems an der Donau, Roseggerstraße 16, auch Suvantokatu 1 E 22 33100 Tampere 10, Finnland, vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen 350.000 S s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. April 1985, GZ. 1 R 84/85-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 12. November 1984, GZ. 3 Cg 192/83-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben einen auf 350.000 S s.A. gerichteten Wechselzahlungsauftrag erlassen. Diesem Auftrag lag ein ursprünglicher Blankowechsel zugrunde, der von der Klägerin im Hinblick auf einen dem Beklagten gewährten, noch nicht rückgezahlten Kredit samt Nebenspesen ausgefüllt worden war.

Bei ihren Entscheidungen gingen die Vorinstanzen davon aus, daß der Beklagte der deutschen Sprache so weit mächtig ist, daß er die über den Kredit und die Rückzahlungsverpflichtungen getroffenen Vereinbarungen ohne weiters verstehen konnte. Ferner stellten sie fest, daß der Kredit noch nicht zurückbezahlt worden ist und daß die Ausfüllung des Wechsels der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung entsprach.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Nichteinvernahme einer Partei kann keine Nichtigkeit des Verfahrens, sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit begründen. Einen diesbezüglichen Verfahrensmangel hat der Beklagte bereits in der Berufung gerügt, doch hat das Berufungsgericht dessen Vorliegen verneint. Das neuerliche Aufgreifen dieses angeblichen erstgerichtlichen Verfahrensmangels in der Revision ist daher nicht zulässig (EvBl. 1969/263, EvBl. 1968/344, SZ 27/4 ua.). Auch mit der Mängelrüge macht der Beklagte lediglich angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel geltend, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden sind. Es gilt daher für diese Rüge dasselbe wie für die behauptete Nichtigkeit.

Die Tatsache, daß die Klägerin gegen den Beklagten bereits aus dem Grundgeschäft einen Exekutionstitel erlangt hat (3 Cg 84/82 des Kreisgerichtes Krems an der Donau, 18 R 15/84 des Oberlandesgerichtes Wien und 3 Ob 532/84 des Obersten Gerichtshofes) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil zwischen der Forderung aus den Grundgeschäften und der Forderung aus einem diesbezüglichen Deckungswechsel keine Identität besteht (SZ 45/131, JBl. 1980, 488, SZ 41/183 ua.).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da der Beklagte auch im Revisionsverfahren unterlegen ist, wäre er gegenüber der Klägerin kostenersatzpflichtig, doch hat die Klägerin keine Revisionsbeantwortung erstattet.

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