Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund eines Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes Zell am See zur Sicherstellung des Betrages von 1,757.992,-- S an Abgaben und 35.159,-- S an Säumniszuschlag die sicherstellungsweise Pfändung des von der verpflichteten Partei betriebenen Maurermeistergewerbes und der diesem zugrundeliegenden Konzession/Gewerbeberechtigung zu bewilligen. An die verpflichtete Partei möge das Gebot erlassen werden, sich jeder Verfügung über ihr gepfändetes Gewerbe 'sowie über die gepfändeten Mietrechte' (dieser Formulartext war im Antrag nicht durchgestrichen, obwohl kurz oberhalb der im Formular vorgesehene Antrag auf Pfändung von Mietrechten gestrichen war) zu enthalten. Insbesondere möge die Zurücklegung des Gewerbes 'bzw. die Veräußerung der Mietrechte' (auch dieser Text war wiederum nicht durchgestrichen) untersagt werden.
Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag ohne Einschränkung und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit 13.917,-- S.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei in der Sache selbst keine Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit Ausnahme der Kostenentscheidung mit der Maßgabe, daß die oben erwähnten nicht gestrichenen Textteile des Antrages im Bewilligungsbeschluß zu entfallen haben. Im Kostenpunkt gab es dem Rekurs Folge und setzte die Kosten nur mit 5.188,-- S fest. Die Verdeutlichung des Spruches der Exekutionsbewilligung begründete das Gericht zweiter Instanz mit einem offenkundigen Versehen der betreibenden Partei bei der Antragsverfassung, sodaß keine inhaltliche Änderung gegeben sei.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Exekutionsantrages abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z. 1 ZPO. kann nämlich gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, kein weiteres Rechtsmittel erhoben werden. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahrens. Auf die frühere Rechtsprechung, wonach auch eine echte 'Maßgabebestätigung' ein Konformatsbeschluß sei (RZ 1972, 185; MietSlg. 30769) und ein bestätigender Beschluß auch dann vorliege, wenn der Beschluß der zweiten Instanz im Kostenpunkt von der Entscheidung der ersten Instanz abweicht (3 Ob 20/83), ist seit dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr näher einzugehen, weil es jetzt nicht mehr darauf ankommt, ob ein voll bestätigender Beschluß vorliegt oder nicht, sondern gegen den bestätigten Teil ist jetzt ein Revisionsrekurs schlechthin ausgeschlossen.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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