OGH 13Os118/85

OGH13Os118/8518.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführers in der Strafsache gegen Maria A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 14.März 1985, GZ. 10 d Vr 793/84-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die am 23.Oktober 1925 geborene Maria A wurde des Verbrechens nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2

(unrichtig - nur - auf S. 166, 14. Zeile: Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil sie in Werthenau aus dem Nachlaß des am 1.Jänner 1984 verstorbenen Franz B am 1.Jänner 1984 zwei Inhabersparbücher mit Guthaben von insgesamt 114.257,41 S (1) und am 2.Jänner 1984 eine Garnitur Silberbesteck und zwei Schmuckteller in nicht mehr feststellbarem Wert (2) gestohlen hat.

Diesen Schuldspruch ficht die Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an.

Das Gericht hat die Verantwortung der Angeklagten, Franz B hätte ihr die genannten Sachen kurz vor seinem Tod geschenkt, als unglaubwürdig abgelehnt und seine Überzeugung, daß sie sie nach dessen Tod aus dessen Nachlaß gestohlen hat, eingehend begründet (S. 172 ff.). Das Beschwerdevorbringen geht von der abgelehnten leugnenden Verantwortung der Angeklagten aus und vermeint, daß die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit einer Schenkung anzunehmen sei: einzig die Angeklagte, nicht aber die Erben, deren Ansprüche sich nur auf das Gesetz, nicht auf ein Testament gründen, hätte sich um Franz B gekümmert; auch sei nicht auszuschließen, daß Franz B die Schenkung in einem Zustand geistiger Verwirrung zugewendet habe, was diese zwar zivilrechtlich ungültig, der Angeklagten aber subjektiv nicht vorwerfbar mache. Vermißt die Beschwerde einerseits bezüglich dieser spekulativ aufgeworfenen Umstände beweiswürdigende Erwägungen im Urteil, so greift sie andererseits dessen eingehende Begründung als nicht überzeugend an und läuft damit insgesamt auf eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinaus.

Rechtliche Beurteilung

Da sohin weder der angerufene, noch ein anderer im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO genannter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der Berufung zu verfahren, welche die Angeklagte zwar rechtzeitig, jedoch ohne Bezeichnung von Beschwerdepunkten angemeldet (S. 179, 180), in der Folge aber nicht ausgeführt hat (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).

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