Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 3.553,50 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 600 S an Barauslagen und 268,50 S an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die am 6. 4. 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 12. 1982, 12 Cg 172/82, gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Dieser Ehe entstammt die am 12. 10. 1967 geborene Gudrun, die im Haushalt ihres Vaters betreut wird, dem auch die elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 144 ABGB übertragen wurden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 31. 7. 1981 vom Antragsgegner dadurch aufgehoben, dass er aus der Wohnung auszog.
Mit dem am 28. 1. 1983 erhobenen Antrag begehrte Ingeborg H***** die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere den Zuspruch der Mietrechte an der ehelichen Wohnung an sie, zumal der Antragsgegner wohnversorgt sei. Als der Antragsgegner die Ehewohnung verlassen habe, sei abgesehen von dem ihnen je zur Hälfte gehörigen im Rohbau fertiggestellten Einfamilienhaus ein Sparbuch beim Bankhaus Krentschker mit einem Einlagestand von 120.299,93 S vorhanden gewesen. Dieses vom Antragsgegner bei seinem Auszug mitgenommene Sparkassenbuch müsse ebenso in die Aufteilung einbezogen werden wie der Abfertigungsanspruch in der Höhe von 120.000 S, den der Antragsgegner im Jahre 1981 erhalten habe. Schließlich begehrte sich noch, die vom Antragsgegner seit seinem Auszug aus der Ehewohnung in der M***** benützte Wohnung und die Bestandrechte am Geschäftslokal des Antragsgegners in der K***** in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Antragsgegner erklärte sich mit einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einverstanden und schlug vor, die Ehewohnung samt Inventar der Antragstellerin zu überlassen, ihm jedoch die Liegenschaft mit dem Rohbau ins Alleineigentum gegen Bezahlung einer noch zu vereinbarenden Ausgleichssumme zu übertragen. Zur Zeit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien keine Ersparnisse mehr vorhanden gewesen. Der auf dem Sparbuch vorhanden gewesene Geldbetrag habe das Realisat von Bausparverträgen dargestellt; diese Geldmittel seien zum Bau des Hauses verwendet worden. Gegen die Einbeziehung der ihm zugekommenen Abfertigung sowie der Wohnung in der M***** und des Geschäftslokals in die Aufteilung sprach er sich ausdrücklich aus. Für die Aufteilung sei noch wesentlich, dass ihm seine Tante (Maria H*****) von Beginn der Errichtung des Rohbaus an Geldbeträge und Sachleistungen im Gesamtwert von 334.000 S zur Verfügung gestellt habe, die ausschließlich ihm zugekommen seien und daher bei der Aufteilung ihm ausschließlich zuzuteilen sein würden. Die Ehewohnung habe er in die Ehe eingebracht. Die Kosten der Ablöse bei Anmietung der Wohnung hätten sich auf 33.000 S belaufen; der Anschaffungswert der Möbel habe 123.000 S betragen. Schließlich müsse noch berücksichtigt werden, dass seine Mutter ihm zur Anschaffung des Grundstücks 60.000 S schenkungsweise zur Verfügung gestellt habe.
Das Erstgericht wies die Ehewohnung und den Hausrat der Antragstellerin zu (Punkte 1. und 2.), übertrug den der Antragstellerin gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** dem Antragsgegner mit der Verpflichtung, alle mit der Liegenschaft in Verbindung stehenden Kredite allein abzutragen (Punkt 3.), verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 220.000 S an die Antragstellerin binnen 4 Wochen (Punkt 4.) und wies die weiteren Anträge der Antragstellerin, die Abfertigung des Antragsgegners von 120.000 S, seine Bestandrechte an seinem Geschäftslokal in der K***** und der Wohnung in der M*****, in die Aufteilung einzubeziehen, ab (Punkt 5.)
Die vom Erstgericht über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die 1934 geborene Antragstellerin gab anlässlich der Eheschließung ihre Erwerbstätigkeit bei der Papierfabrik Arland im Hinblick auf ihre Schwangerschaft auf und widmete sich fortan der Führung des gemeinsamen Haushalts und der Pflege und Erziehung des Kindes. Der 1941 geborene Antragsgegner war während der Ehe stets erwerbstätig und verdiente im Monatsdurchschnitt bis 1973 etwa 8.500 S, in den Jahren 1973 und 1974 ca 10.500 S und ab Mitte 1974 zwischen 15.000 und 20.000 S. Als er Ende 1981 sein Dienstverhältnis bei der Frigopol beendete, erhielt er eine Abfertigung von 120.000 S. Bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft diente als Ehewohnung eine 36 m² große Mietwohnung in der R*****, die der Antragsgegner im Jahre 1962 erworben hatte. Für diese Wohnung, in der auch seine Mutter zwei bis drei Jahre hindurch wohnte, brachte diese eine Ablöse von 32.000 S auf. Während der Ehe wurde die Einrichtung der Wohnung saniert, wozu die Abfertigung der Antragstellerin in der Höhe von 16.000 S verwendet wurde. Mit Kaufvertrag vom 14. 1. 1975 erwarben die Parteien die Liegenschaft EZ ***** KG ***** um 170.000 S je zur Hälfte. Den Kaufpreis finanzierten sie zum Teil aus ihren Ersparnissen, zum Teil mit einem zwischenzeitig zurückgezahlten Kredit und mit dem dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkten Betrag von 60.000 S. 1977 begannen sie mit dem Bau eines Einfamilienhauses, das im Rohbau auch fertiggestellt wurde. Für den Bau verwendeten sie die während der Ehe angesammelten Ersparnisse und zwei von ihnen in den Jahren 1978 und 1979 aufgenommene Bauspardarlehen. Diese hafteten zum 31. 7. 1981 (Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) mit 96.503,74 S und mit 168.837,53 S aus. In den Jahren 1977 bis 1981 erhielt der Antragsgegner von seiner Tante Maria H***** Schenkungen im Gesamtwerte von 334.000 S (252.000 S in bar und Rest in Sachwerten), die zur Gänze in den Bau des Einfamilienhauses investiert worden sind. Die Antragstellerin, die während aufrechter Ehe eine sparsame Lebensweise führte, um den Ankauf der Liegenschaft und den Hausbau zu ermöglichen, half beim Rohbau mit; sie verrichtete dabei mittelschwere Arbeiten (wie etwa das Streichen von Bauholz) und sorgte für die Verköstigung der am Bau Tätigen. Bei den vorwiegend am Wochenenden und in Urlaubszeiten erbrachten Bauarbeiten wirkten neben dem Antragsgegner auch noch die Verwandten der Antragstellerin mit, und zwar Schwester, Schwager, Bruder und Neffe, die vor allem die anfallenden Hilfsarbeiten unentgeltlich verrichteten. Der Verkehrswert der Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus im Rohbau betrug im Mai 1983 unter Abzug der technischen Wertmindung (Berücksichtigung des Fertigstellungsgrades) 1.019.010 S. Dieser setzt sich zusammen aus dem Bodenwert (1.113 m²) von 367.290 S, dem Bauwert des Wohnhauses D***** von 605.856 S und dem Bauwert der PKW-Garage von 45.864 S. Eine wirtschaftliche Wertminderung von 15 % zusätzlich zur technischen Wertminderung wäre dann zu berücksichtigen, wenn die gegenständliche Liegenschaft mit den darauf befindlichen Baulichkeiten in die Hand eines Dritten käme. Der Antragsgegner nahm bei seinem Wegzug aus der ehelichen Wohnung ein Sparbuch des Bankhauses Krentschker & Co mit ehelichen Ersparnissen in Höhe von 120.299,53 S mit. Die Wohnung im Hause *****, wurde von der Bekannten des Antragsgegners gemietet und war nie Ehewohnung. Die Antragstellerin ist nicht berufstätig und verfügt lediglich über den ihr vom Antragsgegner gezahlten Unterhalt in der Höhe von 3.250 S monatlich; sie ist mangels einer anderen Wohngelegenheit auf die frühere Ehewohnung angewiesen. Der Wert des mietvertraglich gesicherten Wohnrechts in dieser Wohnung ist mit 151.000 S zu veranschlagen, der Wert des Hausrats mit 12.530 S.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass die Ehewohnung samt Hausrat, die im Hälfteeigentum der Parteien stehende Liegenschaft und der angesparte Betrag von 120.299,93 S der Aufteilung unterlägen. Dem Parteiwillen entsprechend seien die Ehewohnung und der Hausrat der Antragstellerin und deren Hälfteeigentum an der Liegenschaft dem Antragsgegner zuzuweisen gewesen. Vom Verkehrswert der Liegenschaft von 1.019.010 S seien die noch offenen und vom Antragsgegner in Zukunft zu tragenden Schulden von insgesamt 265.341,27 S und die für die Liegenschaft verwendeten Schenkungen an den Antragsgegner von zusammen 394.000 S (60.000 S von seiner Mutter und 334.000 S von seiner Tante) abzuziehen, sodass der aufzuteilende Verkehrswert der Liegenschaft 359.668,73 S betrage. Dazuzurechnen sei der angesparte Betrag von 120.299,93 S, sodass nach der Aufteilung beim Antragsgegner an Geld und Geldeswert insgesamt 479.968,66 S verblieben, dagegen bei der Antragstellerin nur das mit 151.000 S zu bewertende Bestandrecht an der Ehewohnung und der Hausrat im Werte von 12.530 S, also zusammen 163.530 S. Der Antragstellerin stehe daher eine Ausgleichszahlung zu. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beitrag der Streitteile zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse grundsätzlich als ebenbürdig anzusehen sei. Während der Antragsgegner für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei und beim Bau des Eigenheims mitgewirkt habe, bestünden die Beitragsleistungen der Antragstellerin, die ihren Beruf aufgegeben habe, um sich der Kindererziehung und der Haushaltsführung widmen zu können, in der Haushaltsführung, in der Kindererziehung und in der Mitwirkung beim Bau des Eigenheims, wobei nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass sie ihre Abfertigung (von 16.000 S) in die Ehewohnung investiert habe. Eine rein rechnerische Ermittlung der Ausgleichszahlung unter Zugrundelegung eines Aufteilungsschlüssels von 50 : 50 würde bedeuten, dass die Antragstellerin lediglich 158.219,33 S, nämlich die Differenz zwischen der Hälfte des Gesamtwerts von 643.498,66 S (321.749,33 S) und dem Wert von Ehewohnung und Hausrat (163.530 S) erhalten würde; dies sei aber abzulehnen, weil auch ihre sparsame Haushaltsführung und ihr Konsumverzicht - immerhin habe sie mit dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Kind durch 15 Jahre in einer lediglich 36 m² großen Wohnung gelebt - zu berücksichtigen seien, wodurch sie zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens gleichfalls wesentlich beigetragen habe. Es wäre aber auch grob unbillig, die gesamten an den Antragsgegner geflossenen Schenkungen zu seinen Gunsten in Anschlag zu bringen und die von den Angehörigen der Antragstellerin erbrachten, sicherlich nicht unbedeutenden Arbeitsleistungen zu vernachlässigen. In Anbetracht dieser Umstände erschiene vielmehr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 220.000 S gerechtfertigt, was in etwa einem Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zugunsten der Antragstellerin entspräche. Die erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft begründeten Mietrechte am Geschäftslokal, die im Übrigen Bestandteil eines Unternehmens seien, und die Wohnung in der M*****, von der der Antragsgegner nie Mieter gewesen sei sowie die Abfertigung ließ das Erstgericht - als der Aufteilung nicht zu unterziehende Werte - unberücksichtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem lediglich gegen die Ausmessung der Ausgleichszulage erhobenen Rekurs des Antragsgegners keine Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf den Wert des Gegenstands gemäß § 232 Abs 1 AußStrG für zulässig.
Das Rekursgericht traf aufgrund des nach der Entscheidung erster Instanz ergangenen rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. 6. 1984, 10 Vr 4509/83, noch folgende ergänzende Feststellungen:
Der Antragsgegner wurde schuldig erkannt, am 2. 11. 1983 in Graz vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz anlässlich seiner förmlichen Vernehmung als Partei in der Familienrechtssache GZ 33 F 7/83 wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG durch die beeidete Angabe: „Die Kredite von der Bausparkasse habe ich zur Gänze in Anspruch genommen … Ich habe nunmehr keinen Bausparvertrag mehr laufen“, vorsätzlich einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen und dadurch das Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 (zweiter Deliktsfall) StGB begangen zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt sehr wohl noch über einen nicht realisierten Bausparvertrag verfügte, nämlich über den Bausparvertrag Nr ***** der B*****, der am 6. 9. 1979 zum Langsamspartarif abgeschlossen wurde, und der zum 2. 11. 1983 ein Guthaben von 60.292,26 S aufgewiesen hat.
Das Rekursgericht billigte die Feststellungen des Erstgerichts über die Bewertung der Liegenschaft und trat auch dessen Ansicht bei, dass der von der Mutter des Antragsgegners für die nochmalige Ehewohnung im Jahr 1962 geleistete Ablösebetrag von 32.000 S nicht in Abschlag zu bringen sei, weil diese Leistung schon anlässlich ihrer im Jahr 1962 durch den Antragsgegner erfolgten Anmietung und nicht erst anlässlich ihrer im Jahr 1967 erfolgten Widmung als Ehewohnung erbracht worden sei; außerdem könne diese Leistung seiner Mutter durch ihr mehrjähriges Wohnen in dieser Wohnung gleichsam als „abgewohnt“ angesehen werden, zumal eine dagegenstehende Behauptung nicht vorliege. Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts habe dieses auch mit Recht den Sparbetrag von 120.299,93 S bei der Aufteilung berücksichtigt. Der Antragsgegner hätte ja Gelegenheit gehabt, den Beamten des Bankhauses Krentschker & Co von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wenn dieses Beweismittel ergebnislos geblieben wäre. Zur Frage der Gutgläubigkeit des Rekurswerbers sei schließlich auf die strafgerichtliche Verurteilung zu verweisen, wonach er außerdem noch einen Sparbetrag von über 60.000 S verschwiegen habe, der in die gegenständliche Aufteilung nicht einbezogen worden sei und mangels Erhebung eines Rekurses durch die Antragstellerin auch nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Wenn der Rekurswerber schließlich unter Hinweis darauf, dass auch er eine sparsame Lebensweise geführt habe, eine Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 verlange, so sei ihm entgegenzuhalten, dass auch die Höhe der Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Bei den hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen komme es nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder sowie auf die nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringenden und die nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden an, sondern auch darauf, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern, wobei auch auf ihre wirtschaftliche Grundlage Bedacht zu nehmen sei. Da die wirtschaftliche Grundlage der Antragstellerin schon wegen ihres Angewiesenseins auf die Unterhaltszahlungen durch den Antragsgegner auch unter Bedachtnahme auf dessen Sorgepflicht für die gemeinsame Tochter schlechter als jene des Antragsgegners sei, müsse die vom Erstgericht zuerkannte Ausgleichszahlung durchaus gebilligt werden.
Gegen diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Ausgleichszahlung dahin abzuändern, dass der Antragsgegner schuldig erkannt werde, der Antragstellerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem Titel der §§ 81 ff EheG nur einen Betrag von 158.219,33 S zu bezahlen.
Die Antragstellerin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichts wohl zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
In seinem Rechtsmittel vertritt der Revisionsrekurswerber die Ansicht, die von ihm der Antragstellerin zu erbringenden Ausgleichszahlung hätte bei den nach billigem Ermessen zu beachtenden Erwägungen bloß mit 158.219,33 S ausgemessen werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Insoweit der Revisionsrekurswerber meint, dem Rekursgericht sei eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, weil es angenommen habe, zur Zeit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sei ein Sparbetrag von über 60.000 S vorhanden gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass der vorliegende Revisionsrekurs nach der Bestimmung des § 232 Abs 2 AußStrG nur auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden kann, darüber hinaus aber der in diesem Zusammenhang relevierten Frage überhaupt keine erhebliche Bedeutung zukommt, weil dieser Geldbetrag bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Vermögensaufteilung ohnedies außer Betracht gelassen wurde.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich weiters gegen die vom Rekursgericht im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts auf ihre Billigkeit vorgenommene Wertung der wirtschaftlichen Grundlagen beider Teile und deren vergleichsweise Abwägung gegeneinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die diesbezüglichen Verhältnisse bei der Antragstellerin keinesfalls schlechter als jene beim Antragsgegner, sondern vielmehr zumindest gleichwertig einzuschätzen wären. Da der Antragsgegner bei diesen Überlegungen ein eigenes Einkommen der Antragstellerin von mindestens 3.500 S monatlich netto berücksichtigt, geht er nicht von der allein für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus, wonach die Antragstellerin nicht erwerbstätig ist und lediglich über den ihr vom Antragsgegner gezahlten Unterhalt von monatlich 3.250 S verfügt. Die Rechtsrüge ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Soweit sich der Antragsgegner aber auf Neuerungen beziehen möchte, die sich allenfalls nach Beschlussfassung durch die erste Instanz ereignet hätten, könnte auch darauf nicht eingegangen werden, weil das Rekursgericht auch im Verfahren außer Streitsachen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, wie sie zur Zeit der Beschlussfassung des Erstgerichts bestanden hat (vgl Dolinar, Österreichisches Außerstreitrecht, Allgemeiner Teil 171; JBl 1961, 367; NZ 1970, 70, EFSlg 44.525 ua).
Einen weiteren Fehler der Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen erblickt der Rechtsmittelwerber in der Unterlassung der Berücksichtigung des von seiner Mutter ihm für die Anschaffung der Ehewohnung im Jahr 1962 zugewendeten Betrags von 32.000 S bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung. Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die Mutter des Antragsgegners mit diesem zwei bis drei Jahre in dieser Wohnung gelebt hat, und meinte, diese Leistung seiner Mutter könne gleichsam als abgewohnt angesehen werden, so kann darin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden, weil die von der Mutter des Antragsgegners vorgenommene Investition sicherlich auch ihr wirtschaftlich zugutekam und eine solche Überlegung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung durchaus angestellt werden kann, zumal der Antragstellerin ohnehin der im Wesentlichen für die Zeit des Schlusses der Beweisaufnahme erster Instanz (vgl Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 85 EheG) ermittelte Wert des ihr zukommenden Wohnrechts angerechnte wurde.
Letztlich erachtet sich der Revisionsrekurswerber noch dadurch beschwert, dass der Vermögensaufteilung ein Aufteilungsverhältnis von 60 : 40 zugunsten der Antragstellerin zugrunde gelegt worden sei, statt die Aufteilung im Verhältnis von 50 : 50 vorzunehmen. Die Vorinstanzen hätten in diesem Zusammenhang zu Unrecht der Antragstellerin die von ihren Angehörigen bei der Errichtung des Rohbaus unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistungen zugutegehalten. Die Vorinstanzen hätten nämlich berücksichtigen müssen, dass „die unentgeltlichen Leistungen der Familie der Antragstellerin sicherlich durch die Leistungen des Antragsgegners bereits abgegolten seien“. Der Antragsgegner verkennt dabei aber das von den Vorinstanzen hier zum Ausdruck kommende Anliegen, dass es nämlich nicht der Billigkeit entspricht, im Rahmen der Vermögensaufteilung nur unentgeltlich Zuwendungen seiner Verwandten an ihn zu seinen Gunsten in Anschlag zu bringen, die „zumindest nicht unbedeutenden“ Arbeitsleistungen, die von den Angehörigen der Antragstellerin unentgeltlich bei der Errichtung des Rohbaus erbracht wurden, hingegen für die Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen. Da eine Schätzung des Werts dieser Hilfeleistungen - offenbar aus Beweisschwierigkeiten - nicht erfolgt ist, entspricht es nur der Billigkeit, diesen jedenfalls zugunsten der Antragstellerin ausschlagenden Umstand im Wege einer Änderung des für die Vermögensauseinandersetzung rechnerisch maßgeblichen Aufteilungsschlüssels zum Vorteil der Antragstellerin zu berücksichtigen. Wenn das Erstgericht bei Ermittlung dieses rechnerischen Aufteilungsverhältnisses der Antragstellerin weiters zugutehielt, durch ihre sparsame Haushaltsführung und ihren Kosumverzicht während der aufrechten Ehe wesentlich dazu beigetragen zu haben, dass der Ankauf der Liegenschaft und der Hausbau überhaupt habe in Angriff genommen werden können, so hielt es sich dabei durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs (vgl JBl 1983, 316).
Aus all diesen Gründen erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.
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