Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 27.11.1984, ON 70, hat das Erstgericht den Rekurs der verpflichteten Partei, ON 69, gegen den Beschluß vom 9.7.1984, ON 67, als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dem von der verpflichteten Partei dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 14.3.1985, ON 74, nicht Folge. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs der verpflichteten Partei, ON 87.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Die Bestimmungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (Heller-BergerStix 642, SZ 55/98, SZ 43/154 uva).
Der Rekurs der verpflichteten Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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