OGH 10Os48/85

OGH10Os48/8525.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A und eine andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Friedrich A und Maria A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6.Dezember 1984, GZ 25 Vr 1502/84-113, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Strasser, und des Verteidigers Dr.Steiner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden der am 3.April 1953 geborene Kaufmann Friedrich A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB (Punkt I/1. bis 9. und II des Urteilssatzes) und seine am 16.Dezember 1937 geborene Ehefrau Maria A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Punkt II und III) schuldig erkannt.

Darnach haben die Angeklagten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet, wodurch teils diese sowie teils von ihnen repräsentierte Unternehmungen an ihrem Vermögen einen 5.000 S und durch Friedrich A zudem einen 100.000 S übersteigenden Schaden erlitten haben, wobei Friedrich A den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

(zu I) Friedrich A allein 1. in der Zeit von November 1979 bis Juni 1981 in Innsbruck Bedienstete der Firma Schlüsselwerbung B & Co. zur Einschaltung von Inseraten in der Tiroler Tageszeitung (Schaden 42.358,46 S), 2. am 5. Mai 1980 in Innsbruck Bedienstete der Firma C & Co, Elektrische Geräte Vertriebsgesellschaft mbH zur Vermietung eines Telefonanrufbeantworters (Schaden 10.375 S);

3. in der Zeit von Juni 1981 bis März 1982 in Innsbruck Bedienstete der Firma D E Handelsgesellschaft mbH zur Lieferung verschiedener Waren (Schaden 10.797 S);

4. am 1. Jänner 1982 in Innsbruck den Peter F zum Verkauf eines PKW (Schaden 22.300 S);

5. am 1. September 1982 in Wörgl den Jovo G durch die Vorgabe, Eigentümer eines zu verkaufenden PKW zu sein, zur Leistung einer Anzahlung auf den Kaufpreis (Schaden 12.000 S);

6. am 3. September 1982 in Innsbruck den Roland H durch Hingabe eines ungedeckten Schecks unter Anführung einer fingierten Scheckkartennummer zum Verkauf einer Herrenarmbanduhr (Schaden 1.180 S);

7. am 14. und 24. Juni 1983 in Innsbruck den Gerhard I durch die Vortäuschung, Inhaber der Firma J zu sein, zur Lieferung verschiedener Geräte (Schaden 25.745 S);

8. am 10. Dezember 1981 in Innsbruck den Josef K durch die Vortäuschung, inkassoberechtigter Vertreter der Firma D E Handelsgesellschaft mbH zu sein, zur Bestellung einer Preisauszeichnungsmaschine und zur Rückgabe einer gebrauchten Preisauszeichnungsmaschine (Schaden 3.920,26 S);

9. am 16. März, 10. und 13. Juni 1983 in Innsbruck Angestellte der Buchgemeinschaft L zur Ausfolgung eines Kaffeeservice, dreier Schallplatten und eines Kassettenarchivs (Schaden 1.052 S);

(zu II) Friedrich A und Maria A als Mittäter am 17.Dezember 1982 in Igls den Gerhard M zur Gewährung eines Kredites der Sparkasse Innsbruck-Hall (Schaden 42.950 S);

(zu III) Maria A allein am 2. Juni 1983 in Igls den Gerhard M zur Gewährung eines weiteren Kredites der Sparkasse Innsbruck-Hall (Schaden 15.204 S).

Überdies wurde gemäß § 263 Abs. 2 StPO dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung des Angeklagten Friedrich A wegen Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse München durch Ausstellung ungedeckter Schecks im Betrage von 548,28 DM in der Zeit 'zwischen 1979 und 1984' vorbehalten (vgl. S 80/II iVm ON 111).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 (lit. a) und 11 - vom Erstangeklagten sachlich auch der Z 10 - des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die jedoch in keinem der Anfechtungspunkte begründet sind. Undeutlich (Z 5), weil nur in Art einer 'Generalklausel' begründet, seien nach Auffassung beider Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betruges, weil daraus dem Urteil nicht zu entnehmen sei, daß die Angeklagten das Bewußtsein gehabt hätten, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, und daß sie gerade dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hätten bewirken wollen.

Dieser Einwand ist unberechtigt; denn die Urteilsgründe enthalten insoweit nicht nur die in der Beschwerde wiedergegebene - und, weil auf alle Fakten gleichermaßen zutreffend, zulässigerweise zusammengefaßte - Feststellung, daß die Angeklagten jeweils mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich selbst unrechtmäßig zu bereichern und gleichzeitig andere Personen zu schädigen, sondern auch weitere, von den Beschwerdeführern übergangene Konstatierungen, wonach ihnen bei ihren (im einzelnen beschriebenen) Täuschungshandlungen insbesondere auch bewußt war, mit ihrem Einkommen innerhalb der ihnen eingeräumten Zahlungsfristen niemals ihre Gläubiger befriedigen zu können. Dem Beschwerdevorbringen zuwider geht daraus die Annahme eines die Wissens- und Willenskomponente umfassenden Vorsatzes beider Angeklagten im Sinne des Betrugstatbestandes - für dessen Verwirklichung bedingter Vorsatz nach § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB ausreicht - auch in Ansehung der ihnen jeweils angelasteten Täuschung sowie deren Kausalität für einen unmittelbar aus dem damit veranlaßten Verhalten des Getäuschten entstandenen Vermögensschaden unmißverständlich hervor.

Entgegen dem Vorwurf einer Unvollständigkeit (Z 5) war im Faktum I/1 eine Erörterung des Umstandes, daß der Angeklagte Friedrich A bereits lange vor dem Jahre 1979 mit der Firma Schlüsselwerbung B & Co. in Geschäftsverbindung gewesen war und bis 1979, als er in Zahlungsverzug geriet, seine Verbindlichkeiten erfüllt haben soll, entbehrlich. Der bekämpfte Schuldspruch legt ja dem Erstangeklagten betrügerische Inseratenaufträge erst ab November 1979, also zeitlich eben nach dem (ihm unbestrittenermaßen bekannten) Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Last.

Insoweit er aber aus der früheren Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verbindung mit einem späteren stillen Ausgleich in bezug auf die für die subjektive Tatseite des Betruges maßgeblichen Tatsachen andere als vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerungen abzuleiten sucht, begibt er sich auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, die mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft werden kann.

Die als undeutlich (Z 5) gerügte Passage der Urteilsbegründung zum Faktum I/3 (D E Handelsgesellschaft mbH), wonach nicht feststehe, ob vom Erstangeklagten - wie er behauptet (S 85 g/I verso, S 21/II und 29/II) - ein Teil der Ware an den Lieferanten zurückgestellt wurde (US 16), betrifft nach dem Kontext die nicht entscheidungswesentliche Frage einer allfälligen teilweisen Schadensgutmachung. Davon abgesehen war hinsichtlich der Höhe des insoweit vom Betrugsvorsatz erfaßten Schadensbetrages (10.797 S) eine Erörterung umsoweniger geboten, als der Erstangeklagte in einem von ihm selbst (in Durchschrift) vorgelegten Schreiben vom 7.August 1984 diesen Betrag anerkannt und Zahlung zugesichert hat (S 29/II). über ein teilweises Unterbleiben der Lieferung in Rechnung gestellter Waren an den Erstangeklagten aber ist dessen Einlassungen (der Beschwerde zuwider) überhaupt nichts zu entnehmen, weshalb auch die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.

Der Einwand eines inneren Widerspruches (Z 5) zum Faktum I/7 (Musikhaus I), der darin gelegen sein soll, daß dem Erstangeklagten im Spruch des Urteils als Irreführungshandlung (zusätzlich) die Vortäuschung, Inhaber der Firma J zu sein, angelastet wird (US 5), wogegen in den Urteilsgründen (vermeintlich) ausgeführt werde, der Angeklagte habe sich (ohnehin) nicht als Inhaber der Firma J, sondern als Fritz A ausgegeben, beruht auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers. Mit der relevanten Stelle in den Urteilsgründen, wonach er auch nicht erwähnt habe, daß er die Geräte (nicht für 'sich selbst', sondern) auf Rechnung 'einer Firma' kaufe (US 24 oben), im Zusammenhang mit dem weiteren Text dieser Urteilspassage (vorher und nachher), wonach er den Verkäufern nicht klar machte, 'was unter J... zu verstehen sei', und auch nicht kundtat, daß die Geräte (gemeint: falls er wirklich für die J bestellt hätte) in Italien gebraucht würden (US 23/24), wird nämlich ganz im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, daß der Erstangeklagte nicht als Besteller für fremde Rechnung, - nämlich der J als 'einer (gemeint: fremden, italienischen) Firma' - aufgetreten ist, sondern zwar wohl sich selbst als Vertragspartner präsentiert hat, entgegen der Interpretation durch den Beschwerdeführer aber doch (lt. Lieferschein) unter der 'Firma J-Werbung', sodaß ohnehin in den Gründen bloß mit anderen Worten dasselbe ausgesagt wird wie im Spruch.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere Mängelrüge zu diesem Faktum (I/7), das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, daß die Firma I bislang keine Rechnungen ausgestellt habe, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Urteilsannahme einer Fälligkeit der Forderung unvollständig begründet sei. Das Erstgericht traf vielmehr - gedeckt durch die Aussage des Zeugen I (S 35/II) - die gegenteilige Feststellung, indem es als erwiesen annahm, daß die an die (in den Lieferscheinen angegebene) Innsbrucker Adresse des Erstangeklagten gesendeten Rechnungen nicht zurückkamen und der Erstangeklagte zweimal telefonisch erklärt hat, nach Innsbruck zu kommen und seine Schulden zu bezahlen (US 24). Dem materiellrechtlichen Einwand (Z 9 lit. a, sachlich Z 10) des Erstangeklagten zum Faktum I/1 zuwider ändert die festgestellte spätere Zustimmung der Firma Schlüsselwerbung B & Co. zu einem (vom Beschwerdeführer dann nicht eingehaltenen) außergerichtlichen Ausgleich (mit 50 %) nichts an der - hier mangels Bedeutung für die aktuelle Wertgrenze zudem nur im Rahmen der Berufung gegebenen - strafrechtlichen Relevanz des ursprünglichen (rechnungsmäßigen) Forderungsbetrages. Ist durch eine vom Täter mittels Täuschung verursachte Vermögensverfügung des Opfers ein effektiver Verlust an dessen Vermögenssubstanz einmal entstanden und damit der Betrug vollendet, dann ist - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall tätiger Reue abgesehen - eine spätere Minderung des Schadens, sei es durch Zahlung oder Schulderlaß, für die Höhe des tatbestandsmäßigen Schadens ohne Bedeutung.

In weiterer Ausführung der Rechtsrüge bestreitet der Erstangeklagte die Tatbestandsmäßigkeit (Z 9 lit. a) des ihm zu Punkt I/2 (Firma C) als Betrug zur Last gelegten Verhaltens und rügt das Unterbleiben einer Feststellung dahin, daß er beim Abschluß des Mietvertrages über den Telefonanrufbeantworter der Meinung gewesen sei, er werde schon durch die Bezahlung der vereinbarten 28 Mietraten von insgesamt 11.620 S das Gerät käuflich erwerben. Nach den Ausführungen im Urteil sei es möglich, daß er in der Folge ein Schreiben erhalten habe, wonach (erst) gegen Bezahlung von ca. 20.000 S das Eigentum an dem Gerät auf ihn übergehe. Sonach hätte er den Vertrag wegen Irrtums anfechten können, habe aber jedenfalls 'daraufhin' (gemeint: erst deshalb) seine Zahlungen eingestellt und das Gerät originalverpackt bei sich stehen lassen, zumal er nach Geltendmachung des Irrtums nicht verpflichtet gewesen sei, es auf seine Gefahr zurückzusenden. In der Zwischenzeit habe es die Mutter des Erstangeklagten an den Rechtsvertreter der Firma N zurückgesendet.

Letzteres Vorbringen (über die angebliche, nach einer der Beschwerde beigelegten Urkunde am 8.Jänner 1985 erfolgte Rücksendung) ist eine unzulässige Neuerung, auf die deshalb an sich nicht einzugehen ist. Davon abgesehen handelt es sich dabei überdies um die Behauptung bloßer (teilweiser) Schadensgutmachung. Vor allem aber übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht seine leugnende Verantwortung global, und damit auch seine Darstellung, irrtümlich von falschen Vorstellungen über den Vertragsinhalt ausgegangen zu sein, als unglaubwürdig abgelehnt (US 34) sowie ausdrücklich festgestellt hat, daß dem Erstangeklagten jedenfalls schon zugleich mit der Lieferung des Gerätes (und nicht erst durch einen fraglichen späteren Brief des Rechtsvertreters der Firma N zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) die genauen Vertragsbedingungen mitgeteilt worden sind (US 15). Der Erstangeklagte wiederholt also insoweit in seiner Beschwerde nur seine vo Erstgericht als unglaubwürdig beurteilte Verantwortung und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Zum Faktum I/4 (Peter F) erachtete das Erstgericht eine Feststellung, ob an dem vom Erstangeklagten gekauften PKW zwei oder drei Monate nach dem Kauf die von ihm behaupteten Mängel auftraten, nicht für möglich, nahm jedoch unbeschadet dessen als erwiesen an, daß der Erstangeklagte am 30.Dezember 1982 (also rund 1 Jahr nach Kaufabschluß und bereits nach Anzeigenerstattung) trotz seiner Behauptung über notwendige Reparaturen sowie trotz seines Versuches, deshalb (bloß) einen Preisnachlaß zu erreichen, letztlich doch eine Zahlung von 12.000 S leistete und sich zur Begleichung des sonach verbliebenen Kaufpreisrestes (von 22.300 S) bis zum 15.Jänner 1983 verpflichtete (US 18). Auch insofern entbehrt die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Erstangeklagten, in welcher er - diese Urteilsannahmen außer acht lassend - mit der Behauptung, er habe einen Preisminderungsanspruch aus dem Titel der Gewährleistung geltend gemacht, die Tatsachenannahme eines Betrugsvorsatzes bekämpft, einer gesetzmäßigen Ausführung.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a, sachlich abermals Z 10) zum Faktum I/6 (richtig: I/5 - Jovo G) beruft sich der Erstangeklagte auf eine den Schaden von 12.000 S mindernde Gegenforderung von 4.073 S, welcher Einwand selbst dann unbeachtlich wäre, wenn es sich um eine Gegenforderung gegen den Geschädigten aus dem mit diesem (betrügerisch) abgeschlossenen PKW-Geschäft handelte, da eine solche Schadensreduktion mangels Wertgrenzenrelevanz keine entscheidungswesentliche Tatsache beträfe (vgl. EvBl. 1980/57). In Wahrheit handelte es sich aber bei der geltend gemachten 'Gegenforderung' nach den Urteilsfeststellungen (US 20) überhaupt um einen vom Erstangeklagten behaupteten Provisionsanspruch gegenüber einem Dritten für die Vermittlung des gegenständlichen Geschäftes, der nichts daran ändern könnte, daß Jovo G um 12.000 S geschädigt worden ist.

Nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil damit nicht der durch die Urteilsfeststellungen vorgegebene Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird, sind sämtliche übrigen auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwendungen beider Angeklagten zu den Fakten II und III (Kreditaufnahmen Sparkasse Innsbruck-Hall); denn mit der Behauptung bloß fahrlässiger Darlehensaufnahmen übergehen die Beschwerdeführer die gegenteiligen Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 29, 39). Daß zunächst Kreditrückzahlungen (geringen Ausmaßes) durch Abbuchung vom Gehaltskonto der Zweitangeklagten Maria A erfolgt waren, hat das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - ohnedies als erwiesen angenommen (US 29). Mit dem gesamten weiteren, ihren Betrugsvorsatz bestreitenden Vorbringen der Rechtsrüge aber unternehmen die Angeklagten, ohne eine Unvollständigkeit oder sonstige formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) aufzeigen zu können, nur neuerlich den unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung (vgl. US 34 bis 37).

Soweit der Erstangeklagte in der Beschwerde (sachlich Z 10) die Annahme bestreitet, daß er die Betrugshandlungen in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung (überwiegend) schweren Betruges (§ 147 Abs. 2 StGB) eine fortlaufende, zumindest zusätzliche Einnahme zu verschaffen (US 37 f), entfernt er sich mit der Behauptung, es sei ihm auf die wiederholte Deliktsbegehung nicht geradezu angekommen, abermals von dem bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt. Unbegründet hinwieder ist der von ihm erhobene Einwand, es könne bei der erstrebten Betrugsbeute von einer Einnahmsquelle keine Rede sein, da ihm selbst 'überhaupt nichts blieb'. Damit verkennt der Erstangeklagte den Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 70 StGB, bei der es gerade (auch) bei betrügerisch herausgelockten Vermögenswerten auf die Art und den Erfolg ihrer späteren Verwendung nicht ankommt (EvBl. 1985/7 u.a.). Die Motivation, aus den Einnahmen Schulden abzudecken oder überhaupt damit eine Notlage zu beseitigen oder zu entschärfen, steht aber der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 22 zu § 70 StGB u.a.). Demnach haftet dem Ersturteil in der Annahme der Qualifikation nach § 148 (zweiter Fall) StGB bezüglich der vom Erstangeklagten begangenen Betrügereien ein Rechtsirrtum nicht an.

Schließlich vermag dieser Beschwerdeführer auch mit seiner Auffassung, daß durch die Nichtanrechnung einer im Verfahren AZ 25 Vr 3711/78 des Landesgerichtes Innsbruck erlittenen Vorhaft gegen § 38 StGB verstoßen worden sei (Z 11), nicht durchzudringen. Hiezu ist zunächst aus den beigeschlossenen Akten betreffend jenes Strafverfahren folgendes festzustellen:

Mit Urteil vom 19. Juli 1979 wurde Friedrich A gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig von der Anklage des Betruges freigesprochen (ON 92). Zuvor hatte er sich vom 12. Jänner 1979

(ON 14) bis zur Urteilsfällung, also bis zum 19. Juli 1979 (S 208/II) in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befunden. Eine bereits erfolgte (effektive) Anrechnung auf eine andere Strafe ist nicht aktenkundig. Eine Entschädigung für diese Haft ist nicht erfolgt, da die Anspruchsvoraussetzungen hiefür im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b StEG verneint worden sind (ON 93 und 97). Der Beschwerdeführer vermeint nun, daß bezüglich des von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren, und zwar in der Hauptverhandlung vom 6.Dezember 1984, zum Gegenstand einer Anklageausdehnung gemachten Vorwurfes des Betruges zum Nachteil der Stadtsparkasse München, dessen Verfolgung ihr im angefochtenen Urteil gemäß § 263 Abs. 2 StPO vorbehalten wurde, zufolge der von der Anklagebehörde dabei behaupteten Tatzeit 'zwischen 1979 und 1984' nicht auszuschließen sei, daß ein Teil der vom Verfolgungsvorbehalt erfaßten Tathandlungen schon vor der seinerzeitigen Haft begangen wurde, und leitet daraus sein (solcherart der Sache nach auf Z 2 des § 38 Abs. 1 StGB gestütztes) Anrechnungsbegehren ab.

Eine derartige Anrechnung kommt aber im gegebenen Fall (schon deswegen) nicht in Betracht, weil nach der Aktenlage trotz der eine solche Möglichkeit ersichtlich nur aus Gründen prozessualer Vorsicht offenlassenden Formulierung der Anklageausdehnung für eine noch vor dem 12.Jänner 1979 (Vorhaftbeginn im ersten Verfahren) gelegene Tatzeit kein in Verfahrensergebnissen begründeter Anhaltspunkt zu erkennen ist.

Denn der Erstangeklagte selbst sprach bei seiner Vernehmung zu der für die Anklageausdehnung maßgebend gewesenen Anzeige (ON 111) lediglich von einer 'im Jahre 1979/1980' erfolgten Eröffnung des betreffenden Kontos (S 80/II), und der Strafanzeige zufolge wurde der Beginn des Zinsenlaufs aus der Kontoüberziehung erst mit dem 1. Jänner 1983 angesetzt, sodaß die Annahme, die dem Erstangeklagten vorgeworfenen Scheckbegebungen bei mangelnder Kontodeckung, durch die ja der Lauf von überziehungszinsen bereits ausgelöst wurde, könnten schon nahezu vier Jahre vorher, nämlich noch vor dem 12. Jänner 1979, vorgenommen worden sein, völlig unrealistisch wäre. Bereits aus diesem Grund lagen daher die vom Beschwerdeführer reklamierten Voraussetzungen für eine Anrechnung der im Verfahren zu 25 Vr 3711/78 des Landesgerichtes Innsbruck von ihm erlittenen Vorhaft nicht vor.

Sohin waren die Nichtigkeitsbeschwerden zur Gänze zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten zu folgenden Strafen:

Den Erstangeklagten Friedrich A nach § 147 Abs. 3 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und die Zweitangeklagte Maria A gemäß § 147 Abs. 1 und 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen, wobei es den Tagessatz mit 50 S bemaß und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen festsetzte. Bei der Strafbemessung wertete es bezüglich Maria A zwei einschlägige Vorstrafen und die Wiederholung der Tat, bezüglich Friedrich A die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall nach einer Verurteilung (und noch vor dem Strafvollzug) sowie die zweifache Qualifikation des Betruges, jeweils mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, als erschwerend; als mildernd nahm es bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung an.

Dagegen richten sich die Berufungen der Angeklagten, womit beide eine Herabsetzung des Strafausmaßes und Maria A überdies die bedingte Nachsicht der Geldstrafe anstreben.

Die Berufungen sind unbegründet.

Von den Angeklagten geleistete Anzahlungen bzw. Teilrückzahlungen (der Darlehen) wurden bei der Schadensberechnung berücksichtigt und sind in den spruchmäßig festgestellten (tatbestandsmäßigen) Schadensbeträgen nicht enthalten (vgl. US 15, 18, 24 und 30), sodaß diese Zahlungen nicht auch noch zusätzlich als Milderungsgrund zu werten waren. Eine teilweise Schadensgutmachung (ersichtlich gemeint: zu Faktum I/6 ein Betrag von 1.180 S - US 22 und zu den Fakten II und III ein Gesamtbetrag von 3.500 S - US 31) wurde vom Erstgericht ohnedies als mildernd angenommen, doch kann selbst unter Einbeziehung der vom Erstangeklagten in seinem Rechtsmittel behaupteten Rückstellung des Telefonanrufbeantworters (Faktum I/2 - Schaden 10.375 S) in diesen Milderungsgrund mit Rücksicht auf den von ihm zu vertretenden Gesamtschaden von rund 172.000 S von einer weitgehenden Schadensgutmachung ebensowenig wie bei der Zweitangeklagten die Rede sein. Des weiteren trifft es auch nicht zu, daß dieser Schadensbetrag nur knapp über der (nur beim Erstangeklagten aktuellen) Wertgrenze von 100.000 S gelegen wäre, was überdies keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen geeignet ist. Daß Friedrich A nicht mit besonderer krimineller Intensität (vgl. § 32 StGB) gehandelt hätte, trifft angesichts der festgestellten gewerbsmäßigen Begehung schwerer Betrügereien nicht zu. Die Dauer der von ihm bisher erlittenen Vorhaft hinwieder ist für die Ausmessung der Strafhöhe überhaupt kein Kriterium. Sohin war der Erstangeklagte nicht in der Lage, abgesehen von der oben erwähnten weiteren objektiven Schadensgutmachung, die allerdings, insgesamt gesehen, kaum ins Gewicht fällt, zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen oder den Wegfall von Erschwerungsgründen darzutun. Das Erstgericht hat zudem auf den - im Urteil ausdrücklich erwähnten (US 38 unten und f) - Umstand, daß der an Zahl und Gewicht überwiegende Teil der Straftaten zeitlich vor der letzten Verurteilung dieses Berufungswerbers (durch das Landesgericht Innsbruck vom 16.Mai 1983, AZ 25 Vr 1035/81, zu fünf Monaten Freiheitsstrafe) gelegen ist, angemessene Rücksicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 31 RN 12) genommen, weshalb der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß findet, das vom Schöffengericht gefundene, nach Lage des Falles keineswegs überhöhte Strafmaß von zweieinhalb Jahren herabzusetzen. Damit kommt eine bedingte Strafnachsicht schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Bei der Wahl der über die Zweitangeklagte verhängten Strafe (nach Art und Höhe) hat das Erstgericht ersichtlich ohnedies mitberücksichtigt, daß sie unter dem Einfluß ihres Ehegatten, des Erstangeklagten, gehandelt hat (vgl. US 35 oben). Seit der letzten Straftat (Juni 1983) ist auch noch kein ins Gewicht fallender längerer Zeitraum vergangen, sodaß ihr Wohlverhalten seither nicht als Milderungsgrund gewertet werden kann. Die Höhe des von ihr zu verantwortenden Schadens (§ 32 Abs. 3 StGB) und ihre beiden einschlägigen Vorstrafen verbieten eine Reduktion der durchaus angemessenen Geldstrafe, deren bedingte Nachsicht vom Erstgericht zu Recht nicht mehr in Betracht gezogen worden ist.

Auch den Berufungen der beiden Angeklagten war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

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