Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.320,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 669,15 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte mit Jagdpachtvertrag vom 25.1.1972 vom Beklagten dessen Eigenjagdgebiet 'Fuchs samt Einschlüssen' für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31.März 1982 gegen Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses in der Höhe von S 15.000,-- gepachtet.
Mit der am 13.11.1981 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, das der Klage angeschlossene Jagdpachtvertragsformular, das einen integrierenden Bestandteil des Urteiles bilde, zu unterfertigen. Zur Begründung führte er aus: Er habe mit dem Beklagten vereinbart, daß das Jagdpachtrecht auch für den Zeitraum bis 31.3.1992 eingeräumt werde. Gemäß dem Inhalt dieser Vereinbarung hätte der alte Jagdpachtvertrag mit der Abweichung weiter gelten sollen, daß dem Verpächter das Abschußrecht bis zu 30 % laut Abschußplan zustehe und der Pachtzins S 20.000,-- jährlich betrage. Da nach den einschlägigen Bestimmungen für den Abschluß von Jagdpachtverträgen für Eigenjagden ein bestimmtes Formular zu verwenden sei, das der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden müsse, bedürfe es der Unterfertigung des der Klage angeschlossenen Jagdpachtvertragsformulares auch durch den Beklagten. Die erwähnte Vereinbarung reiche, obwohl sie schriftlich niedergelegt worden sei, nicht aus.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Er habe zwar eine Vereinbarung abgeschlossen, nach welcher das Jagdpachtrecht dem Kläger bis inklusive 1992 eingeräumt worden sei. Im Zuge der Beschaffung des Bauholzes für eine Jagdhütte, die der Kläger zu errichten beabsichtigt habe, sei es jedoch zu Differenzen zwischen den Streitteilen gekommen. Deshalb und weil der Kläger den Abschußplan überschritten habe, sei die Vertrauensbasis zwischen dem Beklagten und dem Kläger weggefallen. Der Beklagte habe daher dem Kläger im Mai 1980 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Verlängerung des gegenwärtigen Jagdpachtvertrages nicht mehr zustimme. Mit dem Schreiben vom 18.6.1980 habe der Kläger mitgeteilt, daß er die Kündigung nicht annehme und habe eine Aussprache vorgeschlagen, die im Juli 1980 stattgefunden habe. Dabei habe sich der Kläger bereit erklärt, die Kündigung per 30.11.1980 anzunehmen.
Der Kläger berief sich auch auf ein Anerkenntnis des Beklagten zur Unterfertigung eines Jagdpachtvertrages.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Streitteile im Frühjahr 1975 mündlich übereingekommen seien, das bestehende Jagdpachtverhältnis bis 31.3.1992 zu verlängern. In der Folge habe der Kläger den Inhalt des übereinkommens schriftlich festgehalten, diese Urkunde habe jedoch nur der Beklagte unterschrieben. Mangels Erfüllung der nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1961 als auch jenen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 verlangten Schriftform sei der Beklagte an diese Vereinbarung nicht gebunden. Das Berufungsgericht, das diese Rechtsauffassung teilte, bestätigte dieses Urteil. Der Oberste Gerichtshof hob mit seinem Beschluß vom 18.6.1984, 6 Ob 563/83 (ON 27 d.A.), diese beiden Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück. Dabei wurde ausgesprochen, daß die im Jahre 1975 geschlossene Vereinbarung der Streitteile für die Periode ab 1982 trotz Nichteinhaltung der Schriftform zivilrechtlich wirksam sei.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger war an der Verlängerung des Jagdpachtvertrages interessiert, weil ihm die Jagd gefiel und er ein Jagdhaus errichten wollte. Im Jahre 1974 oder 1975 teilte er dies dem Beklagten mit. Bei der dritten Zusammenkunft in dieser Angelegenheit brachte der Kläger die von ihm verfaßte schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung des Jagdpachtvertrages Beilage B (richtig C) mit. Diese hat unter anderem folgenden Wortlaut: '2.) Dem Verpächter ist bekannt, daß der Pächter die Absicht hat, in St.Johann/Pressen ein Jagdhaus zu errichten, dies einzig und allein im Hinblick darauf, daß der Verpächter dem Pächter unwiderruflich und rechtsverbindlich heute schon das Jagdpachtrecht für die selbe Liegenschaft samt Einschlüssen für den Zeitraum 1982 bis 1992 einräumt. 3.) Der Pächter räumt hiefür dem Verpächter ab dem 1.April 1982 das Recht auf Abschuß bis zu 30 % laut Abschußplan der Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan auf dem Jagdobjekt ein. Das Recht auf Abschuß kann vom Verpächter unter Beachtung der jagdrechtlichen Vorschriften weiter übertragen werden. Dem Pächter ist aus diesem Abschuß je ein Stück Hochwild und ein Stück Rehwild unentgeltlich zum Eigenverbrauch zur Verfügung zu stellen. 4.) Die Vertragsteile kommen überein, daß der Pachtschilling für die Jagdpacht für den Zeitraum vom 1.April 1982 bis 31.März 1992 S 20.000,-- (zwanzigtausend) betragen muß und jeweils vor Jagdbeginn auf fünf Jahre im vorhinein zu erlegen ist ...... 6) Ansonsten gelten die Abmachungen des Pachtvertrages 1972 bis 1982'. Der Kläger bat den Beklagten, mit ihm diese Vereinbarung über die Verlängerung des Jagdpachtvertrages abzuschließen. Der Beklagte war damit einverstanden, und unterschrieb die Vereinbarung Beilage C. Er forderte den Kläger auf, auch seinerseits die Vereinbarung zu unterschreiben. Der Kläger unterschrieb jedoch die Urkunde mit dem Bemerken nicht, dies sei nicht notwendig. Die über den Inhalt der Vereinbarung aufgenommene Urkunde Beilage C ist daher nur vom Beklagten, nicht aber auch vom Kläger unterschrieben. Die in Beilage C ersichtliche Vereinbarung wurde von beiden Streitteilen so verstanden, 'daß sie bei Beendigung des laufenden Jagdpachtvertrages Beilage B einen neuen Jagdpachtvertrag im Sinne der Vereinbarung Beilage C abschließen werden, und zwar sollte dies in Form eines Jagdpachtvertragsformulares geschehen, wie dies das Jagdgesetz vorsieht'. Dieser Jagdpachtvertrag sollte dann der Jagdbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei dem zum Abschluß der Vereinbarung führenden Gespräch kamen die Streitteile überein, daß der Beklagte 30 % des Abschusses laut Abschußplan bekommt, das vom Beklagten erlegte Wild sollte aber dem Kläger zustehen. Der Beklagte sollte davon nur ein Stück Hochwild und ein Stück Rehwild jährlich unentgeltlich zum Eigenverbrauch bekommen. Der Kläger hat sich diesbezüglich bei der Abfassung der schriftlichen Vereinbarung Beilage C im Ausdruck vergriffen und zwar insofern, daß er im Punkt
2.) im letzten Satz das Wort Pächter statt dem Wort Verpächter verwendete. Eine Feststellung, daß die Streitteile beim Abschluß der Vereinbarung erklärt hätten, die Vereinbarung gelte nur unter der Bedingung, daß der Kläger das Jagdhaus tatsächlich errichte, konnte nicht getroffen werden. Im Jahre 1975 vereinbarten die Streitteile mündlich, daß der Beklagte dem Kläger Bauholz für die Errichtung des Jagdhauses zu einem vereinbarten Preis von S 600,-- pro Kubikmeter verkaufe und liefere. Der Beklagte lieferte dem Kläger das Bauholz und schickte ihm die Rechnung. Der in Rechnung gestellte Preis stimmte jedoch mit dem vereinbarten Preis nicht überein. Da der Kläger auch Bedenken an der Richtigkeit des in der Rechnung angeführten Holzabmaßes hatte, ging er zum Beklagten, um in den Holzabmaßschein Einsicht zu nehmen. Er traf dort die Mutter des Beklagten an. Der Kläger holte sich in Gegenwart der Mutter des Beklagten den Holzabmaßschein vom Schreibtisch des Beklagten mit dem Bemerken, der Beklagte habe ihm gesagt, er könne den Holzabmaßschein holen. Tatsächlich hatte der Kläger jedoch die Erlaubnis des Beklagten nicht eingeholt und mit dem Beklagten über die Herausgabe des Holzabmaßscheines auch gar nicht gesprochen. Als der Beklagte am nächsten Tag von diesem Vorfall erfuhr, ärgerte er sich sehr über die eigenmächtige Vorgangsweise des Klägers und sagte zu seiner Mutter, er habe jetzt zum Kläger kein Vertrauen mehr. Auf dem Holzabmaßschein sah der Kläger, daß das Holzabmaß geringer war als das in der Rechnung angeführte Holzabmaß. Der Kläger nahm deshalb das Bauholz nicht und der Beklagte verkaufte es einem Anderen. Zu Weihnachten 1979 veranstaltete der Kläger eine Jagd. Er teilte seinen Jagdgästen Werner C und Gerhard D vor dem Beginn der Jagd mit, daß nur ein Stück Rotwild abgeschossen werden dürfe. Bei der Jagd standen Werner C und Gerhard D voneinander getrennt und konnten sich von ihren Standpositionen aus nicht sehen. Bei dieser Jagd schossen sowohl Werner C als auch Gerhard D, ohne daß einer den Schuß des anderen hörte, je ein Rotwildkalb. Hiedurch wurde der Abschußplan um ein Stück Rotwild überzogen. Der Kläger erstattete über diesen Vorfall Selbstanzeige.
Mit der Strafverfügung des Magistrates E vom 23.6.1980 wurde der Kläger schuldig erkannt, am 23.12.1979 als Jagdpächter durch den Abschuß eines Stückes Rotwild durch einen seiner Jagdgäste den Abschußplan 1979 um den Abschuß eines Stückes Rotwild überzogen und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Mit dem Schreiben vom 20.5.1980 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe in der vor etwa fünf Jahren geschlossenen Vereinbarung Beilage C seine Bereitschaft erklärt, das bestehende Jagdpachtverhältnis über den 31.3.1982 hinaus auf weitere zehn Jahre, sohin bis 31.3.1992 zu verlängern. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Jagdhauses des Klägers und der an ihn erfolgten Bauholzlieferung sei es zu unliebsamen Vorfällen gekommen. Die Verpachtung einer Jagd setze auf beiden Seiten unbedingtes und ungetrübtes Vertrauen voraus. Der Kläger habe dem Beklagten durch seine Handlungen und Vorgangsweisen (Holzabmaß, Abschußüberziehung) dieses Vertrauen genommen. Der Beklagte sehe sich daher außer Stande, seine Zusage auf Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses zuzuhalten. Gleichzeitig kündige er das bestehende Jagdpachtverhältnis 'hiemit zum 31.3.1982' auf und ersuche den Kläger, das Pachtobjekt von Fahrnissen zu räumen und es bis 31.3.1982 geräumt zu übergeben. Sollte der Kläger auf diese Ankündigung beziehungsweise die Willensäußerung des Beklagten, eine Weiterverpachtung nicht einzugehen, Einwendungen haben, bitte er ihn, ihm dies bis längstens 30.6.1980 in geeigneter Form mitzuteilen. Mit Schreiben vom 18.6.1980, Beilage E, teilte der Kläger dem Beklagten mit, er nehme die Kündigung nicht an und ersuche um eine persönliche Aussprache. Mit dem am 30.6.1980 zur Post gegebenen Schreiben Beilage F teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Antwortschreiben auf die Kündigung sei zwar innerhalb der Monatsfrist eingegangen, doch enthalte es keinen geeigneten Einwand gegen die Kündigung. Die vom Kläger gewünschte Aussprache müsse unter allen Umständen bis spätestens 30.7.1980 (richtig: 31.7.1980) stattfinden, weil die Kündigung des Beklagten sonst nicht zurückgenommen werden könne. Im Juli 1980 kam es zu einer persönlichen Aussprache der Streitteile. Bei dieser Aussprache sagte der Kläger dem Beklagten, er werde sich bemühen, eine andere Jagd zu finden. Wenn er eine andere Jagd fände, dann könne das Jagdpachtverhältnis aufgelöst werden. Er brauche dazu aber Zeit. Er bat den Beklagten, die im Kündigungsschreiben Beilage D angeführte Frist 30.6.1980 bis zum Frühjahr 1981 zu verlängern. Der Beklagte erklärte sich bereit, die erwähnte Frist bis 30.11.1980 zu verlängern. Die Streitteile einigten sich daraufhin auf diesen Termin. Sie brachten auf dem Kündigungsschreiben Beilagen D und 2 den Vermerk an 'Kündigungstermin 30.11.1980 verlängert'. Der Beklagte unterschrieb diesen Vermerk auf Beilage D, der Kläger jenen auf Beilage 2. Eine Feststellung, daß der Kläger damals auch gesagt habe, wenn er nichts von sich hören lasse, dann nehme er die Kündigung an, konnte nicht getroffen werden. Der Kläger hat dem Beklagten in der Folge nicht mehr geschrieben und mit ihm auch nicht mehr über die Kündigung gesprochen. Eine Feststellung, daß der Beklagte nach der Aussprache im Juli 1980 dem Kläger gegenüber einmal zugesagt habe, die Vereinbarung Beilage C einzuhalten und mit ihm einen Jagdpachtvertrag für die neue Jagdperiode abzuschließen, konnte nicht getroffen werden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Kündigung sei mangels Vorliegens eines im § 23 Kärntner Jagdgesetz 1978 aufgezählten Kündigungsgrundes nicht rechtswirksam. Der Kläger habe auch seine Zustimmung zur Kündigung nicht erklärt. Der Jagdpachtvertrag für die Periode ab 1982 sei daher auch nicht einverständlich, weder ausdrücklich noch stillschweigend, aufgehoben worden. Auf Grund der somit rechtsgültigen und aufrechten Vereinbarung für die Periode ab 1982, die als Vorvertrag zu qualifizieren sei, sei der Beklagte zur Unterfertigung des Jagdpachtvertragsformulars verpflichtet, zumal die im Schreiben des Beklagten vom 20.5.l980 angeführten Umstände den vom Beklagten behaupteten Vertrauensverlust nicht rechtfertigen könnten und der Kläger innerhalb der Frist des § 936 ABGB die Klage eingebracht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über das Vergreifen im Ausdruck bei Abfassung der schriftlichen Vereinbarung Beilage C, die es als entbehrlich bezeichnete, und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Nicht beizutreten sei der, wenngleich von beiden Parteien gebilligten Auffassung, bei der nach den Darlegungen des Obersten Gerichtshofes rechtswirksam abgeschlossenen Vereinbarung für die Periode ab 1982 handle es sich um einen Vorvertrag. Der Erstrichter stütze seine Ansicht auf den festgestellten Umstand, die Parteien hätten die Jagdpachtvereinbarung vom Jahre 1975 so verstanden, daß sie sich darin verpflichtet hätten, nach Beendigung des damals bestehenden Jagdpachtvertrages einen neuen Jagdpachtvertrag mit dem von ihnen vereinbarten Inhalt für die Zeit vom 1.Jänner 1982 bis 31. Dezember 1991 'in der im Jagdgesetz vorgesehenen Form eines Jagdpachtvertragsformulars abzuschließen'. Dieser Umstand spreche jedoch nicht für den Abschluß eines Vorvertrages. Rechtsunkundige wollten in der Regel unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden. Ihnen sei das Institut des Vorvertrages fremd. Der vorliegende Fall, in dem die Parteien beabsichtigt hätten, den Vertrag künftig in Form des nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vertragsformulars zu errichten, sei nicht anders zu beurteilen, als wenn sich ein Liegenschaftskäufer ausdrücklich zur Errichtung verbücherungsfähiger Urkunden verpflichte. Diese Verpflichtung mache den Kaufvertrag nicht zum Vorvertrag. Es liege also kein Vorvertrag, sondern trotz der Absicht der Parteien, künftig den Vertrag unter Verwendung des nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Formulars zu errichten, ein endgültiger Jagdpachtvertrag vor. Damit sei auf die vom Erstrichter erörterten und verneinten Fragen der Veränderung der Umstände des Verlustes des Zutrauens jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 936 ABGB nicht einzugehen. Zu billigen sei die Auffassung des Erstrichters, daß der Jagdpachtvertrag für die Periode ab 1982 mangels Vorliegens eines der im § 29 Abs.4 Kärntner Jagdgesetz 1978 für die Kündigung durch den Verpächter normierten Kündigungsgründe nicht rechtswirksam aufgekündigt worden sei. Auch der Beklagte führe in seiner Rechtsrüge ausdrücklich aus, daß dieser Ansicht des Erstrichters zu folgen sei. Zu prüfen sei daher, ob der Jagdpachtvertrag für die Periode ab 1982 einvernehmlich - ausdrücklich oder stillschweigend - aufgehoben worden sei. Der festgestellte Sachverhalt ab der Aussprache im Juli 1980 enthalte nichts, was als eine ausdrückliche einvernehmliche Aufhebung des Jagdpachtvertrages für die Periode ab 1982 beurteilt werden könnte, zumal nicht feststehe, daß der Kläger sich bei der Aussprache im Juli 1980 dahin geäußert habe, er nehme die Kündigung an, wenn er nichts von sich hören lasse. Der Umstand, daß der Kläger in der Folge keine Erklärungen mehr abgegeben habe, könne daher nicht als ausdrückliche Zustimmung zur Vertragsaufhebung aufgefaßt werden. Daß der Kläger in der Folge bis 30.November 1980 nichts mehr von sich habe hören lassen, stelle aber auch keine Handlung dar, durch die der Kläger seinen Willen stillschweigend in einer Weise erklärt habe, die mit überlegung aller Umstände keinen Zweifel daran übrig lasse, er sei mit der Vertragsauflösung einverstanden. Deswegen allein nämlich, weil der Kläger in der Folge geschwiegen habe, habe der Beklagte nicht ohne weiteres der Meinung sein dürfen, daß der Kläger eine andere Pachtmöglichkeit ausfindig gemacht habe. Nur für diesen Fall aber habe der Kläger bei der Aussprache im Juli 1980 sein grundsätzliches Einverständnis zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages erklärt. Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich der Beklagte gar nicht ausdrücklich berufen habe, sei zu verneinen. Da der Jagdpachtvertrag für die Periode ab 1982 nach den Tatsachenannahmen des Erstrichters auch nicht unter der Bedingung geschlossen worden sei, daß der Kläger eine Jagdhütte errichte, bestehe der Jagdpachtvertrag aufrecht. Daraus folge die Verpflichtung des Beklagten, das der Klage angeschlossene, nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 geforderte Jagdpachtvertragsformular zu unterfertigen, zumal dieses auch nach den Feststellungen des Erstrichters von der Willenseinigung der Streitteile umfaßt gewesen sei. Einen Einwand, daß der Text des Punktes X des der Klage angeschlossenen Jagdpachtvertragsformulares nicht der getroffenen Vereinbarung entspräche, habe der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Feststellungen hiezu seien daher entbehrlich.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte strebt zunächst die Beurteilung der Vereinbarung Beilage C als Vorvertrag an und bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, diese Vereinbarung stelle bereits einen Hauptvertrag dar.
Einer Entscheidung dieser von den Vorinstanzen verschieden gelösten Frage bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht, weil das Begehren auf Verpflichtung zur Unterfertigung des Jagdpachtvertrages auch für den Fall berechtigt ist, daß in der Vereinbarung Beilage C ein Vorvertrag erblickt wird. In diesem Fall wäre das Begehren nur dann nicht berechtigt, wenn sich zwischen Abschluß des Vorvertrages und bedungenem Zeitpunkt des Hauptvertrages die Umstände dergestalt geändert hätten oder dem Beklagten erst solche Umstände bekannt geworden wären, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Vertrauen des einen oder anderen Teiles verloren wurde. Den offensichtlich dahin zu verstehenden Revisionsausführungen, daß der Vertrauensverlust auch ohne Änderung der Umstände von der Pflicht zum Vertragsabschluß befreie, kann nicht geteilt werden. Selbstverständlich können sich die Parteien eines Vorvertrages nur dann mit Erfolg auf den Vertrauensverlust berufen, wenn dieser auf Grund von geänderten oder jetzt erst bekannt gewordenen Umständen für berechtigt anzusehen ist. Der Beklagte versucht gar nicht - seine Verweisung auf die Ausführungen in der Berufung ist unzulässig und unbeachtlich - aufzuzeigen, daß der Vertragszweck vereitelt worden wäre oder wodurch das Vertrauen darauf, daß die Leistung aus dem Hauptvertrag nicht oder nicht in gehöriger Weise erfolgen werde, verloren gegangen sei (vgl. Gschnitzer im Klang-Kommentar 2 IV/1, 578). Die Abholung des Holzabmaßscheines und die erfolgte überschreitung des Abschußplanes können auf Grund der hiezu festgestellten Umstände auch keineswegs dahin beurteilt werden, daß sie einen Vertrauensverlust im Sinne des § 936 ABGB begründeten und eine Entbindung von der Verpflichtung zum Abschluß des Hauptvertrages herbeiführen könnten.
Ebensowenig können diese Umstände aber, wenn man in der Vereinbarung Beilage C schon den Hauptvertrag erblicken wollte, als Gründe angesehen werden, die zum Rücktritt, Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages berechtigten.
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag - unabhängig davon, ob er als Vorvertrag oder als Hauptvertrag zu qualifizieren ist - einverständlich aufgelöst wurde. Der Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, bei seiner eine ausdrückliche oder stillschweigende einverständliche Auflösung ablehnenden Meinung nicht auf den zeitlichen Ablauf und die bereits zu diesem Zeitpunkt angespannten Beziehungen zwischen den Parteien Rücksicht genommen zu haben. Der zeitliche Ablauf (der Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der 'Kündigung') sei im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes, wenn darin nicht schon eine ausdrückliche Zustimmung zur Vertragsauflösung durch den Kläger liege, zumindest als stillschweigende Handlung des Klägers, der mit eigener Unterschrift einen Endtermin der öußerungsfrist zur Kenntnis genommen habe, 'zu qualifizieren'.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Für eine ausdrückliche einverständliche Vertragsaufhebung fehlt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt. Aber auch eine stillschweigende übereinstimmende Vertragsaufhebung ist den festgestellten Umständen und damit auch den in der Revision hervorgehobenen Ereignissen im Zusammenhang mit der 'Kündigung' nicht zu entnehmen. Insbesondere kann auch der vom Beklagten ins Treffen geführte Umstand, der Kläger habe einen Endtermin für eine öußerung ausdrücklich mit Unterschrift zur Kenntnis genommen, im Hinblick darauf, daß eine öußerung des Klägers, er nehme die Kündigung an, wenn er nicht mehr von sich hören lasse, nicht festgestellt werden konnte, nicht zur Bejahung einer stillschweigenden (schlüssigen) Aufhebung des Vertrages führen. Gemäß § 863 Abs.1 ABGB sind als stillschweigende Willenserklärungen solche Handlungen anzusehen, die mit überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, am Rechtsfolgewillen in bestimmter Richtung zu zweifeln (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 6 I, S.71). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Kläger hatte zunächst erklärt, die Kündigung nicht anzunehmen, und bei der persönlichen Aussprache gesagt, er werde sich bemühen, eine andere Jagd zu finden, in welchem Fall das Jagdpachtverhältnis aufgelöst werden könne. Bei diesen Umständen kann, zumal gar nicht behauptet wurde, daß der Kläger eine andere Jagd gefunden habe, nicht gesagt werden, sein Schweigen bis zum verlängerten öußerungstermin und auch nachher sei ohne jeden Zweifel als Zustimmung zur Vertragsauflösung zu verstehen gewesen. Fehlt es aber auch an einer einverständlichen Auflösung der Vereinbarung Beilage C, dann erweist sich das angefochtene Urteil unabhängig davon als richtig, ob dieser Vertrag als Vorvertrag oder als Hauptvertrag anzusehen ist. Der insgesamt unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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