Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung vom 22.2.1985, 2 R 74/85-67, durch die nach dem Gesetz erforderlichen Aussprüche zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach gemäß § 13 Abs.2 WEG 1975 aus, daß die Antragsgegner als Miteigentümer der Liegenschaft EZ 299 KG Villach mit den Wohn-, Büro- und Geschäftshäusern Widmanngasse 28 und Ringmauergasse 10 schuldig seien, eine Widmungsänderung zum Zweck der Durchführung von Gesundenuntersuchungen hinsichtlich der im dritten Obergeschoß des Hauses Widmanngasse 28 gelegenen Wohnung top.Nr.3, mit welcher das Wohnungseigentum der Antragstellerin verbunden ist, zu dulden.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der Antragsabweisung ab.
Rechtliche Beurteilung
Das gegenständliche Verfahren ist bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes am 1.1.1982 bei Gericht anhängig gewesen. Es sind daher auf dieses Verfahren in analoger Anwendung des § 48 MRG unter anderem die Verfahrensvorschriften des § 26 Abs.2 WEG 1975 idF vor dessen Änderung durch § 56 Z 3 MRG anzuwenden (Würth-Zingher, MRG 2 233, Anm.8 zu § 56; MietSlg.34.575/27 uva, zuletzt etwa 5 Ob 58/84, 5 Ob 9,10/85). Gemäß § 26 Abs.2 Z 3 WEG 1975 aF sind im außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG 1975 unter anderem die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereit zu 5 Ob 58/84 und 5 Ob 9,10/85 ausgesprochen hat, ist diese Verweisung auf die den Rekurs betreffenden Bestimmungen der ZPO eine solche auf die jeweils in Geltung stehende Fassung dieser Bestimmungen. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes hier am 22.2.1985, also nach dem 30.4.1983 gefällt worden ist (Art.XVII § 2 Abs.1 Z 8 Zivilverfahrens-Novelle 1983), hätte das Rekursgericht daher gemäß § 526 Abs.3 iVm § 500 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auszusprechen gehabt, ob der Wert des Verfahrensgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000 bzw. S 300.000 übersteigt und im Falle des übersteigens bloß der erstgenannten Grenze der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 528 Abs.2 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983). Wegen des Unterbleibens dieser nach dem Gesetz erforderlichen Aussprüche war dem Rekursgericht eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs der Antragstellerin dieser nach § 84 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 505 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig erachtet wird, zurückzustellen. Dies hätte ungeachtet dessen zu geschehen, daß die Antragstellerin bereits in ihrem erstatteten Revisionsrekurs vorsichtshalber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes behauptete, um ihr die Stellungnahme zu den gegenteiligen Argumenten des Rekursgerichtes zu ermöglichen.
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