Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO, § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Gerichtes II. Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß (auch nur teilweise) bestätigt wurde (§ 502 Abs. 3 ZPO), ein Rekurs unzulässig ist.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag des Verpflichteten, der mittels Klage die Einwendung nach § 35 EO geltend gemacht hat, die betriebene Forderung sei nach Exekutionsbewilligung vom Finanzamt zur Hereinbringung einer Steuerschuld der betreibenden Partei gepfändet und zur Einziehung überwiesen, inzwischen auch teilweise vom Verpflichteten als Drittschuldner bezahlt worden, die Aufschiebung der Fahrnisexekution, machte sie aber vom Erlag einer Sicherheit von S 34.550,-- abhängig.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten nur insoweit Folge, als es die Höhe der Sicherheit mit S 10.500,-- festsetzte; es erklärte einen Revisionsrekurs für unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der meint, die Auferlegung einer Sicherheit habe überhaupt zu entfallen, ist deshalb zurückzuweisen, weil darüber, daß die Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheit (von zumindest S 10.500,--) abhängig zu machen ist, übereinstimmende Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz vorliegen und seit der Neufassung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, der nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 der Rekurs gegen jeden bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung unzulässig ist (Petrasch, Revisionsrecht, ÖJZ 1983, 203 und 204; Fasching, Lehrbuch, Rz 2017).
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