Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO und gemäß § 528 Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des (der) Rekurse(s) des Verpflichteten an die zweite Instanz und gegen die von Rechtsanwalt Dr. Zaufal (sichtlich unter Berufung auf § 30(2)ZPO) behauptete Bevollmächtigung durch den Verpflichteten. Die Abweisung des Exekutionsantrages durch die zweite Instanz entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg.30.521, SZ 49/44, JBl.1984, 564 ua. im Zusammenhalt mit der im angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung 3 Ob 145/82 = MietSlg.35.455).
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