Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß und der Verteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 28.12.1984, GZ E 9097/83-73, der hinsichtlich der Feststellung der Verteilungsmasse und hinsichtlich der die F G betreffenden Kostenentscheidung als unbekämpft unberührt bleibt, werden im übrigen dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
'Hievon werden zugewiesen:
I. Aus dem Kapitalbetrag:
A. Als Vorzugspost:
Der GEMEINDE A B an von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und anderen öffentlichen Abgaben im Sinn des § 216 Abs1 Z 2 EO 11.014,80 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung B. In der bücherlichen Rangordnung:
Der E die in H 219
einverleibte Forderung im angemeldeten Teilkapitalbetrag von 500.000,-- S mit dem noch verbleibenden Restbetrag von 437.485,20 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Dadurch ist das Meistbot von 448.500 S erschöpft.
II. Aus dem Zinsenzuwachs:
Die Meistbots- und Erlagszinsen werden der GEMEINDE A B und der E nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesenen Beträge zugewiesen.
Die Ausführung des Verteilungsbeschlusses wird dem Erstgericht überlassen.
Die verpflichtete Partei hat der E binnen 14 Tagen die mit 10.719,65 S (darin 1.280 S Barauslagen und 858,15 S Umsatzsteuer) und mit 14.956,65 S (darin 1.920 S Barauslagen und 1.185,15 S Umsatzsteuer) bestimmten Rekurs- und Revisionsrekurskosten zu ersetzen.
Text
Begründung
Auf der aus den Grundstücken 74/1, 75, 274 und 384 bestehenden Liegenschaft EZ 134 Grundbuch Bad Gleichenberg sind in den besten Rängen für die Darlehensforderungen der I von 2,000.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 400.000 S (H 219), von 700.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 140.000 S (H 222) und für die Kreditforderungen bis zu den Höchstbeträgen von 360.000 S (H 220) und 600.000 S (H 235) Pfandrechte einverleibt.
Nach dem Versteigerungsedikt sollte die parzellenweise Versteigerung der Liegenschaft in folgender Reihenfolge stattfinden:
1. die Grundstücke 75 und 384 im Schätzwert von zusammen 4,552.725 S, 2. das Grundstück 274 im Schätzwert von 897.000 S und 3. das Grundstück 74/1 im Schätzwert von 4,558.501 S.
Da im Versteigerungstermin am 28.6.1984 für die Grundstücke 75 und 384 einerseits und für das Grundstück 74/1 andererseits nichts geboten wurde, wurde das Versteigerungsverfahren diesbezüglich nach § 151 EO rechtskräftig eingestellt.
Das Grundstück 274 hingegen wurde Ewald J um das geringste Gebot von 448.500 S rechtskräftig zugeschlagen.
Vor der Verteilungstagsatzung meldete die I im ersten Rang H 219 - unter Hinweis auf das Bestehen einer weit höheren Kapitalforderung - einen Teilkapitalbetrag von 500.000 S zur Barzahlung an (ON 71/7). In der Verteilungstagsatzung vom 25.10.1984 wurde kein Widerspruch erhoben.
Im Verteilungsbeschluß wies das Erstgericht der I 1. im Rang 219 unter Berücksichtigung der erwähnten Forderungsanmeldung nur 44.902,15 S, das sind 8,96 % des angemeldeten Kapitalbetrages von 500.000 S und der mit 1.140,05 S bemessenen Kosten zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu.
2., 3. und 4. wies das Erstgericht der I jeweils 8,96 % ihrer in den nächsten Rängen H 222, 220 und 235 sichergestellten Forderungen zur Barzahlung bzw. zinstragenden Anlegung zu. In gleicher Weise verfuhr das Erstgericht mit den Zuweisungen an die nächstfolgenden Pfandgläubiger und betreibenden Gläubiger, darunter an die GEMEINDE A B.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, da nur eine der vier Parzellen versteigert worden sei, die Forderungen jedoch auf der gesamten Liegenschaft sichergestellt seien, liege ein ähnliches Verhältnis vor wie bei Simultanhypotheken. Bei der Verteilung des Meistbotes der einzigen versteigerten Parzelle sei daher § 222 EO anzuwenden. Der Schätzwert der versteigerten Parzelle betrage 8,96 % des Schätzwertes aller Parzellen. Aus den Forderungsanmeldungen sei kein Antrag im Sinn des § 222 Abs3 EO abzuleiten, insbesondere sei der Forderungsanmeldung der I kein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu entnehmen.
Die von der GEMEINDE A B zur Versteigerung angemeldetgen Vorzugsposten nach § 216 Abs1 Z 2 EO seien mangels Anmeldung zur Verteilungstagsatzung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Verteilungsbeschluß wurde von der I insoweit mit Rekurs angefochten, als ihr im Rang H 219 nur 44.902,15 S und nicht das gesamte Meistbot von 448.500 S zugewiesen wurde.
Auch die GEMEINDE A B bekämpfte den Verteilungsbeschluß insoweit, als ihr nicht als Vorzugspost nach § 216 Abs1 Z 2 EO 123.761,94 S zugewiesen wurden.
Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Rekursen nicht Folge. Da kein Gläubiger einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung aus dem Meistbot des einzigen versteigerten Grundstücks gestellt habe, hätten alle Gläubiger nur Anspruch auf Zuweisung der verhältnismäßigen Teile ihrer Forderungen. Das betreffe auch die zum Teil nach § 216 Abs1 Z 2 EO bevorrangte Forderung der GEMEINDE A B. Da diese Gemeinde mit ihrer bevorrangten Forderung verhältnismäßig ohnehin in der bücherlichen Rangordnung zum Zuge gekommen sei, sei sie nicht dadurch beschwert, daß ihr 8,9 % der von ihr begehrten bevorrangten Forderung von 123.791,94 S, demnach 11.014,80 S nicht vor der ersten Hypothekargläubigerin zugewiesen worden seien. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich nur mehr der nach § 239 Abs3 EO sowie den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 528 Abs2 und 502 Abs4 Z 2 ZPO zulässige Revisionsrekurs der I mit den Anträgen, ihr nach Berücksichtigung der bevorrangten Forderung der GEMEINDE A B von 11.014,80 S im Rang H 219 insgesamt 437.485,20 S zuzuweisen, allenfalls den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist schon deshalb begründet, weil in der Forderungsanmeldung der Rechtsmittelwerberin vom 18.10.1984, ON 71/7, entgegen den Ansichten der Vorinstanzen ein Antrag auf volle Befriedigung ihrer (nur teilweise angemeldeten) Forderung aus dem Meistbot der allein versteigerten Parzelle liegt.
In diesem Schriftsatz meldete die I ihre Forderung zur Tagsatzung über die Verteilung des bei der Versteigerung der Parzelle 274 erzielten Meistbots von 448.500 S auf Grund ihres zu H 219 einverleibten Pfandrechtes mit einem (Teil-)Betrag von 500.000 S an und führte dazu aus, daß allein die Kapitalforderung laut beigelegter Forderungsaufstellung zum Versteigerungstermin mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag (nämlich mit 1,424.402,76 S) ausgehaftet habe. Die anmeldende Gläubigerin stellte sodann den Antrag, 'die auf ihre Forderung entfallenden Beträge durch Barzahlung' auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen. Ob ein Gläubiger verhältnismäßige oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen (vgl. Heller-Berger-Stix II 1524).
Im vorliegenden Fall meldete die I einen Teilkapitalbetrag von 500.000 S an und beantragte, ihr die auf ihre Forderung entfallenden 'Beträge' durch Barzahlung zu überweisen.
Nach dem gesamten Wortlaut der schriftlichen Anmeldung besteht kein Zweifel, daß diese Pfandgläubigerin damit die so weit wie mögliche Zuweisung der angemeldeten Teilforderung aus dem Meistbot der allein versteigerten Parzelle beantragt hat, worin ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung (vgl. § 222 Abs3 EO) in dem Sinn liegt, daß die anmeldende Pfandgläubigerin den angemeldeten Teilkapitalbetrag nur aus dem Meistbot der versteigerten Parzelle zugewiesen haben wollte. Die Anmeldung widerspricht auch nicht Punkt 5. Abs1 der Versteigerungsbedingungen, wonach die zum Zuge kommenden Gläubiger spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung genau anzugeben haben, mit welchem Teil ihrer durch Barzahlung oder übernahme zu berichtigenden Forderung sie Befriedigung aus den einzelnen Meistboten begehren, die Bestimmung dieser Teilbeträge den Gläubigern freisteht und mangels einer solchen Bestimmung die einzelnen Meistbote zur Befriedigung der Forderung des betreffenden Gläubigers mit jenen Teilsummen beizutragen haben, die sich zur Forderung einschließlich der Nebengebühren so verhält wie der bei jedem einzelnen Grundstück nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprüche erübrigende Rest des Meistbotes zur Summe aller dieser Reste. Die zitierten Sätze der Versteigerungsbedingungen beziehen sich nämlich nur auf den nicht eingetretenen Fall mehrerer Meistbote, während es im vorliegenden Fall um die Befriedigung der Forderung aus einem einzigen Meistbot geht.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben; die vorinstanzlichen Entscheidungen waren entsprechend abzuändern.
Die Entscheidungen über die auf der Bemessungsgrundlage des ersiegten Betrages von 392.583,05 S berechneten Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruhen auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO unter Bedachtnahme auf die unter H 219 eingetragene Nebengebührensicherstellung (JB 201 2.Rechtssatz).
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