Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die G OHG hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Liegenschaft EZ 56 KG Weilbach, die den Verpflichteten je zur Hälfte gehört hatte, wurde der G OHG in diesem Exekutionsverfahren am 27. Jänner 1984 zugeschlagen.
Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter OZ 63 aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 19./23. Februar 1982 das Pfandrecht für 1,100.000 S samt 1,5 % Verzugszinsen pro Monat und eine Nebengebührensicherstellung von 56.000 S zugunsten Othmar H, geb. 6. Jänner 1945, einverleibt.
Unter I 75 und 76 ist auf den Hälften der Verpflichteten aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Kreisgerichtes Wels vom 23. Juli 1982, 7a Cg 22/82, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der A B***von 600.000 S samt Ng. die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt.
Die zwischen den Rängen I 63 und 75 einverleibten Pfandrechte I 67 und 72 blieben im Verteilungsverfahren unberücksichtigt, weil die Pfandgläubiger hinsichtlich der sichergestellten Forderungen Löschungserklärungen abgegeben hatten.
Noch vor der Verteilungstagsatzung vom 27. Juli 1984 legte die Ersteherin mehrere nichtbeglaubigte Ablichtungen vor:
Die Ablichtung eines an sie gerichteten Zessionsangebotes Othmar H vom 24. April 1984. Darin bot ihr dieser die unwiderrufliche Abtretung seiner sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen die Verpflichteten samt allen Besicherungsmitteln ... einschließlich der Rechte an, die ihm aus dem vor dem Kreisgericht Wels zu 3 Cg 227/83
geschlossenen Vergleich gegen den Bürgen Alois J von 700.000 S zustehen, letztere Rechte jedoch mit Ausnahme seines persönlichen Kostenersatzanspruchs gegen Alois J von 50.469 S; darüber hinaus die unwiderrufliche Abtretung der zu I 63 einverleibten Hypothek, und zwar gegen ein mit der Annahme dieses Angebotes fälliges Zessionsentgelt von 575.000 S. Für den Fall der Annahme dieses Angebotes, an das sich Othmar K zehn Tage ab 24. April 1984 gebunden hielt, verpflichtete er sich unwiderruflich, gleichzeitig mit der Zahlung des Zessionsentgelts seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Löschung seines zu I 63 einverleibten Pfandrechts in ordnungsgemäßer Form zu erteilen, damit dann umgehend eine Einverleibung dieser Löschung erfolgen könne und auch sämtliche dieses Pfandrecht betreffenden eventuellen Anmerkungen gelöscht werden könnten. Die angebotene Zession werde erst mit der schriftlichen Annahme dieses Angebotes wirksam, gelte dann aber mit Wirkung des Angebotsdatums als vollzogen.
Ferner eine Ablichtung des in Schärding am 27. April 1984 von der G OHG ausgestellten, auf die L M AG, Filiale Linz, Joh.-Konr.-Vogel-Straße 7-9, gezogenen Verrechnungsschecks über 575.000 S und unter diesem abgelichteten Scheck die abgelichtete Bestätigung Othmar H vom 27. April 1984, obigen Verrechnungsscheck heute von Johann N erhalten zu haben.
Schließlich eine Ablichtung der Löschungserklärung Othmar H, geb. 6. Jänner 1945, vom 25. Juni 1984, wonach dieser auf die grundbücherliche Sicherstellung seines in I 63 einverleibten Pfandrechts verzichtet und seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung desselben erteilt.
Vor und in der Verteilungstagsatzung meldete Othmar K aufgrund der vorgelegten Ausfertigung des zwischen ihm und Alois J am 13. Jänner 1984
vor dem Kreisgericht Wels zu 3 Cg 227/83 geschlossenen Vergleiches im Rahmen seiner Hypothek I 63 nur Kosten von 50.469 S an. In dem zitierten Vergleich verpflichtete sich Alois J, Othmar K neben dem erwähnten Kostenbetrag 700.000 S samt 4 % Zinsen seit 16. Mai 1983 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren ergehenden Verteilungsbeschlusses, falls bis 1. August 1984 kein solcher in erster Instanz ergangen sein sollte, am 2. August 1984 zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich Othmar K, im Zuge dieses Zwangsversteigerungsverfahrens die pfandrechtlich besicherte Forderung gegen die Verpflichteten geltend zu machen, ohne dafür eine Garantie zu übernehmen.
Ein ihm hieraus zugewiesener Erlös ist auf die von Alois J im Vergleich übernommene Verpflichtung anzurechnen.
In der Verteilungstagsatzung vom 27. Juli 1984 meldete die G OHG in der bücherlichen Rangordnung zu B. 5. 'aufgrund des in I 62 einverleibten Pfandrechtes zugunsten Otmar K und aufgrund des Zessionsangebotes vom 24. 4. 1984' an Kapital 700.000 S an. Dagegen erhob die A B***mit der Begründung Widerspruch, aufgrund des zwischen Ot(h)mar K und den Verpflichteten und Alois O (richtig: J) als Bürgen am 1. April 1983 abgeschlossenen Kaufvertrages sei von ihr die Einstellung hinsichtlich sämtlicher Fahrnisse mit Ausnahme der Obstbäume beantragt und auch bewilligt worden. Die Fahrnisse seien daher nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens. Die Verpflichteten erhoben ebenfalls Widerspruch und führten unter Vorlage eines nichtbeglaubigten Teiles des erwähnten Kaufvertrages vom 1. April 1983
aus, daß die angemeldete Forderung weder bescheinigt noch bewiesen sei. Nach diesem Kaufvertrag sei durch den Verkauf der Fahrnisse die gesamte bücherliche Sicherstellung gegenstandslos.
In der bücherlichen Rangordnung I 75 und 76 meldete die A B***an Kapital 600.000 S, an Zinsen 90.620 S und an restlichen Gerichtskosten 43.281,28 S an.
Das Erstgericht wies im Verteilungsbeschluß unter B. in der bücherlichen Rangordnung I. aus dem Kapitalbetrag 5. unter Abweisung der Widersprüche der A B***und der Verpflichteten der G OHG aufgrund der mündlichen Forderungsanmeldung und aufgrund des in I 62 (richtig: I 63) einverleibten Pfandrechtes zugunsten Ot(h)mar H und der erfolgten Zession vom 24. April 1984 und der erfolgten Zahlung die zedierte Forderung zu, und zwar an Kapital 580.363,29 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Damit wurde das Meistbot erschöpft.
Aus dem Zinsenzuwachs wies das Erstgericht zu II. 4. der G OHG nach Maßgabe der bar zu zahlenden Beträge 8,27 % der Zinsen zu. Das Erstgericht stellte fest, Alois P (richtig: J) habe sich in dem vor dem Kreisgericht Wels zu 3 Cg 227/83 geschlossenen Vergleich verpflichtet, Ot(h)mar K aufgrund des grundbücherlich sichergestellten Pfandes gegen die Verpflichteten 700.000 S zu zahlen. Diese Forderung sei von K vor Fälligkeit aufgrund des Zessionsangebotes vom 24. April 1984 samt allen Besicherungsmitteln an die G OHG zediert worden. Der Zessionar einer im Grundbuch noch auf den Zedenten eingetragenen Pfandforderung könne Barzahlung verlangen. Die G OHG sei daher zur Anmeldung der zedierten Forderung, deren Bestand und Höhe aufgrund der vorgelegten Urkunden (Zessionsangebot, Zahlungsbestätigung und Vergleichsausfertigung) erwiesen sei, legitimiert.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der A B***Folge und änderte den im übrigen unangefochtenen Meistbotsverteilungsbeschluß in den Punkten B/I/5 und II/4 dahin ab, daß es der A B***in der bücherlichen Rangordnung aus dem Kapitalsbetrag aufgrund der schriftlichen Forderungsanmeldung und der in den Rängen I 75 und 76 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 600.000 S samt Ng. angemerkten Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens 6 % Zinsen vom 2. März 1982 bis 27. Jänner 1984 (aus dem genannten Kapitalsbetrag) von 69.600 S, Kosten von 43.281,28 S zur vollständigen und auf das Kapital 467.482,01 S zur teilweisen Befriedigung durch Barzahlung zuwies, ferner 8,27 % aus dem Zinsenzuwachs.
Weiters gab das Gericht zweiter Instanz dem Widerspruch der A B C D E statt und wies die davon betroffene Forderung der G OHG nicht zu. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, daß die Urkunden, auf die sich die vom Widerspruch betroffene Forderungsanmeldung der G OHG stütze, nur in unbeglaubigten Abschriften (Fotokopien) vorgelegt worden seien, die keine geeigneten Bescheinigungsmittel im Sinn des § 210 EO darstellten. Dagegen richtet sich der auf Wiederherstellung der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung an sie gerichtete Revisionsrekurs der G OHG.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach § 210 EO sind die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital ... vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen.
Da der von der Revisionsrekurswerberin behauptete Übergang der unter I 63 für Othmar K einverleibten Hypothek auf sie weder aus dem Grundbuch noch aus den Exekutionsakten entnommen werden konnte, hatte ihn die G OHG mangels schon bei Gericht befindlicher diesbezüglicher Urkunden durch Urschriften oder beglaubigte Abschriften entsprechender Urkunden nachzuweisen (Heller-Berger-Stix II 1444).
Wie die Rechtsmittelwerberin zugesteht, wurden alle Urkunden, auf die sie ihren angemeldeten Anspruch gestützt hat, nur in nichtbeglaubigten Ablichtungen vorgelegt. Dies reicht jedoch nach § 210 EO nicht aus (Heller-Berger-Stix a.a.O.; EvBl. 1976/82 u.a.). Davon, daß - wie die Revisionsrekurswerberin vermeint - die Einlösung der Forderungen Othmar H gegen die Verpflichteten durch sie unbestritten geblieben wäre, kann schon im Hinblick auf die Widersprüche der A B***und der Verpflichteten keine Rede sein. Abgesehen davon hat die Rechtsmittelwerberin ihre Anmeldung lediglich auf das Zessionsangebot Othmar H vom 24. April 1984 gestützt.
Die Verletzung der im § 210 EO hinsichtlich des Nachweises der Ansprüche festgelegten Formvorschriften können Berechtigte selbst dann mit Rekurs bekämpfen, wenn sie bei der Verteilungstagsatzung nicht anwesend waren oder dabei keinen (darauf gestützten) Widerspruch erhoben haben. Es handelt sich dabei nämlich um die Verletzung einer zwingenden Verfahrensbestimmung (Heller-Berger-Stix II 1596 ff. insbes. 1600; EvBl. 1976/82).
Da sich die von der Revisionsrekurswerberin bekämpfte Entscheidung der zweiten Instanz schon infolge der zutreffenden Anwendung des § 210 EO als richtig erweist, war dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben, ohne daß auf die darin ebenfalls bekämpfte weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses eingegangen werden mußte. Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO.
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