OGH 4Ob326/85

OGH4Ob326/8523.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael A, Autohaus, 6290 Mayrhofen, Umfahrungsstraße 635 a, vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Hans B, Autohaus, 6280 Zell am Ziller, Rohrerstraße 7, vertreten durch Dr.Franz Wallentin und Dr.Josef Thaler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen Unterlassung und einstweiliger Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28. Dezember 1984, GZ 6 R 270/84-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Juni 1984, GZ 9 Cg 255/84-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgwiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses, die klagende Partei die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger betreibt mit Standort Mayrhofen ein Autohaus, in dem er die Automarke Subaru führt. Der Beklagte betreibt mit Standort Zell am Ziller ebenfalls ein Autohaus, das dieselbe Automarke führt. Um überschneidungen auszuschalten, wurde am 2.2.1984 vereinbart, daß sich der Beklagte nur um das Gebiet Vorderes Zillertal bis einschließlich Zell am Ziller und der Kläger um das Gebiet Mayrhofen und Hinteres Zillertal verkaufsmäßig kümmern sollten. Bis zum 1. Jänner 1984 konnte der Beklagte aus markenrechtlichen Gründen die Vertretung nicht offiziell führen. Die offizielle übernahme der Subaru-Vertretung erfolgte erst ab Jänner 1984. Anläßlich dieser übernahme des Subaru-Verkaufes versandte der Beklagte Werbeprospekte und Einladungen zur Eröffnung am 4. bzw. 5.5.1984. Auf diesen Werbeprospekten verwendete er die Formulierung 'Neuübernahme - Ihr neuer Subaru-Vertragshändler im Zillertal stellt sich vor'. Daß diese Einladungen und Postwurfsendungen im Gebiet von Mayrhofen, also im Gebiet des Klägers verteilt wurden, ist nicht bescheinigt. Der Kläger beantragte (gleichlautend mit dem Unterlassungsbegehren), dem Beklagten durch einstweilige Verfügung aufzutragen, Ankündigungen zu unterlassen, die den Eindruck erwecken, als ob der Kläger nunmehr alleiniger 'Subaru'-Partner im Zillertal wäre. Das Erstgericht nahm den oben wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an, wies jedoch den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, aus dem Wortlaut der Ankündigung gehe nicht hervor, daß der Beklagte alleiniger bzw. einziger Subaru-Vertragshändler im Zillertal sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, jedoch nicht S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Auffassung, der Werbende müsse im Falle einer Mehrdeutigkeit der Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchscnittsinteressenten vermittle, sei - soweit dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten - eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen sei.

Die Ankündigung werde aber bei flüchtigem Lesen von einem nicht unerheblichen Teil der Durchschnittsinteressenten in dem Sinne verstanden, daß der Beklagte ab dem angeführten Zeitpunkt alleiniger Subaru-Vertragshändler im Zillertal sei. Dem Umstand, daß die erwähnten Einladungen und Postwurfsendungen nicht im Gebiet des Klägers verteilt worden seien, komme keine Bedeutung zu, es genüge, wenn die Sendungen in irgendeinem Bereich des Zillertals verteilt worden seien, da schon dadurch die Möglichkeit einer Verbreitung über ein weiteres Gebiet bestanden habe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Sicherungsantrag abzuweisen.

Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 ZPO ist im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, oder zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über irreführende Ankündigungen nicht. Er meint lediglich, die Ankündigung werde vom flüchtigen Leser ohnehin nicht dahin verstanden, daß der Beklagte der alleinige Vertragshändler im Zillertal sei. überdies sei von Bedeutung, daß die Werbesendungen nicht im Gebiet des Klägers verschickt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 4 ZPO. Zwar kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist ÖBl.1984, 104 ua. Die gegenständliche Bekanntmachung ist aber so stark auf die gerade im vorliegenden Fall gegebenen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, ob sie nach ihrem Gesamteindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, der Ankündigende sei für ein bestimmtes Gebiet der alleinige Vertragshändler einer Autofirma, daß ihre rechtliche Beurteilung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Gleiches gilt für die Frage, ob durch die Verbreitung der Ankündigung nur in einem Teilgebiet des Zillertals auch bei Interessenten im anderen Bereich dieses Tales ein unrichtiger Eindruck entstehen kann. Damit ist aber über eine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. ÖBl.1984, 79) im gegebenen Fall nicht zu entscheiden.

Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses und dessen Beantwortung gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50

ZPO.

Dem Kläger waren keine Kosten für die Beantwortung des Revisionsrekurses zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat und die Beantwortung des Revisionsrekurses daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

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