OGH 12Os15/85

OGH12Os15/8518.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Milutin A wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milutin A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.August 1984, GZ 12 b Vr 4827/84-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Legat, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milutin A des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt A/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (Punkt B/), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt /C) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffenG (Punkt /D) schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 21.April 1984 in Mödling und Wien zu /A: den Taxichauffeur Johann B im Zusammenhang mit den unter Punkt B/1.) im einzelnen angeführten Tathandlungen und überdies in Mödling unter Anhalten einer Pistole für einen Zeitraum von etwa einer 3/4 Stunde am Verlassen des Taxis gehindert und ihn solcherart widerrechtlich gefangengehalten bzw ihm die persönliche Freiheit entzogen zu haben, wobei die Freiheitsentziehung auf solche Weise begangen wurde, daß sie Johann B besondere Qualen bereitete; zu B : nachgenannte Personen unter Bedrohung mit einer Pistole, sohin durch gefährliche Drohung, zu nachstehenden Handlungen genötigt zu haben, bzw zu nötigen versucht zu haben, wobei die Nötigung (bzw der Nötigungsversuch) jeweils durch Drohung mit dem Tode erfolgte, und zwar 1./ a/ Johann B zu einer Fahrt mit dem Taxi zur Wohnung in Mödling, Gabrielergasse Nr 1, den er dort unter fortdauernder Bedrohung mit einer Pistole veranlaßte, an der Wohnungstüre anzuklopfen und sich als Kriminalbeamten auszugeben, um auf diese Weise das Öffnen der Wohnungstüre durch Ruzica C zu erreichen, und sodann zur Rückfahrt mit dem Taxi von Mödling nach Wien und zum Verweilen in der Wohnung in Wien 2., Schönngasse Nr 12/26;

b/ Ruzica C zum Ankleiden und zur Mitfahrt im Taxi des Johann B von Mödling in die Wohnung in Wien 2., Schönngasse Nr 12/26; und 2./ sodann Johann B noch zu einer weiteren Taxifahrt von Wien Richtung Innsbruck zu nötigen versucht zu haben;

zu C/: Johann B durch die Abgabe eines Schusses mit einer Pistole, Kal 9 mm, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine an sich schwere, mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von über 24-tägiger Dauer verbundene Verletzung, nämlich einen Durchschuß des rechten Unterarmes mit einer Fraktur des Speichenknochens, zur Folge hatte:

und zu D/: unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole, Kal 9 mm, besessen (und geführt) zu haben.

Die Schuldsprüche zu Punkt A/, B/ und C/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit b (der Sache nach auch Z 9 lit a) sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffenG (Punkt D/ des Urteilssatzes) blieb nach dem Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde unangefochten.

Mit seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Urteilsfeststellung, derzufolge die Zeugin Ruzica C auf Grund der Bedrohung mit einer Pistole zum Ankleiden und Mitkommen veranlaßt wurde, weil das Gericht die entlastenden Angaben dieser Zeugin in der Hauptverhandlung unberücksichtigt gelassen habe. Es trifft zwar zu, daß diese Zeugin in der Hauptverhandlung ihre den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei (vgl S 25 und 26 d.A) zunächst abgeschwächt und ua auf die Frage, ob sie vom Angeklagten unter Androhung von Waffengewalt zum Verlassen ihrer Wohnung in Mödling und zur Taxifahrt nach Wien veranlaßt worden sei, erklärt hat, es sei kein 'Muß' gewesen, sie sei so mitgegangen (vgl S 238 d.A). Der Beschwerdeführer übergeht aber den Umstand, daß die Zeugin C diese den Angeklagten zunächst entlastende Darstellung in der Hauptverhandlung letztlich nicht aufrechterhielt, sondern - nach Vorhalt der bezüglichen Angaben ihrer Tochter, der Zeugin Danica C - , bestätigten mußte, daß ihr der Angeklagte bei dem hier in Rede stehenden Vorfall die Pistole an den Kopf angehalten und sie mit dem Umbringen bedroht hatte (vgl S 241 d.A), sodaß kein Anlaß bestand, diese zunächst abschwächende Aussage der Zeugin gesondert zu erwähnen.

Rechtliche Beurteilung

Auch der weitere Einwand der Mängelrüge, die vom Erstgericht angenommenen qualifizierenden Umstände des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB fänden in der Aussage des Zeugen B keine Deckung, trifft nicht zu. Denn eine Drohung mit dem Tode muß - entgegen der vom Beschwerdeführer ersichtlich vertretenen Auffassung - nicht unbedingt mit einem entsprechenden (die Todesfolge besonders hervorhebenden) Wortlaut der verbalen Drohung verbunden sein. Maßgebend ist vielmehr, daß der Bedrohte aus dem gesamten Täterverhalten und der konkreten Tatsituation den (tätergewollten) Eindruck gewinnen konnte, es stehe ein Angriff auf sein Leben bevor (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 7 zu § 106). Daß der Angeklagte einen solchen Eindruck erwecken wollte und ihm dies auch gelungen ist, konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens schon aus dem im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Tatverhalten des Angeklagten (das von ihm im wesentlichen gar nicht bestritten wurde) mängelfrei ableiten.

Das Schöffengericht hat zum Faktum C (schwere Körperverletzung des Johann B) als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte bei der Schußabgabe zumindest mit bedingtem Verletzungsvorsatz gehandelt hat (S 257 f). Es hat dies damit begründet, daß der Beschwerdeführer (vor Abgabe des Schusses) erst die Waffe aus der Jackentasche zog, sodann gegen den Zeugen in Anschlag brachte und sodann mit einiger Kraftanstrengung den Abzug betätigte (vgl S 258). Seiner Darstellung, die Schußabgabe sei auf eine (unbewußte) Reflexbewegung zurückzuführen, hat es den Glauben versagt.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den raschen, zur Abgabe des Schusses auf Johann B führenden Handlungsablauf andere für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will und seiner der Sache nach einen Verletzungsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung (vgl S 234 d.A) zum Durchbruch verhelfen will, vermag er einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht darzutun. Dieser Beschwerdeeinwand stellt vielmehr nach Inhalt und Zielsetzung einen im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff gegen die richterliche Beweiswürdigung dar.

Von einer vom Beschwerdeführer behaupteten Aktenwidrigkeit (oder Widersprüchlichkeit) dieser Urteilsannahme mit den Ausführungen des zur Hauptverhandlung beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.Carl D kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein, weil dieser Sachverständige in seinem Gutachten eine auf eine Reflexbewegung beruhende Schußabgabe durch den Angeklagten 'als wenig wahrscheinlich' bezeichnet hat (S 247 d.A). Das Erstgericht konnte demnach die Urteilsannahme über ein Handeln des Angeklagten mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz bei Abgabe des Schusses mit Recht ua auch auf diesen Teil des Gutachtens des vorerwähnten gerichtsärztlichen Sachverständigen stützen (vgl S 258 d.A). Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich jener Teil der Rechtsrüge des Beschwerdeführers, in welchem er im Urteilsfaktum C/ formell aus der Z 9

lit b (der Sache nach - weil ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, sohin die Verwirklichung der subjektiven Tatseite negierend - jedoch aus der Z 9 lit a) des § 281 Abs. 1 StPO von der urteilsfremden Annahme ausgeht, daß die Schußabgabe auf einer (unbewußten) Reflexbewegung beruhe. Damit vergleicht er nicht, wie dies die prozeßordnungsgemäße Ausführung des behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes voraussetzt, den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Dasselbe gilt auch für jenen Teil der Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit dem er, gleichfalls von den bezüglichen Urteilsfeststellungen abweichend, im Urteilsfaktum B/ 1./ b/ unterstellt, daß Ruzica C freiwillig mit ihm mitgefahren sei, und daß daher von ihm mangels Willensbeugung nicht einmal der Grundtatbestand der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB verwirklicht worden sei.

Der Beschwerdeeinwand, es liege ein Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO vor, weil dem Ersturteil ein auch die Todesfolge im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB umfassender Tätervorsatz nicht zu entnehmen sei, übergeht die Urteilskonstatierung, daß das Vorhaben des Angeklagten beim Anhalten der Pistole darauf gerichtet war, beim Bedrohten die Vorstellung zu erwecken, er (der Angeklagte) sei willens und auch in der Lage, die angedrohte Todesfolge tatsächlich herbeizuführen (S 257 d.A). Damit läßt die Rüge auch hier eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sich der Beschwerdeführer über die vorerwähnte Urteilsannahme hinwegsetzt.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer aber auch, soweit er aus der Z 10

des § 281 Abs. 1 StPO unter Betonung des subsidiären Charakters des Tatbestandes nach § 99 StGB die Auffassung vertritt, daß die Freiheitsentziehung durch die ihm gleichfalls angelastete Nötigung verdrängt werde. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß dem Angeklagten laut Schuldspruch zu Punkt A/ das Delikt der Freiheitsentziehung ua auch deshalb angelastet wird, weil er den Taxifahrer Johann B (in der Nacht zum 21.April 1984 in Mödling) ohne ihm in dieser Phase des Tatgeschehens noch eine weitere Handlung (Duldung oder Unterlassung) abzunötigen (unter Bedrohung mit der Pistole) ca eine 3/4 Stunde lang am Verlassen des Taxis gehindert hatte. Zumindest in dieser Phase des Tatgeschehens stand daher der selbständige Handlungsunwert der Freiheitsentziehung augenfällig im Vordergrund. Im übrigen weisen aber schon die im § 99 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für Freiheitsentziehung vorgesehenen (gewichtigen) Strafdrohungen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw von einem bis zu zehn Jahren) auf eine eigenständige Bedeutung dieses Deliktes hin. In jenen Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes (hier: der Nötigung) ist, könnte eine Verdrängung des § 99 StGB nur unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion ( :Freiheitsentziehung als 'typische Begleittat') erfolgen (vgl Burgstaller, JBl 1978, 404 ferner Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , 28 RN 69). Die selbständige Strafbarkeit der Freiheitsentziehung bleibt aber dann bestehen, wenn der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit - wie im vorliegenden Fall - über jenes Ausmaß hinausgeht, das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes notwendig und erforderlich ist, und deshalb einen darüber hinausgehenden eigenständigen Handlungsunwert erreicht. In einem solchen Fall ist daher von echter Konkurrenz auszugehen. Keineswegs ist, wie der Beschwerdeführer meint, § 99 StGB gegenüber § 105 StGB schlechthin subsidiär, desgleichen aber auch nicht Nötigung gegenüber der Freiheitsentziehung (Kienapfel, BT I 2

§ 99 RN 36, 37, 38 und 39; Leukauf-Steininger, aaO § 99 RN 20, 23

und 24;

vgl auch ÖJZ-LSK 1981/4; 11 Os 88/83).

So gesehen wäre der gesamte Unwert des im angefochtenen Urteil festgestellten Tatverhaltens des Angeklagten gegenüber dem Taxifahrer Johann B, den er unter Bedrohung mit einer Pistole zu verschiedenen Handlungen genötigt und überdies auch in massiver, qualitativ einem Gefangenhalten gleichkommender Weise in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt hatte, weder durch eine Tatbeurteilung bloß als (schwere) Nötigung (unter Bedrohung mit dem Tod) noch durch eine solche allein als Freiheitsentziehung voll erfaßt, wenn auch letztere vorliegend durch die Qualifikation nach § 99 Abs. 2 StGB (besondere Qualen) beschwert ist.

Diese Qualifikation wurde dem Beschwerdeführer - entgegen seinem ebenfalls auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten weiteren Einwand - zutreffend angelastet. Denn besondere Qualen im Sinne des § 99 Abs. 2 StGB können dem Opfer nicht nur durch Zufügen physischer Schmerzen infolge körperlicher Mißhandlungen, sondern auch durch psychische Einwirkungen bereitet werden, wenn nämlich die durch eine Freiheitsentziehung hervorgerufenen seelischen Qualen - objektiv, aber auch aus der Sicht des betroffenen Opfers - entweder schon wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder zumindest einen für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung bewirken (EvBl 1979/46). Es kommt hiebei entscheidend auf Intensität und Dauer der (mit der Freiheitsbeschränkung verbundenen) Einwirkung an (vgl Kienapfel, BT I 2

§ 84 RN 67; Burgstaller, WK § 84 RN 53 und die dort zitierte Judikatur, insbes SSt 51/43). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (in ihrer Gesamtheit) den Taxifahrer Johann B nahezu während der gesamten Dauer des über vier Stunden währenden Tatgeschehens mit einer Pistole in Schach gehalten, woraus aber geschlossen werden kann, daß er sein Opfer auf diese Weise anhaltend in Todesangst versetzte, was schließlich ersichtlich auch der Anlaß dafür war, daß B unter allen Umständen aus der Gewalt des Angeklagten zu entkommen trachtete und dabei lieber eine eigene Verletzung (durch den Sturz auf die Fahrbahn aus dem fahrenden Auto) in Kauf nahm als sich noch weiterhin der akuten Todesdrohung des Täters auszusetzen. Der Zustand der Todesangst zählt aber zu jenen schwersten seelischen Erschütterungen, die infolge ihrer erheblichen Intensität eine außerordentliche psychische Beeinträchtigung darstellen (Leukauf-Steininger, aaO § 99 RN 30). Dazu kommt vorliegend das zeitliche Moment der psychischen Beeinträchtigung (in der Dauer von über vier Stunden), wodurch das Opfer - objektiv, aber auch aus seiner Sicht - insgesamt so außergewöhnlich belastet wurde, daß unter diesen Umständen mit Recht das Vorliegen von besonderen, mit der Freiheitsentziehung verbundenen Qualen angenommen werden kann. Dem Erstgericht ist demnach entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - und übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - auch bei der Annahme der Tatqualifikation nach § 99 Abs. 2 (zweiter Fall) StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 99 Abs. 2 StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung war erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, mildernd hingegen das volle und reumütige Geständnis und der Umstand, daß die Tat fallweise beim Versuch geblieben ist.

Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er im Ergebnis eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist das Rechtsmittel, soweit der Angeklagte (nach Art einer Schuldberufung) die Annahme einer Qualifikation nach dem Absatz 2 des § 99 StGB und die Verurteilung wegen schwerer Nötigung nach §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB mit der Behauptung bekämpft, daß in diesen Punkten - entgegen der Meinung des Schöffengerichtes - von seiner unwiderlegt gebliebenen Verantwortung auszugehen gewesen wäre und wenn er weiters die vom Gericht ausgesprochene Strafe deshalb als verfehlt bezeichnet, weil die erstgenannte Bestimmung bei der Strafbemessung nicht anzuwenden und auf das Delikt der schweren Nötigung bzw der schweren Körperverletzung nicht Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Der in der Berufung überdies geltend gemachte Milderungsgrund der Z 11 des § 34 StGB liegt deshalb nicht vor, weil das Erstgericht als erwiesen angenommen hat, daß der Berufungswerber - als Johann B sich aus dem Auto fallen ließ, um zu flüchten - bei Abgabe des Schusses mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz gehandelt hat, sodaß nach Lage des Falles nicht davon die Rede sein kann, er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen.

Der Angeklagte vermag somit nichts aufzuzeigen, was eine Reduzierung der Strafe rechtfertigen könnte. Die vom Schöffengericht verhängte Strafe entspricht auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

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