Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der von der Bestätigung beziehungsweise der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes beim Begehren der Erstklägerin S 60.000,-- und bei jenem des Zweitklägers und der Drittklägerin S 15.000,-- sowie ob der Streitwert bei beiden Begehren jeweils S 300.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Die Erstklägerin einerseits und der Zweitkläger und die Drittklägerin als Miteigentümer andererseits begehrten jeweils die Feststellung und Einverleibung eines Geh- und Fahrtrechtes in Ansehung eines Grundstückes des Beklagten sowie die Entfernung einer die Ausübung dieser Rechte hindernden Mauer und die Unterlassung jedweder weiterer Störung zugunsten ihnen gehöriger Grundstücke. Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Erstklägerin ab, gab hingegen dem Begehren der beiden anderen Kläger im wesentlichen statt. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Erstklägerin nicht, wohl aber der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das im Ausspruch über die Abweisung eines Mehrbegehrens des Zweitklägers und der Drittklägerin unangefochten geblieben war, im übrigen dahin ab, daß es auch dieses Begehren abwies; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und ließ die Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Da die Erstklägerin sowie die beiden anderen Kläger jeweils Dienstbarkeiten zugunsten verschiedener Grundstücke geltend machen, sind die Erstklägerin einerseits und der Zweitkläger und die Drittklägerin (die beiden letzteren als einheitliche Streitpartei) andererseits bloß als formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO anzusehen; sie leiten ihre Rechte jeweils zwar aus einem gleichartigen, nicht aber aus demselben tatsächlichen Grunde - die Ersitzung eines solchen Rechtes jeweils zugunsten des eigenen Grundstückes - ab. Bei formeller Streitgenossenschaft ist die Zulässigkeit der Revision aber für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (MietSlg. 33.671 u.v.a.).
Da das Berufungsgericht bloß eine Bewertung des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes vorgenommen hat, ohne dabei das Schicksal der beiden Klagebegehren gesondert zu berücksichtigen, wird es im Wege der Berichtigung (Ergänzung) diese gesonderte Bewertung dahin nachzutragen haben, ob der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand der Erstklägerin S 60.000,-- (§ 500 Abs 2 Z. 2 ZPO), der von der Abänderung betroffene Streitwert des Begehrens der beiden anderen Kläger S 15.000,-- (§ 500 Abs 2 Z. 1 ZPO) und der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 300.000,-- (§ 500 Abs 2 Z. 3 ZPO) übersteigt. Die außerordentliche Revision ist von allen drei Klägern ergriffen worden.
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