OGH 6Ob1515/85

OGH6Ob1515/8518.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna A, Hausfrau, 4293 Gutau 38, 2. Karl B und 3. Theresia B, beide Gast- und Landwirte, 4293 Gutau 15, sämtliche vertreten durch DDr. Gunter C, Rechtsanwälte in Freistadt, wider die beklagte Partei Alfred D, Angestellter, Waldeggstraße 73, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, Wiederherstellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1984, GZ. 14 R 78/84-22, womit infolge Berufung der erstklagenden und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 7. Mai 1984, GZ. C 115/83 -14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der von der Bestätigung beziehungsweise der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes beim Begehren der Erstklägerin S 60.000,-- und bei jenem des Zweitklägers und der Drittklägerin S 15.000,-- sowie ob der Streitwert bei beiden Begehren jeweils S 300.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Die Erstklägerin einerseits und der Zweitkläger und die Drittklägerin als Miteigentümer andererseits begehrten jeweils die Feststellung und Einverleibung eines Geh- und Fahrtrechtes in Ansehung eines Grundstückes des Beklagten sowie die Entfernung einer die Ausübung dieser Rechte hindernden Mauer und die Unterlassung jedweder weiterer Störung zugunsten ihnen gehöriger Grundstücke. Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Erstklägerin ab, gab hingegen dem Begehren der beiden anderen Kläger im wesentlichen statt. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Erstklägerin nicht, wohl aber der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, das im Ausspruch über die Abweisung eines Mehrbegehrens des Zweitklägers und der Drittklägerin unangefochten geblieben war, im übrigen dahin ab, daß es auch dieses Begehren abwies; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Da die Erstklägerin sowie die beiden anderen Kläger jeweils Dienstbarkeiten zugunsten verschiedener Grundstücke geltend machen, sind die Erstklägerin einerseits und der Zweitkläger und die Drittklägerin (die beiden letzteren als einheitliche Streitpartei) andererseits bloß als formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO anzusehen; sie leiten ihre Rechte jeweils zwar aus einem gleichartigen, nicht aber aus demselben tatsächlichen Grunde - die Ersitzung eines solchen Rechtes jeweils zugunsten des eigenen Grundstückes - ab. Bei formeller Streitgenossenschaft ist die Zulässigkeit der Revision aber für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (MietSlg. 33.671 u.v.a.).

Da das Berufungsgericht bloß eine Bewertung des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes vorgenommen hat, ohne dabei das Schicksal der beiden Klagebegehren gesondert zu berücksichtigen, wird es im Wege der Berichtigung (Ergänzung) diese gesonderte Bewertung dahin nachzutragen haben, ob der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand der Erstklägerin S 60.000,-- (§ 500 Abs 2 Z. 2 ZPO), der von der Abänderung betroffene Streitwert des Begehrens der beiden anderen Kläger S 15.000,-- (§ 500 Abs 2 Z. 1 ZPO) und der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 300.000,-- (§ 500 Abs 2 Z. 3 ZPO) übersteigt. Die außerordentliche Revision ist von allen drei Klägern ergriffen worden.

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