OGH 13Os31/85

OGH13Os31/8518.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zollamts Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 29. Oktober 1984, GZ. 29 Vr 681/84-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Vertreters des Zollamts Wien, Kommissärs Mag. Podlesnigg, und des Verteidigers Dr. Wandl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz aufgehoben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Zollamt Wien wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Günter A wurde des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SuchtgiftG., des Vergehens nach § 16 Abs.1 Z.2 SuchtgiftG. und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG. schuldig erkannt und nach § 12 Abs.1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 'Gemäß § 38

Abs.1 lit.a FinStrG.' wurde ferner 'auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von S 30.000,-- erkannt' und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG. wendet sich das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz und macht Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs.1 Z.11 StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist berechtigt.

Aus der Bezeichnung der Strafe von 30.000 S als 'Wertersatz' unter Anwendung des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG. und dem Fehlen jeglicher Erläuterung in den Urteilsgründen bleibt unklar, ob diese Geldstrafe nach §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 FinStrG. oder aber als Wertersatz nach § 19 Abs.1 FinStrG.

ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat das Kreisgericht jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags an Eingangsabgaben (§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG.) sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände unterlassen. Letzterer ist (unter den Voraussetzungen der §§ 17, 19 Abs.1

FinStrG.) gemäß § 19 Abs.3 FinStrG. der Strafe des Wertersatzes zugrundezulegen. Die Aufhebung des Urteils im angefochtenen Teil erweist sich damit als unerläßlich.

Auf die §§ 22 Abs.1, 37 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a FinStrG. wird im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein; desgleichen auf die Neufassung des § 17

Abs.2 lit.a FinStrG. durch das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1984, BGBl. Nr. 532

(siehe JABl. 1984/51). Treffen die Bedingungen des § 19 Abs.1 oder 2 FinStrG. zu, so wird auch die Bestimmung des § 19 Abs.4 FinStrG. zu beachten sein (hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 38 - E 46 zu § 19

FinStrG.). Entgegen der in den Rechtsmittelausführungen des Zollamts angestellten Berechnung ist allen Strafaussprüchen nach dem FinStrG. der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens, welcher sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis nach § 12 SuchtgiftG.

bloß auf 2.500 g Cannabisharz bezieht, zugrunde zu legen. Mit ihrer Berufung war die Finanzstrafbehörde auf die Kassierung des betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

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