Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses der klagenden Partei als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil es sich hiebei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß nach § 519 Abs1 Z 2 ZPO handelt, gegen den ein Rekurs ohne die Voraussetzungen des § 502 Abs4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist (ähnlich 7 Ob 58/83; 1 Ob 663/84; Fasching LB Rz 1981).
Spruch:
Der Beklagtenvertreter wird vor Wiedervorlage des Aktes
Text
aufzufordern sein,
Rechtliche Beurteilung
eine vor Erlöschen der erstbeklagten Partei (9.8.1980) ausgestellte, (allenfalls durch den Liquidator gefertigte) Vollmacht vorzulegen.
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