Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Betroffene wurde am 2.7.1970 wegen Geistesschwäche und Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Sie steht daher nach Art.X Z 3 des Bundesgesetzes vom 2.2.1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen BGBl. Nr.136 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs3 Z 3
ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist. über ihren Antrag vom 8.5.1984, die beschränkte Entmündigung aufzuheben (ON 173), entschied das Erstgericht am 10.9.1984, daß die Sachwalterschaft gemäß dem § 251 AußStrG dahin geändert werde, daß der vom Sachwalter zu besorgende Kreis von Angelegenheiten mit allen gerichtlichen Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen und der Verfügung über den Stamm der Wertpapiertdepots der Betroffenen umschrieben wird.
Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge. Nach Vernehmung der Betroffenen und des schon vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiete der Psychiatrie stellte das Gericht zweiter Instanz fest, daß die Betroffene unverändert an einer paranoiden Psychose leidet, sich verfolgt fühlt und meint, eine lange zurückliegende Erbschaftsangelegenheit sei nun zu regeln. Dadurch kann sie im Bereich der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung wie bei Verwaltung des Stammes ihres Wertpapiervermögens ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst nicht selbständig besorgen. Es bedürfe daher in dem eingeschränkten Umfang weiter der Beigebung des Sachwalters.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem zu gerichtlichem Protokoll gegebenen Revisionsrekurs strebt die Betroffene die Abänderung der ergangenen Entscheidungen und die Beendigung der Sachwalterschaft an. Sie brauche keinen Sachwalter und könne ihre Ansprüche selbst durchsetzen. Nach § 251 AußStrG sind die in dem Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Entmündigung seit 1.7.1984 anzuwendenden (Art.X Z 4 Satz 1
BGBl.1983/136) neuen Verfahrensvorschriften von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen (§§ 236 bis 250 AußStrG) auch bei Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend heranzuziehen.
Es gilt daher nicht mehr die nach § 55 EntmO sinngemäß anzuwenden gewesene Vorschrift des § 49 Abs4 EntmO, wonach gegen einen vom Rekursgericht bestätigten Beschluß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfand, wohl aber § 16 Abs1 AußStrG, der einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Fall der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht nur aus den Rechtsmittelgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zuläßt (Maurer, Sachwalterrecht, 151 Anm.3 zu § 249 AußStrG). Keiner dieser allein zugelassenen Anfechtungsgründe liegt vor. Die Rechtsmittelwerberin kann weder eine offenbare Akten- oder Gesetzwidrigkeit der angefochtenen bestätigenden Rekursentscheidung noch eine Nichtigkeit aufzeigen und scheitert daher schon an der beschränkten Anfechtungsbefugnis des § 16 Abs1 AußStrG, weil sie der in eingeschränktem Umfang aufrecht erhaltenen Sachwalterschaft nur entgegensetzt, daß die Voraussetzungen des § 273 Abs1 ABGB idF BGBl.1983/136 nicht weiter bestünden. Das Rekursgericht ist jedoch auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen zur Bestätigung der Rechtsansicht des Erstrichters gelangt, daß die Betroffene einzelne ihrer Angelegenheiten infolge der psychischen Krankheit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. Da somit die Anfechtungsvoraussetzungen des § 16 Abs1 AußStrG nicht vorliegen, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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