Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr dann zu verneinen ist, wenn der Inhaber des Unternehmens von den beanstandeten öusserungen seines Handelsvertreters erst nach der Auflösung der Geschäftsverbindung mit diesem Vertreter Kenntnis erlangt hat, kann nicht eingegangen werden, weil der Beklagte in erster Instanz kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet hat.
Im übrigen entspricht das angefochtene Urteil der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob die beanstandete öusserung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit der Klägerin zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, 'erhebliche' Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.
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