Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die Subsidiaritätsklausel der besonderen Vertragsbedingungen - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes - im vorliegenden Fall deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil ein Versicherungsvertrag für Motorboote nicht existiert und (überdies) der Inhalt dieser besonderen Vertragsbestimmung nicht im Einstellvertrag festgehalten wurde, ist für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung. Behauptungen über das Vorliegen einer Subsidiaritätsklausel in dem von der Beklagten bei der G H I J abgeschlossenen Versicherungsvertrag und allfällige Auswirkungen dieser Klausel auf den gegenständlichen Rechtsstreit hat die Beklagte (ebenso wie der Kläger) in erster Instanz nicht aufgestellt.
Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung (SZ 49/18). Es folgt aus der Gegenseitigkeit der Verträge und der Relativität der darin begründeten Rechte, daß der Beklagten aus der Erklärung des Klägers gegenüber der K L AG, 'anderswo keinen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zu stellen', keinerlei Rechte erwachsen können.
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