Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte eine Exekution zur Erzwingung einer Rechnungslegung. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichts. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Diese Bestimmung ist eine 'allgemeine' Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO, von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 83 Abs.3, 239 Abs.3 EO abgesehen, auch im Exekutionsverfahren. Der bei § 528 Abs.1 Z 1 ZPO in Klammern enthaltene Hinweis auf § 502 Abs.3 ZPO bedeutet nicht, daß die dort genannte Wertgrenze von 60.000 S eine Rolle spielt, sondern damit soll nur definiert werden, was unter einem bestätigenden Beschluß zu verstehen ist. Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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