Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs der B C F G E Gesellschaft mbH & Co gegen die Rekursentscheidung vom 8. Jänner 1985 zurückgewiesen. Mit dieser Rekursentscheidung war ohne Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes in Stattgebung eines Rekurses des Franz H der Beschluß des Konkursgerichtes vom 14. Dezember 1984 (ON 96) aufgehoben und diesem eine Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung über den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung zweier Liegenschaftsverkaufs-Vorverträge aufgetragen worden. Das Rekursgericht hat die Ansicht geäußert, daß sein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß nicht anfechtbar sei, weil ein Rechtskraftvorbehalt nicht ausgesprochen wurde. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der B C D E Gesellschaft mbH & Co.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt, weil Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes auch im Konkursverfahren (§ 171 KO) ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 572 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar sind. Um einen derartigen -'echten'- Aufhebungsbeschluß, mit welchem über den Genehmigungsantrag des Masseverwalters noch nicht abgesprochen, sondern vielmehr dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, handelt es sich aber hier; von einem 'unechten', also in Wahrheit abschließend über den Sachentscheidungsantrag absprechenden Aufhebungs-Beschluß des Rekursgerichtes kann keine Rede sein.
Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf den seiner Meinung nach die Sachentscheidung des Erstgerichtes 'abändernden' Charakter des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes ist deshalb verfehlt.
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