Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 18.8.1979 geborene Michael A, ein deutscher Staatsbürger, ist ein außereheliches Kinder der Österreicherin Annemarie B. Vater des Kindes ist der deutsche Staatsbürger Hubert C.
Mit Beschluß vom 12.9.1984 hat das Erstgericht für Michael A, der seinen ständigen Aufenthalt bei seiner Mutter in Rankweil hat, die Vormundschaft eröffnet und ausgesprochen, daß die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Amtsvormund ist. Diesen Beschluß, der von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bezüglich des Ausspruches der Amtsvormundschaft bekämpft worden war, hat das Rekursgericht bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, fände ein weiterer Rechtszug gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit statt. Eine Aktenwidrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus. Auch eine Nichtigkeit ist nicht erkennbar, weil die Bestellung eines Amtsvormundes mit Zustimmung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters nicht einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze begründen würde, daß dies einer Nichtigkeit gleichkäme. Im übrigen steht der diesbezügliche Ausspruch, wie noch auszuführen sein wird, nicht im Gegensatz zur Rechtslage.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt hingegen nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine dazu im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl.1975, 547, RZ 1975, 10 u.a.). Im vorliegenden Fall verweist die Rechtsmittelwerberin auf § 27
IPRG.
Dabei übersieht sie jedoch, daß nach § 53 dieses Gesetzes Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt werden. Nun sieht das übereinkommen vom 24.10.1956, BGBl.1961/293, über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht im Art.1
Abs.1 vor, daß das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Dieses Recht bestimmt nach Art.1 Abs.3 auch wer zur Einbringung der Unterhaltsklage befugt ist. Nun ist es richtig, daß das erwähnte Haager Unterhaltsabkommen primär nur die Voraussetzungen und die Grundsätze für die Gewährung des Unterhaltes regelt. Entsprechend dem Zweck dieses übereinkommens, nämlich im Interesse des Kindes eine möglichst leichte und zweckmäßige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu bieten, wurde es jedoch dahin ausgelegt, daß auch für die Vertretung des außerehelichen Kindes jene Bestimmungen maßgebend sein sollen, die für die Ausmessung und Festsetzung des Unterhaltes heranzuziehen sind. Die gesetzliche Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren ist also nach den Sachnormen des jeweiligen Unterhaltsstatutes so zu beurteilen, als ob es sich für diese Rechtsordnung um einen reinen Inlandsfall handeln würde. Das bedeutet für die besonders häufigen Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (also im Forumstaat) hat, daß die Frage der gesetzlichen Vertretung im Unterhaltsverfahren nach inländischem Sachrecht so zu behandeln ist, wie bei inländischen Kindern inländischer Eltern, und zwar auch dann, wenn das Kind oder die Eltern Ausländer sein sollten. Bei Maßgeblichkeit österreichischen Unterhaltsstatuts sind uneheliche Kinder demnach grundsätzlich durch die gesetzliche Amtsvormundschaft der §§ 17
und 18 JWG ex lege vertreten (Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 119).
Es erweist sich sohin, daß keineswegs offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt.
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