OGH 3Ob3/85

OGH3Ob3/8513.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshfoes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Prof.Dipl.Ing.Dr.Helmut A, Pensionist, 1190 Wien, Ambrustergasse 16, vertreten durch Dr.Herbert Jahn, Dr.Erich Unterer, Dr.Reiner Handl, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Herbert A, Angestellter, 1190 Wien, Nußberggasse 7 b/Stiege 3/23, bzw. 1060 Wien, Liniengasse 5/16, wegen 1) 1,700.000,-- S (führender Akt) und 2) 297.000,-- S (Beitrittsakt), infolge außerordentlichen Rekurses der Aufschiebungswerberin Mag.pham.Edeltraud A, Apothekerin, 1190 Wien, Nußberggasse 7b/3/23, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 2.Oktober 1984, GZ.46 R 807/84-57, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Aufschiebungswerberin Edeltraud A wird gemäß § 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht, daß aus § 97 ABGB grundsätzlich nur ein gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gerichteter Anspruch ableitbar ist (JBl.1984,552; SZ 54/145; Pichler in Rummel, RZl.2 und 5 zu § 97 ABGB; Schwind, Kommentar zum österr.

Eherecht 2 , 76 ff). Daraus folgt auch, daß die Ehegattin des Verpflichteten in einem von einem Dritten gegen diesen gerichteten Versteigerungsverfahren keine Parteistellung haben kann. Unberechtigt ist aber auch die Auffassung, der Ehegattin des Verpflichteten komme dann, wenn eines von zwei Versteigerungsverfahren infolge einer auf Unwirksamkeit des einen Exekutionstitels gerichteten Klage zu ihren Gunsten aufgeschoben wurde, auch im nicht aufgeschobenen Versteigerungsverfahren Beteiligtenstellung zu. Die Aufschiebungswerberin ist nur im Rahmen der Entscheidung über ihren Aufschiebungsantrag selbst Beteiligte. Ohne Stellung eines Aufschiebungsantragees kann sie auch diese besondere Beteiligtenstellung nicht haben. Die Einheit des Verwertungsverfahrens hat damit nichts zu tun, weil diese nichts an der Selbständigkeit der einzelnen Versteigerungsverfahren ändert.

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