OGH 12Os11/85

OGH12Os11/8531.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriele M*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 17.Oktober 1984, GZ 8 Vr 716/84-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Strafberufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 17-jährige Gabriele A des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 127 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 11 JGG zu einer (gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt; von einem weiteren Diebstahlsvorwurf wurde sie gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Gabriele A in der Zeit von Ende April 1984 bis 24.Juli 1984 in Salzburg unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit geschaffen worden war, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein blaugemustertes zweiteiliges Kleid im Wert von ca. 3.000 S, der Ehefrau ihres Dienstgebers Dipl.Volkswirt Josef B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters hat sie eine Schuldberufung (angemeldet und) ausgeführt sowie Berufung gegen den Strafausspruch ergriffen.

Den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund erblickt die Angeklagte darin, daß das Beweisverfahren keinen Nachweis eines Handelns mit Bereicherungsvorsatz erbracht habe, weshalb es am subjektiven Tatbestand des Diebstahls fehle; im Hinblck auf ihre Verantwortung vor der Polizei, das in Rede stehende Kleid weggeworfen zu haben, liege lediglich dauernde Sachentziehung gemäß § 135 Abs 1 StGB vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn die Beschwerde negiert die ausdrückliche Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagte das Kleid mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (S 64, 66), und hält solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung der Subsumtionsrüge erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 9 zu § 281 Z 10 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso sofort zurückzuweisen war aber auch die Schuldberufung, weil die Strafprozeßordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte nicht zuläßt.

Zur Entscheidung über die Strafberufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.

Stichworte