Spruch:
Die Akten werden dem Kreisgericht St. Pölten mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 12. Oktober 1984, GZ R 562/84-52, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S bzw 300.000 S übersteigt, und - falls der Wert nicht höchstens 15.000 S oder mehr als 300.0000 S betragen sollte - ob der Rekurs gemäß § 78 EO, §§ 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO zulässig ist oder nicht.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte zugunsten des Erstehers einer Liegenschaft gemäß § 156 EO die Räumung einer Liegenschaft. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien als unzulässig zurück, ohne einen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstands und die Zulässigkeit des Rekurses zu treffen. Da im vorliegenden Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung gemäß § 156 EO nicht der Wert des betriebenen Anspruchs und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend sein können, muss der Wert des Beschwerdegegenstands vom Gericht zweiter Instanz beziffert werden, da die Wertgrenzen des § 528 ZPO auch für Zurückweisungsbeschlüsse gelten (SZ 20/95 ua.). Falls danach die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, muss auch der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses getroffen werden. Es war daher der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen (MietSlg. 35.814 ua.).
Für den Fall, als der Rekurs für unzulässig erklärt werden sollte, wird den Rekurswerbern Gelegenheit zu geben sein, ihren Rekurs entsprechend zu verbessern, da dieser bisher nicht angibt, weshalb die Rekurswerber entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz von der Zulässigkeit des Rekurses ausgehen.
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