OGH 11Os189/84

OGH11Os189/8422.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 13.September 1984, GZ 7 Vr 969/82-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A u.a. des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128

Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (Punkt 1 a und b des Urteilssatzes) und des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Ersichtlich nur den Schuldspruch zu den Punkten (Fakten) 1 und 2 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der gegen die Abweisung des Antrages auf 'neuerliche Vernehmung des Zeugen Ernst MEYER' gerichteten Verfahrensrüge fehlt es schon deswegen an den formalen gesetzlichen Voraussetzungen, weil der relevierte Beweisantrag (vgl. S 149/II) kein Beweisthema enthält (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , II, § 281 Z 4 Nr. 16 ff). Im übrigen war die Verlesung der (früheren) Aussagen des zur Zeit der Hauptverhandlung in der BRD inhaftierten Ernst B - der Beschwerde zuwider - durch die Bestimmungen des § 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StPO gedeckt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Darlegungen zur Mängelrüge hinwieder stellen sich insgesamt - nach Inhalt und Zielsetzung - lediglich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Soweit das Unterblieben der Erörterung der Angabe der Zeugin Johanna C (S 54/II) gerügt wird, wonach Ernst B ihr gegenüber die Richtigkeit seiner den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei bestritten habe, ist das Beschwerdevorbringen nicht aktengetreu: Erklärte doch die Zeugin auf die unmittelbar an die relevierte Angabe anschließende Frage des Vorsitzenden, ob B ihr gegenüber seine Aussage 'vor der Kripo' (ersichtlich gemeint: ausdrücklich) als falsch bezeichnet habe: 'Ich weiß nicht, wie B das gemeint hat. Er hat nur gesagt, daß es ihm leid täte, daß er den A in das Theater hineingezogen habe'.

Dieser den Beweiswert der angeblich erörterungsbedürftigen Passage wieder aufhebende Teil der Aussage der Johanna C blieb seitens der Beschwerde unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für die urteilsmäßig ausdrücklich beantwortete Frage, aus welchen Gründen Ernst B den Angeklagten im Verlauf des Verfahrens (später) tatsachenwidrig zu entlasten suchte.

Als nicht aktengetreu erweist sich die Mängelrüge auch speziell zum Schuldspruch wegen Hehlerei:

Die Behauptung, daß das Schöffengericht die Kenntnis des Angeklagten von der diebischen Herkunft des verhehlten Gutes unzureichend begründet habe, läßt außer Betracht, daß dieser entscheidungswesentliche Umstand - der Beschwerdeschrift zuwider - nicht nur aus der 'nahen Bekanntschaft' des Angeklagten mit seinem Komplizen Ernst B, sondern (ohne Widerspruch mit der Aussage dieses Zeugen) auch aus anderen Indizien (vgl. S 161, 162), abgeleitet wurde. Sie basiert zudem in der Frage der 'wesentlichen' (und nicht, wie es in der Beschwerde heißt, 'hauptsächlichen') Beteiligung des Angeklagten an den Verkaufsverhandlungen des Diebsgutes erkennbar nicht auf der gesamten Aussage des Rudolf D, sondern nur auf einem aus dem Zusammenhang herausgelösten Aussageteil (S 48 ff/II). Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde - als der gesetzmäßigen Ausführung entbehrend - gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten.

Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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