European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01005.840.0108.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist ständige Rechtsprechung, dass der von der Wohnungseigentümermehrheit bestellte Hausverwalter rückständige Betriebskosten(-vorauszahlungen) gegen säumige Wohnungseigentümer im eigenen Namen einklagen kann (MietSlg 31.525/16, 33.476, 34.541, 35.625/15, 5 Ob 27/84; vgl auch Gamerith in Rummel , ABGB, Rdz 6 zu § 837); dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagelegitimation ohne Einfluss.
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