European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00087.840.1220.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsteller haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Das Erstgericht sprach aus, dass durch die Vorschreibung des „betriebskostenschlüsselmäßigen Anteiles“ aus 310,51 S unter dem Titel Reinigungsmaterial‑Gerät und 5.550 S aus dem Titel Kanalverstopfung zur Zahlung durch die Antragsteller das gesetzliche Mietzinsausmaß nicht überschritten sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss des Erstgerichts, erklärte aber den Revisionsrekurs für zulässig, weil es der Beantwortung der Frage, ob die Kosten der Behebung einer Kanalverstopfung Betriebskosten sind, grundsätzliche Bedeutung zumaß.
Die Antragsteller bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichts lediglich im Umfange der Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses über die Vorschreibung des Anteils an den Kosten der Behebung der Kanalverstopfung (5.550 S).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat Würth in Rummel , ABGB (Rdz 5 zu § 21 MRG, S 3233), darauf hingewiesen, dass das MRG entgegen dem Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage bei den Kosten der Kanalräumung über die bisherige Rechtsprechung hinaus keine Einschränkungen brachte, so dass auch keine Veranlassung besteht, von der Ansicht abzugehen, dass auch die Kosten der Behebung von Kanalverstopfungen, die wie hier ohne Eingriff in die Substanz der Kanalanlage erfolgt (vgl MietSlg 26.173, 27.258 ua), den als Betriebskosten verrechenbaren Kosten der Kanalräumung im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 MRG zuzuordnen sind.
Aus diesem Grunde muss der Revisionsrekurs der Antragsteller erfolglos bleiben.
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