OGH 8Ob549/84

OGH8Ob549/8413.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Huber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hellmut S*****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich und Dr. Werner Sporn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Charlotte S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.350.000 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 1984, GZ 13 R 205/82‑92, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. August 1982, GZ 40c Cg 199/77‑82, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00549.840.1213.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 9. 10. 1976 verstorbenen Stadtrats iR Rudolf S*****.

Der Kläger begehrte seinen Pflichtteil in Höhe von ursprünglich 1.500.000 S samt 4 % Zinsen seit 9. 10. 1976, der ihm deshalb gebühre, weil sein Vater dessen zweite Ehefrau, die Beklagte, zur Universalerbin eingesetzt habe. Der Nachlass sei zwar vermögenslos geblieben, doch sei bei der Ermittlung seines Pflichtteils auch die der Beklagten im Jahre 1972 geschenkte Liegenschaft EZ 443, Katastralgemeinde S*****, anzurechnen. Diese habe im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers einen Wert von 3.815.000 S gehabt, wozu das Zubehör (Heizung, Kamin) im Werte von 45.000 S sowie das Inventar im Werte von 140.000 S, kämen, sodass von einem Gesamtwert der Schenkung von 4 Millionen Schilling auszugehen sei. Der dem Kläger zustehende Pflichtteil betrage 3/8, sohin 1.500.000 S. In der Tagsatzung vom 9. 7. 1980 schränkte der Kläger unter Berücksichtigung der außer Streit gestellten Bewertung der Baulichkeit auf der Liegenschaft mit der Behauptung, den Schenkungspflichtteil mit 1.350.000 S zu beziffern, seine Klage um 150.000 S auf diesen Betrag ein.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei erbunwürdig und vom Erblasser ausdrücklich enterbt worden. Er habe Jahre hindurch ohne Wissen und Einverständnis des Erblassers aus dessen Transportunternehmen stammende Gelder nicht abgeliefert und Kunden angewiesen, Firmenforderungen auf ein von ihm eröffnetes Privatkonto einzuzahlen. Er habe hiedurch Diebstähle und Veruntreuungen im Gesamtumfang von mindestens 220.000 S begangen, die nach dem alten Strafrecht als gemeines Delikt mit einer Strafe bis zu 10 Jahren bedroht gewesen seien, was ihn nach § 540 ABGB erbunwürdig mache und vom Pflichtteilsanspruch ausschließe. Die darüber hinaus ausdrücklich ausgesprochene Enterbung des Klägers sei gerechtfertigt. Dieser habe zu 1 L 17/73 des Bezirksgerichts Döbling beantragt, den Erblasser zu entmündigen; der Antrag sei als völlig unbegründet abgewiesen worden. Dieses Entmündigungsverfahren sei für den Erblasser mit vielen Aufregungen und persönlichen Kränkungen verbunden gewesen und habe für ihn auch gesundheitliche Folgen gehabt. Der Kläger habe hiedurch den Erblasser nicht nur in einer Notsituation hilflos gelassen, sondern diese geradezu vorsätzlich herbeigeführt. Auch habe er den Erblasser in einen Notstand versetzt und hilflos gelassen, weil er unberechtigterweise Kundenforderungen des Transportunternehmens für die eigene Tasche kassiert, unberechtigte Privatentnahmen aus der Unternehmenskasse getätigt und die immer größer werdenden Verluste im Unternehmen des Erblassers mitverursacht habe sodass dieses habe verkauft werden und die Beklagte den Erblasser mehr als drei Jahre lang habe erhalten müssen. Da die Beklagte den Kläger während seiner Krankheit aufopfernd umsorgt und gepflegt habe, entspreche die Schenkung einer sittlichen Pflicht und den Rücksichten des Anstands, da sie aus tiefer Dankbarkeit gegenüber der Beklagten erfolgt sei. Die Schenkung sei daher nach § 785 Abs 3 ABGB nicht in Anschlag zu bringen. Der Erblasser habe den Kläger bis zu seinem 43. Lebensjahr erhalten. Unterhaltsleistungen an großjährige Kinder seien als Schenkungen zu qualifizieren, weshalb sich der Kläger diese auf einen allenfalls gegebenen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Empfangs 924.836 S betragen, weshalb das Klagebegehren auch überhöht sei. Der Zinsenlauf könne frühestens mit der Klagseinbringung am 5. 10. 1977 in Gang gesetzt worden sein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Teilbetrag von 438.711,10 S samt 4 % Zinsen seit 7. 7. 1982 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 443 Katastralgemeinde S***** statt. Das Mehrbegehren von 911.288,90 S sA wies es ab. Es traf nachstehende Feststellungen:

Der den Gegebenheiten und örtlichen Preisverhältnissen entsprechende Verkehrswert der Liegenschaft EZ 443 Katastralgemeinde S***** beträgt für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz 1.300.000 S; er betrug im Oktober 1976 730.000 S im August 1972 530.000 S. Dieser Berechnung des Verkehrswerts liegt die Außerstreitstellung des Werts der Baulichkeiten mit 1.000.000 S zugrunde.

Der Erblasser verfügte am 29. 3. 1976 vor drei Zeugen letztwillig die Enterbung des Klägers und begründete diese wie folgt:

„Ich bin am 11. Juni 1972 an einem cerebralen Insult schwer erkrankt und war in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Während dieser Zeit und in der Zeit der darauffolgenden Genesung hätte ich besonders der Hilfe meines Sohnes in meinem Betrieb, einem Transportunternehmen in ***** bedurft. Er hatte bis dahin jahrelang in meinem Betrieb als Angestellter gearbeitet und war daher mit der Geschäftsabwicklung bestens vertraut. Anstatt in meinem Betrieb meine Interessen zu wahren, handelte er allen meinen Anordnungen zuwider und versuchte, meinen Notstand dahingehend auszunützen, sich meinen Betrieb anzueignen. Es war ihm dazu kein Mittel zu schlecht und er hat

1. in einer das Vater‑Kindschaftsverhältnis schwerstens beeinträchtigenden Weise, wodurch sogar die persönlichen Beziehungen abgebrochen werden mussten, einen äußerst kränkenden und keinesfalls fundierten Entmündigungsantrag gestellt, weil er mein Kurator werden wollte, um über mein Vermögen verfügen zu können. Dieser Antrag wurde dank der Korrektheit des zuständigen Richters und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgewiesen, worauf es mein Sohn noch zweimal versuchte, wieder ohne Erfolg. Auch hat er veranlasst, dass über meinen Entmündigungsprozess in der Zeitung bereichert wurde, um dadurch möglicherweise eine Beeinflussung der Richter zu erreichen.

Ich muss nicht betonen, mit welchen Aufregungen und Kränkungen diese Prozesse für mich verbunden waren. Mein Sohn hat dadurch meine Gesundheit wissentlich und wesentlich geschädigt.

Als ich ihn aus meinem Betrieb entfernen wollte, weil er meinen Anordnungen zuwiderhandelte und mich dadurch auch noch finanziell schädigte, als ich vorübergehend meine dortige Tätigkeit gesundheitshalber einschränken musste, hat er

2. ohne mein Wissen der Firmenkasse beachtliche Beträge entnommen, kassierte Gelder nicht abgeliefert und Kundengelder auf ein von ihm auf seinen Namen eröffnetes Privatkonto, schalterlagernd, einzahlen lassen und durch Manipulationen in den Kassabüchern Entnahmen meinerseits vorgetäuscht. Er hat dadurch nachweisbar eine Veruntreuung in der Höhe von mindestens 222.000 S begangen. Die Beträge wurden nicht zurückerstattet. Er hat dadurch die Vertrauensstellung, die ich ihm eingeräumt hatte, gröblichst missbraucht. Mein Sohn ist daher auch erbunwürdig.

3. Mein Sohn weigerte sich nach Ablehnung des letzten Entmündigungsantrags, der von mir ausgesprochenen Kündigung und Außerdienststellung, sowie des Verbots, die Firmenräumlichkeiten zu betreten und für das Unternehmen tätig zu sein, Folge zu leisten. Er musste dazu durch eine gerichtliche Verfügung gezwungen werden. Als ich versuchte, meinen Betrieb zu veräußern, weil die enormen Schulden anders nicht mehr abzudecken waren, hintertrieb er mein diesbezügliches Bemühen mit allen Mitteln, indem er versuchte, den Käufer unter Druck zu setzen (Drohung mit Presse und übler Nachrede in der Geschäftswelt),

4. hat er gegen mich beim Arbeitsgericht Wien eine vollkommen unberechtigte Klage auf Nachzahlung von Gehältern und einer Abfertigung in der monströsen Höhe von 796.222,40 S, eingebracht, in welchem Verfahren er sich nach Durchführung verschiedener Zeugenaussagen zu einem gerichtlichen Vergleich entschlossen hatte, wonach ich ihm lediglich einen Betrag von 110.000 S zu zahlen hätte. Zu dieser Zahlung habe ich mich nur entschlossen, um eine für meine Gesundheit nicht mehr weiter verantwortbare Prozesssituation zu beenden, ohne dass ich dadurch irgendeinen Anspruch meines Sohnes anerkannt habe. Der Vergleich wurde auf seinen Wunsch bedingt mit einer Frist von vier Wochen abgeschlossen. Am vorletzten Tag hat er den Vergleich widerrufen.

Durch diese Handlungsweise bezweckt mein Sohn, mich ständig in Aufregung und in einen Stresszustand zu versetzen, um dadurch meine Gesundheit dauernd zu schädigen.

Es ist daher mein fester Wille und ich verfüge hiemit, dass mein Sohn Hellmut von jeglichem Erbrecht, sohin auch vom gesetzlichen Pflichtteil wegen eingetretener Erbunwürdigkeit auszuschließen ist.“

Das Verhältnis des Erblassers zum Kläger war zunächst ein normales Vater‑Sohn‑Verhältnis. Es war der Wunsch des Erblassers, dass der Kläger eine Existenzgrundlage habe, welche sein Transportunternehmen bilden sollte. Der Erblasser war als Stadtrat ausgelastet und hatte für sein Unternehmen kaum Zeit, weshalb es vom Kläger geführt wurde. Das Ergebnis dieser Betriebsführung war, dass das Unternehmen in die roten Zahlen geriet, weshalb der Erblasser meinte, dass man so nicht weitermachen könne, und den Kläger aufforderte, Vorschläge für eine Bereinigung zu machen, wobei ihm aber immer noch vorschwebte, dass der Kläger das Unternehmen behalten sollte.

Der Kläger machte den Vorschlag, das Unternehmen in eine Gesellschaft mbH umzuwandeln, wobei die Passiven aus dem Unternehmenserlös gezahlt werden sollten; dabei äußerte sich der Kläger nicht über das Gesellschaftskapital. Diesen Vorschlag lehnte der Erblasser ab, da er wusste, dass der Unternehmenserlös zur Abdeckung der bereits entstandenen Schulden nicht hinreiche und er schon zuvor seine Einkünfte aus seiner Stellung als Stadtrat hiefür verwendet hatte. Der Erblasser trat deshalb mit verschiedenen Interessenten in Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens, unter anderem auch mit Herrn P*****. In diesem Zeitraum tat sich der Erblasser bereits schwer, weil er einen Schlaganfall erlitten hatte; dies äußerte sich vor allem beim Sprechen. Der Kläger wollte den Verkauf des Unternehmens verhindern und nahm daher seinerseits Gespräche mit den Interessenten, darunter mit P*****, auf. Dieser zog sich daraufhin mit der Erklärung, dass er sich in die Auseinandersetzung Vater‑Sohn nicht einmischen wolle, zunächst aus den Verhandlungen zurück, kaufte aber letztlich doch das Unternehmen.

Am 11. 5. 1973 beantragte der Kläger die beschränkte Entmündigung des Erblassers und begründete diesen Antrag damit, dass dieser sein Transportunternehmen um ca drei Millionen Schilling verkaufen wolle, was einer Verschleuderung gleichkomme. Der Erblasser sei sich der Tragweite seiner Dispositionen offensichtlich nicht mehr völlig bewusst, was sich darin zeige, dass er seinem Personal widerspruchsvolle Anweisungen erteile, die nicht mehr befolgt werden könnten und daher widerrufen bzw geändert werden müssten. Außerdem habe er in letzter Zeit ein Miethaus in ***** und ein Düngemittelwerk in *****verkauft. Auch diese Aktionen seien wirtschaftlich nicht notwendig gewesen und im Hinblick auf die inflationistischen Tendenzen für den Erblasser als schädlich anzusehen.

Mit Beschluss vom 17. 5. 1973, 1 L 17/73‑4, erachtete es das Bezirksgericht Döbling aufgrund der für glaubwürdig und überzeugend befundenen Aussagen von Auskunftspersonen für bescheinigt, dass der Erblasser seit einem im Jahre 1972, erlittenen Schlaganfall an Sprech‑ und Gedächtnisstörungen leide und daher nicht mehr imstande erscheine, insbesondere in seinem Transportunternehmen, selbständige Entscheidungen zu treffen. Das Gericht sah sich daher veranlasst, für den Erblasser Notarsubstitut Peter M***** zum vorläufigen Beistand zu bestellen.

Mit Beschluss vom 5. 9. 1973, 1 L 17/73‑31, wies das Bezirksgericht Döbling den Antrag des Klägers, den Erblasser beschränkt zu entmündigen, ab und begründete dies damit, das sich bei ihm aufgrund des Gutachtens des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. R***** keinerlei Zeichen einer geistigen Erkrankung fänden. Es bestünden nach einem cerebralen Insult vom Juni 1972 nur noch Restzustände, die durch eine Einschränkung des rechten Gesichtsfeldes. Wortfindungsstörungen und allgemeine Verlangsamung des Bewegungsablaufs sowie in psychischer Hinsicht durch einen leichten psychischen Abbau und Abnahme der Merk‑ und Konzentrationsfähigkeit bei längerer geistiger Beanspruchung gekennzeichnet sind.

Während der Verkaufsverhandlungen herrschte noch immer ein passables Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Der Entmündigungsantrag versetzte aber dem Erblasser einen „Tiefschlag“, den er in der Folge nicht mehr verkraften konnte. Er drückte sich in der Weise aus, dass er sagte: „Ich habe keinen Sohn mehr“. Er kündigte den Kläger als Angestellten des Unternehmens, stellte ihn dienstfrei, untersagte ihm das Betreten des Unternehmens und forderte ihn zur Zurückstellung aller Unterlagen auf. Der Kläger berücksichtigte dies nicht und ließ über sein Privatkonto Firmengelder laufen. Er blieb auch weiterhin im Betrieb tätig, weshalb der Erblasser eine Besitzstörungsklage mit einstweiliger Verfügung gegen ihn einbrachte, um ihn am Betreten des Betriebs zu hindern.

Die Kontakte des Klägers mit dem Kaufinteressenten P***** hatten auf den von diesem später bezahlten Kaufpreis keinen Einfluss. Der Erblasser hat den Kläger nie einer strafbaren Handlung bezichtigt oder abfällig über ihn gesprochen.

Am 13. 12. 1973 brachte der Kläger beim Arbeitsgericht Wien zu 5 Cr 3001/76 eine Klage gegen den Erblasser ein, mit der er im Wesentlichen eine Forderung auf Nachzahlung der Differenz jenes Entgelts, das ihm als Geschäftsführer im Transportunternehmen des Erblassers gebührt hätte, und den Beträgen, die ihm tatsächlich ausbezahlt wurden und mit denen er sich nur im Hinblick auf die Zusage, dass er das Unternehmen erhalten werde, abgefunden hatte, geltend machte.

Am 29. 1. 1976 kam es in diesem Verfahren zum Abschluss eines bedingten Vergleichs, in dem sich der Erblasser verpflichtete, dem Kläger 50.000 S netto sowie einen Kostenbeitrag von 55.560 S plus 4.400 S in monatlichen Raten von 5.000 S zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde vom Kläger widerrufen. Am 31. 1. 1977 trat Ruhen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. 7. 1978, 1 A 573/76‑53, wurde das im Verlassenschaftsverfahren nach Rudolf S***** errichtete Inventar mit Nachlassaktiven im Werte von 42.624,33 S und mit Passiven im Betrag von 172.728 S, worin die Forderung der Beklagten für die Grabanlage in der außer Streit gestellten Höhe von 167.573 S enthalten ist, sohin mit einer Nachlassüberschuldung von 130.103,67 S, genehmigt. Die Nachlassaktiven wurden der Beklagten auf Abschlag ihrer Forderungen an Zahlungs statt überlassen.

Der Kläger hat den Erblasser nie in eine Situation angetroffen, von der man hätte sagen können, dass er sich in einem Notstand befunden habe. Das Erstgericht konnte weder feststellen, dass der Kläger den Entmündigungsantrag aus einem anderen Beweggrund als dem der Sorge, der Erblasser könnte sich ohne die Entmündigung wirtschaftlich durch seine Dispositionen schädigen, gestellt hätte, noch dass er von einer durch seinen Entmündigungsantrag beim Erblasser allenfalls entstandenen seelischen Bedrängnis Kenntnis erlangt, und er bei einer solchen Bedrängnis dem Erblasser hätte helfen können, dies aber unterlassen hätte.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass eine Erbunwürdigkeit des Klägers nach § 540 ABGB nicht vorliege. Die dem Kläger vorgeworfenen Diebstähle und Veruntreuungen seien als vom Sohn am Vermögen des Vaters begangene strafbare Handlungen Privatanklageübertretungen nach § 463 StG (nunmehr § 166 StGB), demnach weder ein Verbrechen nach dem Strafgesetz, noch eine gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sei. Der Kläger sei aber auch nicht rechtswirksam enterbt worden, wenn auch unter „Notstand“ im Sinne des § 768 Abs 2 ABGB nicht nur die pekuniäre Bedürftigkeit gemeint, sondern jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen sei, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit zu der Erwartung berechtige, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Selbst wenn der vom Kläger gestellte Entmündigungsantrag für den Erblasser mit einer derartigen Bedrängnis verbunden gewesen wäre, hätte diese dem Kläger bekannt sein müssen, wenn sie im Sinne des Gesetzes ins Gewicht fallen sollte, was die Beklagte jedoch nicht behauptet habe. Aber selbst bei einer solchen Kenntnis hätte die Hilfeleistung des Klägers nur in der Verständigung eines Arztes bestehen können, die er mit Rücksicht auf die ärztliche Qualifikation der Beklagten hätte unterlassen dürfen. Dazu komme, dass der Kläger den Entmündigungsantrag aus keinem anderen Grund als dem der Sorge um den Erblasser gestellt habe und der im Entmündigungsverfahren bestellte gerichtsärztliche Sachverständige mehr als ein Jahr nach dem Schlaganfall zu dem Ergebnis gekommen sei, dass noch immer Restzustände nach dem vom Erblasser erlittenen cerebralen Insult vorhanden seien. Da selbst eine Strafanzeige nur dann ein Enterbungsgrund sei, wenn dadurch das Verbrechen der Verleumdung verwirklicht werde, die Übertretung nach § 487 StG aber keinen Enterbungsgrund bilde, könne ein aus Sorge um den Erblasser gestellter Entmündigungsantrag nicht darunterfallen.

Sei der Kläger aber weder erbunwürdig noch rechtmäßig enterbt, stehe ihm der Pflichtteil zu. Dem überschuldeten Nachlass sei die geschenkte Liegenschaft mit jenem Wert hinzuzurechnen, den sie im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung habe. Darunter sei die Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses am Nachlass zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigtem zu verstehen, im vorliegenden Falle also der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Es sei somit von einem Verkehrswert der geschenkten Liegenschaft in der Höhe von 1.300.000 S auszugehen, da die Baulichkeiten mit 1.000.000 S außer Streit stünden und die Weide‑ und Wiesenflächen keine Aufwendungen der Beklagten erforderten. Da die Pflichtteilsschuld als Nachlasspassivum den Schulden des Erblassers nachstehe, errechne sich der reine Nachlass wie folgt:

Aktiven des Nachlasses S 42.624,33

Wert der geschenkten Liegen‑

schaft S  1.300.000

abzüglich der Passiven des

Nachlasses ______________

S 1.169.896,33.

_____________

 

Der Pflichtteil in Höhe von 3/8 des reinen Nachlasses betrage daher 438.711,10 S, welcher Betrag dem Kläger samt den gesetzlichen Zinsen ab wirklicher Zuteilung zuzusprechen sei, da dem Noterben keine Zinsen aus dem Pflichtteilsbetrag vom Todestag bis zur wirklichen Zuteilung gebührten.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei.

Das Gericht zweiter Instanz vertrat wie das Erstgericht die Ansicht, dass die behaupteten Straftaten des Klägers weder nach § 540 ABGB in der alten Fassung noch nach § 540 ABGB in der neuen Fassung Erbunwürdigkeit des Klägers zu begründen vermögen, weil es sich höchstens um ein sogenanntes privilegiertes Delikt nach § 463 StG bzw § 166 StGB handeln könnte. Dass sich der Erblasser auch nicht in einer seelischen Notlage befunden haben konnte, in welcher er des Beistands seines einzigen Sohnes bedurft hätte, habe er in seiner am 29. 3. 1976 verfügten letztwilligen Enterbung insofern selbst bekundet, als er ausführte, er habe die persönlichen Beziehungen zum Kläger wegen eines von diesem eingebrachten kränkenden, keinesfalls fundierten Entmündigungsantrags abbrechen müssen. Dass der Kläger den Entmündigungsantrag wider besseres Wissen gestellt habe, sei nicht hervorgekommen; denn der gerichtliche Sachverständige habe den Erblasser 14 Monate nach dessen Erkrankung untersucht und noch immer einen Restzustand nach einem cerebralen Insult festgestellt. Davon, dass der Kläger die Verwaltung des Vermögens des Erblassers an sich reißen wollte, könne nicht die Rede sein. Er sei vielmehr bloß bestrebt gewesen, der nach dem Krankheitsfall entwickelten Aktivität seines Vaters für den letzten Teil seines Vermögens (des defizitären Transportunternehmens) Einhalt zu gebieten. Dem Kläger könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich in der Konfliktsituation hinsichtlich seines Arbeitsentgelts für seine eigenen Interessen entschieden habe. Der Beklagten sei die Liegenschaft am 3. 8 1972, also noch während des stationären Aufenthalts des Erblassers nach dem cerebralen Insult geschenkt worden. Dass die Beklagte den Erblasser danach bis zu seinem Tod im Jahre 1976 gepflegt habe, ändere nichts daran, dass sie ihn im Zeitpunkt der Schenkung überhaupt noch nicht in seiner Krankheit gepflegt hatte. Davon, dass die Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht worden wäre, könne somit nicht die Rede sein. Eine Schenkung von Unterhaltsleistungen durch den Erblasser an den Kläger sei auszuschließen, weil dieser ohnedies im Unternehmen des Vaters gearbeitet habe. Bei der Wertermittlung sei jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts nicht auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen, sondern der Wert der schenkungsweise zugewendeten Liegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe festzustellen und der auf diese Weise errechnete Geldbetrag mit Rücksicht auf die Verdünnung des inneren Geldwerts nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten. Die Parteien hätten zwar den Wert der Baulichkeiten für diese Zeitpunkte (1972 und Oktober 1976) außer Streit gestellt, es fehlten aber Feststellungen über die entsprechenden Werte für den Baugrund und die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach den dargestellten Kriterien. Die Nachlasspassiva seien zutreffend mit 172.728 S festgestellt worden, in die Pflichtteilsberechnung sei auch Zubehör und Inventar einzubeziehen, weil dieses Begehren vom Kläger nicht fallengelassen wurde. Das Erstgericht habe zur Gutachtenerstattung über denselben Fragenkomplex zwei Sachverständige bestellt, aber trotz abweichender Ergebnisse der erstatteten Gutachten entgegen § 362 Abs 2 ZPO weder eine Einigung der bestellten Sachverständigen versucht noch die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen beschlossen. Einer solchen Vorgangsweise hätte es aber bedurft, um Klarheit über den für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Liegenschaftswert zu erlangen, zumal das Erstgericht in keiner Weise dargelegt habe, aus welchen besonderen Gründen dem Gutachten eines der beiden Sachverständigen nicht gefolgt werden könne. Darauf, ob das Gebäude inzwischen generalsaniert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht wurde, komme es nicht an. Zusammenfassend ergebe es sich somit, dass das erstgerichtliche Urteil zwar dem Grunde nach mängelfrei und ohne Rechtsirrtum sei, im Umfange der Bewertung der übergebenen Liegenschaften aber Verfahrens‑ und Feststellungsmängel aufweise, was seine Aufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO erfordere.

Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Beklagten, in welchem sie die Entscheidung in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens oder eines 149.961,12 S übersteigenden Klagebegehrens beantragt, oder die Zurückweisung an die zweite Instanz begehrt.

Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte sucht in ihrem Rechtsmittel darzulegen, dass die beiden Vorinstanzen zu Unrecht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht hätten. Der Kläger sei der einzige Sohn des Erblassers gewesen. Die Beziehung der beiden habe sich zunächst äußerst intensiv und gut gestaltet; das einzige Bestreben des Verstorbenen sei es gewesen, seinem Sohn den väterlichen Betrieb zu übergeben. Im Zuge der Entwicklung zum Negativen habe der Erblasser einen langen, schmerzhaften Weg gehen müssen, der mit viel Leid verbunden war, welches ihm sein Sohn zugefügt habe. Betrachte man die festgestellte Vater‑Sohn‑Beziehung in diesem Licht, sei eine rechtmäßige Enterbung des Klägers anzunehmen. Außerdem seien die von der Beklagten auf die Liegenschaft aufgewendeten Investitionen im Zusammenhang mit den für den Erblasser erbrachten sonstigen Leistungen sicherlich geeignet, aus den Gründen des § 785 Abs 2 ABGB (gemeint Abs 3) eine solche Schenkung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch die Schätzung des Liegenschaftswerts nicht richtig erfolgt, und könne schon jetzt mit Sicherheit gesagt werden, das sein höherer Betrag als 149.961,12 S nicht zuzusprechen sein wird. Eine Aufwertung komme schließlich nicht in Betracht.

Zu dem angeschnittenen Fragenkomplex, der zweckmäßigerweise in der gleichen Reihenfolge behandelt wird, wie diese die Beklagte einhielt, war zu erwägen:

§ 540 ABGB alte und neue Fassung fordert ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinn, die Übertretung nach § 463 StG bzw das Vergehen nach § 166 StGB reichen daher nicht aus. Dies hat bereits das Berufungsgericht unbedenklich dargelegt (EvBl 1968/355). Die Vorwürfe der Beklagten gegenüber dem Kläger in diese Richtung sind daher nicht geeignet, eine Ursache der Erbunfähigkeit des Klägers im Sinne der genannten Gesetzesstelle aufzuzeigen.

Für die Beurteilung der Berechtigung einer Enterbung ist stets von entscheidender Bedeutung, ob der Noterbe den Erblasser schuldhaft in einem Zustand der Bedrängnis vernachlässigt, obwohl der Erblasser nach den Grundsätzen der Menschlichkeit damit rechnen konnte, dass der Noterbe ihm helfen werden (vgl Weiß in Klang 2 III 845; ebenso EvBl 1965/198). Es kann also vom Noterben nicht verlangt werden, dass er unter allen Umständen und unter Hintansetzung seiner eigenen berechtigten Interessen dem in einen Zustand der Bedrängnis geratenen Erblasser beistehe. Insbesondere kann der Noterbe nicht verpflichtet werden, andere gleiche oder noch gewichtigere Verpflichtungen zu verletzen, um dem Erblasser die erwartete Hilfe leisten zu können. In einer echten Konfliktsituation wird die Entscheidung nicht zum Nachteil des Noterben ausfallen dürfen (EvBl 1972/220 ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend darstellte, war der Kläger nach dem Krankheitsfalle des Vaters bestrebt, allfällige schädliche Auswirkungen des Schlaganfalls auf dessen wirtschaftliche Aktivitäten zu verhindern. Das daraus im Zuge der Entwicklung beiderseits spürbare Härten auftraten, die zu dem Entmündigungsantrag und der gerichtlichen Geltendmachung von Entgeltansprüchen des Klägers gegenüber dem Vater führten, wird unter dem Aspekt der Verhinderung von Schäden durch den Kläger verständlich. Mit Recht weist das Berufungsgericht daher darauf hin, dass dem Kläger daraus, dass er sich in dieser Konfliktsituation für seine eigenen Interessen entschied, kein Vorwurf im Sinne des § 768 Z 2 ABGB gemacht werden kann.

Unter der Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 785 Abs 3 ABGB (Fassung gemäß EheRÄndG) bzw § 785 Abs 2 ABGB (frühere Fassung) ist zwar sicher nicht jede Betätigung der allgemeinen Nächstenliebe zu verstehen, wohl aber wird durch eine Schenkung dann einer sittlichen Pflicht entsprochen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Geschenkgebers bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Geschenkgeber und Beschenktem, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden ( Soergel‑Siebert , Kommentar zum BGB 11 Rzl 1 zu § 534 BGB; NZ 1981, 29; RZ 1983/65 ua). Auch in diesem Belang ist dem Berufungsgericht zu folgen, das darauf hinwies, dass die Schenkung der Liegenschaft an die Beklagte bereits am 3. 8. 1972, also noch während des wegen des Schlaganfalls erforderlichen stationären Aufenthalts des Erblassers erfolgte. Zutreffend leitete das Gericht zweiter Instanz daraus ab, dass zu diesem Zeitpunkt für den Erblasser keine Verpflichtung bestand, die Schenkung „in Entsprechung einer sittlichen Pflicht“ zu machen. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass die Beklagte Investitionen auf die Liegenschaft behauptete, ableiten, dass eine Schenkung der Liegenschaft aus diesem Grund einer sittlichen Pflicht entsprochen hätte.

Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass für eine Bewertung der geschenkten Liegenschaft zum Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Es liegt der Fall des § 786 zweiter Satz ABGB überhaupt nicht vor, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Im vorliegenden Fall erhebt der Noterbe gegen die Beschenkte einen Anspruch aus der durch die Schenkung erfolgten Pflichtteilsverkürzung gemäß § 785 ABGB. Es ist daher bei der Festsetzung der zu ermittelnden Werte nach § 794 ABGB vorzugehen, auf den sich § 785 Abs 1 ABGB ausdrücklich bezieht (EvBl 1965/381; 8 Ob 518/83 ua). Dabei ist iS der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalls bewertet werden ( Kodziol‑Welser 6 II, 298; Welser in Rummel , ABGB, Rdz 6 zu § 794, 8 Ob 518/83 ua). Die aus der Einrichtung des Pflichtteilsrechts unzweifelhaft hervorleuchtende Regelungsabsicht, bis zu einem gewissen Ausmaß eine Gleichbehandlung unter den nächsten gesetzlichen Erben zu sichern, zwingt zu dieser berichtigenden Auslegung des § 794 ABGB (vgl Ehrenzweig‑Kralik , Erbrecht, 294; Koziol‑Welser Grundriss des bürgerlichen Rechts 6 , II, 297; Welser in Rummel zu § 794 Rdz 2 und 6; Scheffknecht NZ 1968, 129 ff; Sperl in Reimer‑FS 9 ff; 6 Ob 620/82; 8 Ob 518/83). Der erkennende Senat erachtet daher eine Auslegung des § 794 ABGB dahin für geboten, dass Wertänderungen seit dem Empfangszeitpunkt bis zum Erbfall auch bei unbeweglichen Sachen zur Gewinnung der Pflichtteilsberechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn anders eine dem Zweck der Anrechnung gerecht werdende Bewertung nicht möglich wäre (6 Ob 805/82, 6 Ob 620/82 ua).

Anders als es das Berufungsgericht im Einzelnen für zweckdienlich hielt, erscheint aber eine sachgerechte Anpassung an die seit dem Empfang geänderten Wertverhältnisse dadurch am besten gewährleistet, dass der Wert des von der Außerstreitstellung AS 228 nicht umfassten Baugrundes und der landwirtschaftlich genutzten Flächen (s S 25 des Berufungsurteils) im Zeitpunkt des Erbanfalls bestimmt wird, dabei aber deren Zustand im Zeitpunkt des Empfangs und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Erbanfallszeitpunkt aktuell werdenden wertbestimmenden Umstände zugrunde gelegt werden (6 Ob 805/82; 6 Ob 620/82 ua). Im Übrigen hat es bei den vom Gericht zweiter Instanz dargelegten Rechtsgrundsätzen und den im Zusammenhang mit der Bewertung der Liegenschaft sonstigen getroffenen Anordnungen zu verbleiben. Dem Auftrag des Berufungsgerichts, die beiden Sachverständigengutachten einander gegenüberzustellen, eine Einigung der beiden Sachverständigen zu versuchen, oder einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, kann schon im Hinblick auf § 362 Abs 2 ZPO nicht entgegengetreten werden. Hätte das Berufungsgericht trotz hinreichend deutlicher Rüge (s AS 27 des Bandes II) die geltend gemachte Verletzung des § 362 Abs 2 ZPO durch das Erstgericht nicht wahrgenommen, wäre ihm ansonsten selbst eine Verletzung dieser Bestimmung unterlaufen (SZ 53/12 ua). Da schließlich auch die Frage des Zinsenlaufs im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur (vgl 6 Ob 620/82 ua) behandelt wurde, erwies sich der Rekurs der Beklagten nicht als stichhältig, weshalb deren Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.

Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.

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