European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00592.840.1212.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.049,55 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.339,05 S an USt und 4.320 S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. 1. 1982, S 11/82, wurde über das Vermögen der Firma I*****gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet. Die Gemeinschuldnerin war unter anderem Eigentümerin der Liegenschaften ***** und *****. Am 29. 5. 1981 unterfertigte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Pfandbestellungsurkunde, mit der zu Gunsten der Beklagten zur Absicherung eines Kredits bis zum Höchstbetrag von 600.000 S die Liegenschaft ***** verpfändet wurde. Am 1. 6. 1981 erfolgte eine Ranganmerkung über 600.000 S bis zum 1. 6. 1982. Am 11. 1. 1982 wurde die Pfandbestellungsurkunde auch von der Beklagten unterfertigt. Das Pfandrecht wurde im Range der Ranganmerkung mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. 1. 1982, TZ 238/82, einverleibt. Die Liegenschaft ***** wurde zur Absicherung eines der Gemeinschuldnerin gewährten Betriebsmittelkredits bis zum Höchstbetrag von 276.000 S verpfändet, wobei die Pfandbestellurkunde von der Gemeinschuldnerin am 30. 8. 1977 unterfertigt worden war. Eine Ranganmerkung für dieses Pfandrecht wurde erstmals am 1. 9. 1977 angemerkt und jährlich verlängert, zuletzt mit Wirksamkeit bis 31. 8. 1982. Am 12. 1. 1982 unterfertigte auch die Beklagte diese Pfandbestellurkunde. Das Pfandrecht wurde im Rang der Ranganmerkung mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. 1. 1982, TZ 208/82, einverleibt.
Mit den am 8. 7. 1982 eingebrachten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen ficht der Kläger diese Pfandrechtsbegründungen mit der Behauptung an, die Beklagte habe durch die Unterschriftsbeglaubigung vom 11. bzw 12. 1. 1982 und die dadurch ermöglichte bücherliche Einverleibung ihrer Pfandrechte zu Lasten der anderen Konkursgäubiger eine Rechtshandlung gesetzt, durch welche sie die volle Befriedigung ihrer Forderung erlangen könne. die Gemeinschuldnerin sei schon sei 1976 zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte hätte diese Zahlungsunfähigkeit leicht erkennen können, zumal ihr Vorstandsmitglied Anton S***** gleichzeitig Gesellschafter der Gemeinschuldnerin gewesen sei. Die Anfechtungen seien befriedigungstauglich, weil Interessenten für die Liegenschaften vorhanden seien und die erzielbaren Erlöse zumindest zum Teil der Masse zugute kämen. Es sei daher der Anfechtungstatbestand iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO gegeben.
Das in den Anfechtungsklagen gestellte Begehren ist darauf gerichtet, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der Löschung der angeführten Pfandrechte einzuwilligen. In der Tagsatzung vom 14. 12. 1983, ON 19, „modifizierte“ der Kläger sein Begehren dahin, dass auch die Feststellung der Unwirksamkeit der erwähnten Pfandrechte gegenüber den Konkursgläubigern verlangt werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagen und wendete ein, sie habe den Anspruch auf Sicherstellung ihrer Kreditforderungen bereits durch Unterfertigung der Pfandbestellurkunden durch die Gemeinschuldnerin am 30. 8. 1977 bzw 29. 5. 1981 erworben. Zu diesen für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkten aber habe von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin keine Rede sein können; zumindest sei eine solche der Beklagten nicht bekannt gewesen und habe ihr auch bei Aufwendung aller im Bankwesen üblichen und gebotenen Sorgfalt nicht bekannt sein können. Erst am 11. 1. 1982 habe die Bekalgte die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin erfahren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf zusätzlich zu dem bereits dargestellten Sachverhalt folgende Feststellungen:
Die Geschäftsgebarung der Gemeinschuldnerin schloss seit dem Wirtschaftsjahr 1978/79 überwiegend mit einem Verlust ab. Die Überschuldung stieg kontinuierlich an und betrug im Wirtschaftsjahr 1981/82 zum 31. 12. 1981 2.402.000 S. Die Beklagte hatte insoferne Einblick in die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin, als sie sich die mit einer Verspätung von etwa 1 1/2 Jahren jeweils erstellten Bilanzen vorlegen ließ und Einblick in die Kontenentwicklung hatte. Die Beklagte stellte für die Projekte der Gemeinschuldnerin unter anderem sogenannte Vorratsverträge zur Verfügung, das sind Bausparverträge, die von der Beklagten abgeschlossen und den Kaufinteressenten übertragen wurden. Nach einem im Jahr 1980 abgeschlossenen Bauvorhaben in V***** plante die Gemeinschuldnerin ein Projekt in A*****, für welches die Liegenschaft ***** angekauft wurde. Anfang Mai 1981 wurde sowohl der Beklagten als auch der Gemeinschuldnerin bekannt, dass infolge der Verschlechterung der Kreditsituation keine Vorratsverträge mehr zur Verfügung gestellt werden konnten, sodass der Verkauf der für A***** geplanten Einheiten voraussichtlich auf Schwierigkeiten stoßen musste. Andererseits hätte die Gemeinschuldnerin dringend Gewinne aus neuen Projekten zur Abdeckung der bisher eingetretenen Verluste benötigt. Am 21. 5. 1981 wurde der Beklagten die Bilanz der Gemeinschuldnerin für das Geschäftsjahr 1978/79 übermittelt. Mitte Dezember 1981 konnte die Gemeinschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen ohne weitere Kreditgewährung nicht mehr nachkommen und beantragte bei der Beklagten einen Kredit von 150.000 S. Am 11. 1. 1982 sprach der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Ernst M*****, bei der Beklagten wegen dieser Kreditgewährung vor. Der Antrag wurde abgelehnt. Ernst M***** erklärte daraufhin, die Gemeinschuldnerin sei ohne eine weitere Kreditgewährung durch die Beklagte am Ende. Diese Erklärung nahm die Beklagte zum Anlass, die eingangs angeführten Pfandbestellungsurkunden zu unterfertigen und verbüchern zu lassen. Der Kläger kann die Liegenschaft in A***** zum Preis von 1,5 Mio S verkaufen. Über die Liegenschaft in H***** wurde bereits ein Kaufvertrag mit der Stadtgemeinde I***** abgeschlossen, welche ‑ lastenfreie Übergabe vorausgesetzt ‑ einen Kaufpreis von 280.000 S bezahlen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die hoffnungslose finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin schon vor dem 11. 1. 1982 bekannt war.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Anfechtungsansprüche bestünden an sich zu Recht. Die Pfandbestellung sei ein zweiseitiger Vertrag und damit ein Rechtsgeschäft iSd § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO. Da es zur Verbücherung der Pfandrechte einer von beiden Seiten unterfertigten Pfandbestellungsurkunden bedürfe, seien diese Rechtsgeschäfte erst am 11. und 12. 1. 1982 mit der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunden durch die Beklagte abgeschlossen worden. Die Pfandbestellungen seien nachteilig iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO. An der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung bestehe kein Zweifel. Trotzdem müsse die Klage abgewiesen werden, weil der Kläger das Feststellungsbegehren, das Voraussetzung für das Leistungsbegehren sei, erst am 14. 12. 1983 und somit nach Ablauf der im § 43 Abs 2 KO gesetzten Jahresfrist erhoben habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands im Verfahren 5 Cg 443/82 300.000 S, im Verfahren 5 Cg 444/82 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige, und dass im Verfahren 5 Cg 444/82 die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die vom Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der zu Gunsten der Beklagten einverleibten Pfandrechte den Gläubigern gegenüber bilde allerdings entgegen der Meinung des Erstgerichts nur eine Vorfrage für das gleichzeitig erhobene Leistungsbegehren, der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukomme. Die Verbindung eines Feststellungs‑ mit einem Leistungsbegehren sei in einem solchen Fall unzulässig. Mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses habe das Erstgericht das Feststellungsbegehren deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aber auch das Leistungsbegehren auf Löschung der Pfandrechte sei im Ergebnis nicht berechtigt. Die Verpfändung einer Liegenschaft sei bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen iSd § 31 Abs 4 KO anzusehen, in dem der Schuldner seine für den Modus erforderliche Mitwirkung unwiderruflich erfüllt und eine verbücherungsfähige, mit einer zur Einverleibung hinreichenden Aufsandungserklärung versehene Pfandbestellungsurkunde ausgestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Pfandgläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Pfandbestellungsurkunde auch selbst zu unterfertigen und das Pfandrecht verbüchern zu lassen. Die Pfandbestellungsurkunde betreffend die Liegenschaft *****, in der, wie das Berufungsgericht ergänzend feststellte, die spätere Gemeinschuldnerin ihre unwiderrufliche Einwilligung erteilte, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen das Pfandrecht zu Gunsten der Beklagten für deren Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin bis zum Höchstbetrag von 276.000 S auf der Liegenschaft ***** einverleibt werde, sei vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 30. 8. 1977 notariell beglaubigt unterfertigt worden; in gleicher Weise sei auch die Pfandbestellungsurkunde betreffend die Liegenschaft *****, in der die spätere Gemeinschuldnerin ihre unwiderrufliche Einwilligung erteilte, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen das Pfandrecht zu Gunsten der Beklagten für deren Forderungen an die Gemeinschuldnerin bis zum Höchstbetrag von 600.000 S auf der Liegenschaft ***** einverleibt werde, vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin für diese am 29. 5. 1981 notariell beglaubigt unterfertigt worden. Damit stehe aber fest, dass die gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbaren Rechtshandlungen, nämlich die Sicherstellung für die Beklagte im Weg der Pfandbestellung durch die spätere Gemeinschuldnerin, hinsichtlich der Verpfändung der Liegenschaft ***** am 30. 8. 1977 und hinsichtlich der Liegenschaft ***** am 29. 5. 2981 vorgenommen worden seien. Dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Pfandschuldnerin bereits bekannt gewesen sei, sei nach dem Urteil des Erstgerichts nicht feststellbar. Ob die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin zu diesen Zeitpunkten schon eingetreten gewesen sei und ob dies der Beklagten habe bekannt sein müssen, sei unerheblich; denn die anfechtbaren Rechtshandlungen seien jedenfalls früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden, sodass eine Anfechtung dieser Rechtshandlungen nach § 31 Abs 4 KO ausgeschlossen sei.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus den Revisionsgründen der „Nichtigkeit nach § 405 ZPO“, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren stattgegeben werde (der Kläger stellt keinen Antrag auf Abänderung auch dahin, dass dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde; das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb insoweit unangefochten geblieben); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger rügt es zunächst als einen „Feststellungsmangel“, dass das Berufungsgericht nicht „klar ausgesprochen“ habe, dass die Stellung eines Leistungsbegehrens richtig gewesen sei, und der Berufung nicht „in diesem Punkte“ Folge gegeben habe; der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass die Berufung im Ergebnis nicht berechtigt sei, sei unzureichend.
Eine ‑ nach den Vorstellungen des Klägers offenbar spruchmäßige ‑ „Feststellung“, dass die Stellung einer bestimmten Art des Begehrens, etwa eines Leistungsbegehrens, zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs ungeachtet seiner mangelnden materiellen Berechtigung an sich „richtig“, nämlich zur Durchsetzung dieses Anspruchs geeignet, sei, ist in den Zivilverfahrensvorschriften jedoch nicht vorgesehen und kann daher auch nicht zu einem Teilerfolg im Berufungsverfahren führen.
Erachtet sich der Kläger dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht die Berechtigung des Leistungsbegehrens überprüft habe, wiewohl die Beklagte gegen das Ersturteil keine Berufung erhoben habe, sodass die „rechtliche Feststellung“ (gemeint wohl: rechtliche Beurteilung) des Erstgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsansprüche bestünden („an sich“) zu Recht, weil die Beklagte die Pfandbestellungsurkunden erst am 11. und 12. 1. 1982 und damit eine Woche bzw 8 Tage vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma Interbau in Kenntnis deren Konkursreife beglaubigt unterfertigt habe, unbekämpft geblieben sei ‑ der Kläger erblickt in diesem Vorgehen des Berufungsgerichts sowohl eine „Nichtigkeit analog den Bestimmungen des § 405 ZPO“ als auch eine „Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO“ ‑ , übersieht er einerseits, dass die im Verfahren vor dem Erstgericht erfolgreiche Beklagte gar nicht die rechtliche Möglichkeit hatte, gegen das Urteil des Erstgerichts Berufung zu erheben, da Lehre und Rechtsprechung eine bloß aus den Entscheidungsgründen abgeleitete Beschwer ausnahmslos verneinen ( Fasching IV 17 und die dort angeführten weiteren Nachweise); in der von ihr erstatteten Berufungsbeantwortung allerdings hat die Beklagte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in diesem Punkt ausdrücklich (S 5 f der Berufungsbeantwortung = AS 197 f) und unter ausführlicher Darstellung ihres Rechtsstandpunkts gerügt. Der Kläger beachtet bei diesen Revisionsausführungen andererseits auch nicht, dass das Berufungsgericht, da der Kläger den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt hatte, die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung der Sache nach jeder Richtung hin zu überprüfen hatte ( Fasching IV 40 f). Der erhobene Vorwurf ist daher völlig unbegründet.
Der Kläger wendet sich aber auch zu Unrecht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die anfechtbaren Rechtshandlungen seien in der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunden durch die spätere Gemeinschuldnerin am 30. 8. 1977 und 29. 5. 1981 gelegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 52/106, SZ 13/18 ua, zuletzt 5 Ob 693, 694/82 = RdW 1984, 341), dass die in einer Sachverpfändung bestehende anfechtbare Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als „vorgenommen“ im Sinne des § 31 Abs 4 KO anzusehen ist, in dem der spätere Gemeinschuldner seinerseits alle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verpfändung, mit anderen Worten seine erforderliche Mitwirkung am Modus, unwiderruflich getroffen hat, im Fall der Pfandbestellung durch grundbücherliche Einverleibung also bereits mit der Ausstellung einer verbücherungsfähigen ‑ das heißt mit einer zur Einverleibung hinreichenden Aufsandungserklärung versehen ‑ Pfandbestellungsurkunde; denn die Sicherstellung des Hypothekargläubigers ist bereits in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Schuldner die letzte dazu erforderliche Rechtshandlung gesetzt und damit dem Gläubiger ein nicht mehr entziehbares Recht verschafft hat. Die unwiderrufliche Pfandbestellung durch die Gemeinschuldnerin in diesem Sinn aber ist, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt wurde, bereits am 30. 8. 1977 bzw 29. 5. 1981 erfolgt und damit vor dem in § 31 Abs 4 KO angeführten Zeitraum. Der Umstand, dass die beglaubigte Unterfertigung des Pfandbestellungsvertrags durch die Beklagte erst am 11. und 12. 1. 1982 erfolgte, ist daher für die Anfechtbarkeit ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Einverleibung der Pfandrechte erst am 13. und 14. 1. 1982 durchgeführt wurde (SZ 52/147, RdW 1984, 341). Die vorliegende Pfandbestellungsurkunde stellt nach ihrem festgestellten Wortlaut keineswegs etwa nur einen Verpfändungsvertrag im Sinne des § 1368, letzter Satz, ABGB dar, mit dem der Schuldner nur die Verpflichtung zur Pfandbestellung übernimmt. Nur einen solchen (und eine schon vor der Pfandbestellung erwirkte Rangordnungsanmerkung) aber erachtet die vom Kläger zitierte Entscheidung SZ 8/63 als ungenügend. Das Vorbringen in der Revision, es sei Wille der Gemeinschuldnerin gewesen, dass die Beklagte die Pfandbestellungsurkunden ehestens unterfertigt und zur Verbücherung bringt, stellt, worauf auch in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird, eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar (§ 504 Abs 2 ZPO), sodass darauf nicht einzugehen ist. Es ist überdies deshalb irrelevant, weil bei sofortiger Verbücherung der Pfandrechte dem Anfechtungsbegehren selbst nach dem vom Kläger vertretenen Rechtsstandpunkt keine Berechtigung zukommen könnte.
Mit den weiteren Revisionsausführungen wendet sich der Kläger dagegen, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich übernommen habe. Alle Erwägungen des Berufungsgerichts aber, die ‑ ohne gleichzeitig eine positive Verfahrensvorschrift zu verletzen ‑ die Lösung der Tatfrage zum Gegenstand haben, sind der Überprüfung durch den Obersten Gerichtsof entzogen ( Fasching IV 310).
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, sodass ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
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