Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Rekursgerichts wird insoweit, als die mit Beschluss des Erstgerichts erfolge Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder für die Zeiträume vom 1. 1. 1980 bis 8. 6. 1980 und ab 1. 11. 1982 (Punkt A des Beschlusses des Erstgerichts) als nichtig behoben wurde, aufgehoben. Dem Rekursgericht wird hinsichtlich dieser Zeiträume eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Text
Begründung
Der Vater begehrte mit einem am 22. 6. 1979 beim Erstgericht eingelangten Antrag (ON 71), seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen (bisher 4.060 S für Michaela und 2.775 S für Christina) auf je 1.800 S herabzusetzen. Mit Beschluss vom 8. 11. 1982, ON 133, entschied das Erstgericht über diesen Antrag, behielt die Entscheidung über den Zeitraum vom 1. 1. 1980 bis 8. 6. 1980 allerdings vor. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts nur insoweit, als die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für beide Kinder für den Zeitraum vom 22. 6. 1979 bis 31. 12. 1979 auf je 1.800 S herabgesetzt wurde, hob die Entscheidung im Übrigen aber auf (ON 139). Mit einem am 1. 3. 1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 144) beantragte der Vater unter Hinweis auf seine Sorgepflicht für einen am 27. 11. 1981 geborenen ehelichen Sohn für die Zeit vom 9. 6. 1980 bis 31. 10. 1982 die Unterhaltsbeträge für die mj Christina (nach Zeiträumen gegliedert, nach Prozentsätzen errechnet und teilweise unter 1.800 S monatlich) herabzusetzen. Mit einem am 11. 5. 1983 eingelangten Schriftsatz (ON 146) begehrte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für den Zeitraum vom 1. 1. 1980 bis 8. 6. 1980 und zwar für Michaela auf 878,59 S und für Christina auf 658,94 S monatlich. Am 29. 3. 1984 (ON 161) nahm das Bezirksjugendamt für den 10. Wiener Gemeindebezirk als Unterhaltssachwalter zu den Lohnauskünften des Dienstgebers des Vaters für die Zeit vom 9. 6. 1980 bis 31. 12. 1983 Stellung und beantragte, den Vater ab 1. 4. 1984 zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 6.520 S für Michaela und 4.900 S für Christina zu verhalten.
Zu diesem Antrag des Bezirksjugendamts nahm der Vater mit einem am 24. 4. 1984 eingebrachten Schriftsatz (ON 163) Stellung. Er bestritt die Richtigkeit seines vom Bezirksjugendamt aufgrund der Lohnauskünfte ermittelten Einkommen in der Zeit vom 9. 6. 1980 bis 1982 und stellte „in Abänderung seiner bisherigen Anträge“ den Antrag, den Unterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen ab 9. 6. 1980 bis 31. 10. 1982 - gegliedert nach 5 Zeitabschnitten - mit ziffernmäßig angeführten (teilweise unter 1.800 S liegenden) Beträgen festzusetzen. Der Vater führte weiters aus, wie mit dem Bezirksgericht und dem Bezirksjugendamt abgesprochen, solle zur Lösung des Unterhaltsproblems vorerst der Zeitraum bis 31. 10. 1982 abgeklärt werden. Die über diesen Zeitraum hinausgehende Stellungnahme des Bezirksjugendamts sei daher verfrüht und nicht verfahrensgegenständlich. Allerdings werde darauf hingewiesen, dass die vom Bezirksjugendamt für die Monate November und Dezember 1982 und für das Jahr 1983 aufgrund der Lohnauskünfte errechneten Zahlen weit überhöht seien.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsbeträge für die beiden Minderjährigen für die Zeit vom 1. 1. 1980 bis 31. 12. 1982 (gegliedert in 6 Zeitabschnitte) sowie ab 1. 1. 1983 bis auf weiteres betragsmäßig fest, wobei die monatlichen Beträge zum Teil nicht nur geringer als 1.800 S waren, sondern sogar unter den im Antrag ON 163 des Vaters lagen. Die Entscheidung über den Unterhaltserhöhungsantrag des Bezirksjugendamts behielt das Erstgericht vor.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts teilweise als nichtig auf, und zwar unter Punkt A) für die Zeiträume vom 1. 1. 1980 bis 8. 6. 1980 und ab 1. 11. 1982, weiters unter den Punkten B) bis G) hinsichtlich der Beträge, die geringer sind, als die im Antrag des Vaters angeführten. Im Übrigen änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Anträge des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung für die minderjährige Michaela für den Zeitraum vom 6. 7. 1980 bis 31. 12. 1980 und für die minderjährige Christina für den Zeitraum vom 9. 6. 1980 bis 31. 12. 1981 auf einen Betrag herabzusetzen, der 1.800 S monatlich überschreite, zurück. In seinem übrigen Inhalt hob das Erstgericht den Beschluss des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der Vater bekämpft mit seinem Revisionsrekurs lediglich den Ausspruch über die Nichtigkeit unter Punkt A).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rerkursgericht vertrat die Ansicht, aufgrund der im Schriftsatz ON 163 gebrauchten Formulierung „in Abänderung der bisherigen Anträge“ seien die früheren Anträge gegenstandslos. Für den Zeitraum ab 1. 11. 1982 sei ausdrücklich ein Herabsetzungsbegehren nicht gestellt worden. Soweit das Erstgericht über Zeiträume abgesprochen habe, die nicht „antragsgegenständlich“ seien, bzw die Unterhaltsverpflichtung in einem Ausmaß herabgesetzt worden sei, welches den Antrag überschreite, liege eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit vor. Soweit der Vater im Nachhinein die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag, der 1.800 S monatlich unterschreite, begehre, seien seine Anträge zurückzuweisen gewesen, weil eine rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung unzulässig sei.
Der Vater wendet sich in seinem Revisionsrekurs gegen die Ansicht des Rekursgerichts, aufgrund des Schriftsatzes ON 163 seien die früheren Anträge gegenstandslos, so dass für die Zeit vor dem 9. 6. 1980 und ab 1. 11. 1982 kein Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge vorliege. Der Vater führt aus, das Rekursgericht habe den Schriftsatz ON 163 falsch ausgelegt. Tatsächlich sollten die früheren Anträge, soweit sie mit der Stellungnahme in ON 163 nicht in Widerspruch gestanden seien, voll aufrecht erhalten werden.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Ansicht des Rekursgerichts, für den Zeitraum ab 1. 11. 1982 sei ausdrücklich ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt worden, findet im Akteninhalt keine Deckung. In den Anträgen ON 71, 144 und 146 beantragte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge und dem Schriftsatz ON 163 kann nicht entnommen werden, dass er diese Anträge nicht aufrecht hält. Die Ausführungen im Schriftsatz, mit dem Bezirksgericht und dem Bezirksjugendamt sei abgesprochen worden, zuerst die Lösung des Unterhaltsproblems bis 31. 10. 1982 abzuklären, können keinesfalls so verstanden werden, dass die Anträge auf Unterhaltsherabsetzung für die Zeit ab 1. 11. 1982 zurückgezogen werden, zumal der Vater ausführte, die vom Bezirksjugendamt errechneten Zahlen ab November 1982 seien weit überhöht. Er gab also klar zu erkennen, dass er nach wie vor die Ansicht vertritt, auch ab 1. 11. 1982 seien die bisher zu zahlenden Unterhaltsbeträge zu hoch. Der Schriftsatz ON 163 kann daher nicht gedeutet werden, dass der Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit ab 1. 11. 1982 nicht aufrecht erhalten werde.
Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 9. 6. 1980, der im Schriftsatz ON 163 nicht erwähnt wird, ist es im Hinblick auf die Worte „in Abänderung meiner bisherigen Anträge“ nicht klar, dass der Herabsetzungsantrag für diesen Zeitraum aufrecht erhalten wird. Keinesfalls ergibt sich aber daraus eindeutig, dass die Herabsetzungsanträge für die Zeit vor dem 9. 6. 1980 zurückgezogen werden, zumal der Schriftsatz eine Erwiderung auf die Stellungnahme des Bezirksjugendamts ON 161 ist und das Bezirksjugendamt nur für die Zeit ab 9. 6. 1980 Stellung genommen hatte. Da das Verfahrensrecht nur eine ausdrückliche Rücknahme von Anträgen kennt (EvBl 1968/113; EvBl 1975/50 ua), geht es nicht an, die unklare Formulierung, in der von einer Antragsrückziehung aber keine Rede ist, dahin zu deuten, dass die Unterhaltsherabsetzungsanträge für die Zeit vor dem 9. 6. 1980 nicht aufrechterhalten werden.
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher insoweit nicht berechtigt, als die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder für die Zeiträume vom 1. 1. 1980 bis 8. 6. 1980 und ab 1. 11. 1982 mit der Begründung als nichtig aufgehoben wurde, diese Zeiträume seien „nicht antragsgegenständlich“.
Das Rekursgericht wird daher über die Unterhaltsherabsetzung in diesen Zeiträumen eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.
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