OGH 2Ob665/84 (2Ob666/84)

OGH2Ob665/84 (2Ob666/84)27.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der widerklagenden, beklagten und gefährdeten Partei Augustine S*****, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Kläger, Widerbeklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 2,5 Mio S), infolge Revisionsrekurses der widerklagenden, beklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. September 1984, GZ 4 R 202, 203/84-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juli 1984, GZ 7 Cg 57/84-8, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die widerklagende, beklagte und gefährdete Partei hat dem Kläger, Widerbeklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit 23.548,95 S bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses (darin enthalten 4.800 S Barauslagen und 1.704,45 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei beantragte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens dem Gegner mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, eine bestimmte Liegenschaft zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne dieses Antrags. Überdies verfügte es, dass das Bezirksgericht Salzburg als Grundbuchgericht einen allenfalls erwirkten Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft beim Bezirksgericht Salzburg zu hinterlegen habe.

Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts insoweit, als die Hinterlegung eines Rangordnungsbeschlusses angeordnet worden war, ersatzlos auf, bestätigte aber im Übrigen die einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.00 S übersteige. Zur Begründung des aufhebenden Teils seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, das Gericht dürfe nicht über den Antrag hinausgehen; bisher sei eine Hinterlegung des Rangordnungsbescheids nicht beantragt worden.

Nach Zustellung der Rekursentscheidung beantragte die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, das Bezirksgericht Salzburg habe einen allenfalls erwirkten Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft beim Bezirksgericht Salzburg zu hinterlegen. Mit Beschluss vom 28. 9. 1984, ON 16, erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung im Sinne dieses Antrags, die dem Gegner am 2. 10. 1984 zugestellt wurde und unangefochten blieb.

Die gefährdete Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts insoweit, als die angeordnete Hinterlegung eines Rangordnungsbeschlusses ersatzlos aufgehoben und der gefährdeten Partei der Ersatz der Rekurskosten aufgetragen wurde.

Der Gegner beantragt den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (EFSlg 39.349, 42.188 uva). Die Klägerin hat das mit dem Revisionsrekurs angestrebte Ziel, nämlich die Anordnung der Hinterlegung eines Rangordnungsbeschlusses, bereits durch die in Rechtskraft erwachsene einstweilige Verfügung vom 28. 9. 1984, ON 16, erreicht. Damit fehlt ihr aber ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts. Das bloße Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung bewirkt keine Zulässigkeit des Rekurses (EFSlg 39.349 uva).

Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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